ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes,
Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner,
vom 2. Juli 2003
zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
Zu
§ 7:
Die
Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Als Präsident des
Verwaltungsgerichtshofes gehöre ich nicht zum Kreis jener Mitglieder, die im
Fall ihrer Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft machen können (§ 7).
Ich bin mit dieser Regelung grundsätzlich einverstanden, sie ließe sich in ihrer
Auswirkung aber dadurch mildern, wenn zumindest den Präsidenten der
Höchstgerichte die Entsendung eines „Beobachters“ zugestanden würde, der kein
Rede- oder Stimmrecht hat. Ich sehe nämlich die Schwierigkeit, dass nicht alle
gerichtlichen Termine disponibel sind und auch durch die eventuelle Mitwirkung
in zwei oder mehreren Ausschüssen Terminkollisionen eintreten können.