ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
von Bürgermeister
Dr. Michael Häupl (Österreichischer Städtebund)
vom 4. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
zu § 7:
„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der
Bundesregierung, die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Sozialpartner
können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents
teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied
vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.“
Begründung:
Der Entwurf der Geschäftsordnung des
Österreich-Konvents sieht in seinem § 7 eine Vertretungsmöglichkeit für
die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die
Landeshauptleute und die Sozialpartner vor, nicht jedoch für die vom
Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund entsandten
Mitglieder.
Im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund
stelle ich den Antrag, dass auch für die letztgenannten Konventsmitglieder eine
ad hoc Vertretung durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied
eingeräumt wird. Ich sehe diese Notwendigkeit einerseits im Sinne der
Gleichbehandlung der Vertreter der Gebietskörperschaften als auch in Bedachtnahme
auf die Arbeitsbelastung der Bürgermeister.