ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

von Bürgermeister Dr. Michael Häupl (Österreichischer Städtebund)

vom 4. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

zu § 7:

 

„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.“

 

 

Begründung:

Der Entwurf der Geschäftsordnung des Österreich-Konvents sieht in seinem § 7 eine Vertretungsmöglichkeit für die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute und die Sozialpartner vor, nicht jedoch für die vom Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund entsandten Mitglieder.

Im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund stelle ich den Antrag, dass auch für die letztgenannten Konventsmitglieder eine ad hoc Vertretung durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied eingeräumt wird. Ich sehe diese Notwendigkeit einerseits im Sinne der Gleichbehandlung der Vertreter der Gebietskörperschaften als auch in Bedachtnahme auf die Arbeitsbelastung der Bürgermeister.