ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

von Bürgermeister Helmut Mödlhammer und wHR. Dr. Robert Hink

(Österreichischer Gemeindebund)

vom 4. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

Zu § 7:

 

„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden“

 

 

Begründung:

Der Entwurf der Geschäftsordnung des Österreich-Konvent sieht in seinem § 7 eine Vertretungsmöglichkeit für die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptmänner und die Sozialpartner vor, nicht jedoch für die Mitglieder, die vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund entsandt werden.

 

Der Österreichische Gemeindebund stellt daher namens seiner beiden Mitglieder im Österreich-Konvent und im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund den Antrag, dass auch für die letztgenannten Konventmitglieder eine Ad-hoc-Vertretung durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied eingeräumt wird.

 

Eine solche Delegationsmöglichkeit ergibt sich einerseits zwingend aus der Gleichbehandlung der Vertreter der Gebietskörperschaften als auch unter Bedachtnahme der Arbeitsbelastung der Bürgermeister.