ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
von Bürgermeister
Helmut Mödlhammer und wHR. Dr. Robert Hink
(Österreichischer
Gemeindebund)
vom 4. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
Zu § 7:
„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der
Bundesregierung, die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Sozialpartner
können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents
teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied
vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden“
Begründung:
Der Entwurf der Geschäftsordnung des
Österreich-Konvent sieht in seinem § 7 eine Vertretungsmöglichkeit für die
dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptmänner
und die Sozialpartner vor, nicht jedoch für die Mitglieder, die vom
Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund entsandt
werden.
Der Österreichische Gemeindebund stellt daher namens seiner
beiden Mitglieder im Österreich-Konvent und im Einvernehmen mit dem
Österreichischen Städtebund den Antrag, dass auch für die letztgenannten
Konventmitglieder eine Ad-hoc-Vertretung durch ein von ihnen namhaft zu
machendes Ersatzmitglied eingeräumt wird.
Eine solche Delegationsmöglichkeit ergibt sich
einerseits zwingend aus der Gleichbehandlung der Vertreter der
Gebietskörperschaften als auch unter Bedachtnahme der Arbeitsbelastung der
Bürgermeister.