ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
des Zweiten
Präsidenten des Nationalrates, Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer,
vom 4. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
Ich darf zum Entwurf der Geschäftsordnung Folgendes
anregen:
1. Die
Mitglieder des Konventes setzen sich aus Persönlichkeiten mit sehr
unterschiedlicher Rechtsstellung zusammen. Bei manchen ist ihre völlige
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit völlig außer Streit. Bei anderen könnte die
Frage auftauchen, ob sie an Weisungen oder an Aufträge bestimmter Institutionen
gebunden sein könnten.
Um
dies von allem Anfang an klar zu stellen, wird angeregt, den Inhalt des bisherigen
§ 1 zu einem Absatz 1 zu machen und einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
anzufügen:
(2) Die
Mitglieder des Konvents sind Ausübung dieser Aufgabe an keine Aufträge
gebunden.
2. Im §
4 Abs. 1 ist die Einberufung des Konvents geregelt, wobei es im zweiten
Satz heißt, „..... dass ein Konvent auch dann einzuberufen ist, wenn dies ein
Drittel der anwesenden Mitglieder .............verlangt.“
Hier
hat natürlich das Wort „anwesenden“ zu entfallen, denn das Verlangen auf
Einberufung des Konvents wird ja wohl zu einem Zeitpunkt gestellt werden, wo
der Konvent nicht versammelt ist und wo es daher auch keine anwesenden
Mitglieder gibt.
3. Wenn wir
dabei bleiben, dass die Redner strikt nur nach der Reihenfolge der Anmeldungen
zu Wort gelangen und wenn wir dabei bleiben, dass Wortmeldungen auch schon vor
Eröffnung einer Konventssitzung im Sekretariat deponiert werden können, dann
werden wir vermutlich in verstärktem Umfang vor der Tatsache stehen, dass sich
eine kleine oder größere Gruppe von Konventsmitgliedern durch einen Mitarbeiter
unter einem zu Wort melden lässt und dann erhalten wir (so wie das schon in der
konstituierenden Sitzung ansatzweise der Fall war) Rednerlisten, wo immer ganze
Gruppen von ähnlich positionierten Wortmeldungen aufeinander folgen.
Ich
würde daher anregen, dass wir für die Erstellung der Rednerliste als
Kriterium auch die „Bedachtnahme auf eine Abwechslung der Standpunkte“
aufnehmen.
Dies würde bedeuten,
dass der zweite Satz im § 9 Abs. 1 etwa wie folgt lauten sollte:
„Der/Die Vorsitzende erstellt die Rednerliste unter Berücksichtigung des
Einlangens der Wortmeldungen und unter Bedachtnahme auf eine Abwechslung der
Standpunkte und erteilt den zu Wort gemeldeten
Sitzungsteilnehmer/-teilnehmerinnen anhand der Rednerliste das Wort.“
4. Ich
wurde gefragt, ob wirklich daran gedacht ist, dass schriftliche Vorschläge
oder Beiträge zu den Aufgaben des Konvents nur von den Mitgliedern des
Präsidiums vorgelegt werden können, wie das aus dem § 40 hervorzugehen scheint,
und nicht auch von „einfachen“ Konventsmitgliedern. Ich habe daraufhin den Text
des § 40 angesehen und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass er nichts enthält, was
unbedingt in einer Geschäftsordnung geregelt werden muss, sodass wir
eigentlich den § 40 ersatzlos streichen könnten. Wenn wir ihn beibehalten
wollen, wäre es vielleicht sinnvoll folgende Formulierung zu wählen:
§
40: Jedes Mitglied des Konvents kann dem Vorsitzenden schriftliche Vorschläge
oder schriftliche Beiträge, die sich auf die Aufgabenstellung des Konvents
(oder seiner Ausschüsse) beziehen, übermitteln.
Diese
Vorschläge (Beiträge) werden unverzüglich den Mitgliedern des Präsidiums
vorgelegt und auch im Sinne des § 44 veröffentlicht.
5. ÖGB-Präsident
Verzetnitsch und Gemeindebund-Vizepräsident Vögerle haben mir
folgende Stellungnahme übermittelt: „In zahlreichen Bestimmungen wird für
das Beschlussquorum auf die Zahl der „anwesenden“ Mitglieder abgestellt (§ 4
Abs. 2, § 5 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1 und 3, § 19, § 30 Abs. 2). Es ist die Frage, ob nicht auf die
Anzahl der Mitglieder abgestellt werden sollte, zumindest dort, wo
Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist bzw. bei wesentlichen Fragen (ein
Abstellen auf die anwesenden Mitglieder erscheint beispielsweise bei
„Routineabstimmungen“ sinnvoll, etwa § 19 und § 30 Abs. 1).“
Mit ist durchaus
bewusst, dass beide Varianten ihre Vor- und Nachteile haben. Interessanterweise
ist es so, das wir im österreichischen Nationalrat die Abstimmungsquoren auf
die anwesenden Mitglieder des Nationalrates abstellen, beim Europäischen
Konvent aber soviel ich weiß, von der Gesamtzahl der Konventsmitglieder
ausgegangen wird. Ich persönlich würde es für nicht unvernünftig und sogar
sehr vertretbar halten, bei der Beschlussfassung oder Änderung der
Geschäftsordnung auf eine Zweitdrittelmehrheit aller 70 Konventsmitglieder
abzustellen. Bei anderen Abstimmungsquoren aber auf die anwesenden Mitglieder
des Konvents.
6. Präsident Jabloner hat sehr
dringlich folgendes Problem aufgeworfen: Wenn er Mitglied eines Ausschusses
ist, aber verhindert ist, an einer bestimmten Ausschussberatung teilzunehmen,
dann plädiert er für das Recht, einen Vertreter oder zumindest einen
„Beobachter“ (ohne Stimm- und Rederecht) in den Ausschuss entsenden zu können,
damit er als Ausschussmitglied vollkommene Information hat und nicht den Faden
verliert. Ich halte diesen Wunsch für erfüllbar.
7. Ein
Mitglied des Konvents hat mich weiters auf folgendes aufmerksam gemacht: Im
§ 31 unseres
Entwurfes ist im Bezug auf die Ausschussprotokolle festgehalten, dass über
allfällige Einwendungen der Vorsitzende entscheidet. Es ergibt sich daraus die
Frage, ob man eine solche Formulierung nicht überall vorsehen sollte, wo von
der Anfertigung von Protokollen die Rede ist, wie z.B. im § 15.
Im § 14 Abs. 1
sollte es nicht heißen „ein Präsidium ist einzuberufen“ sondern „das
Präsidium ist einzuberufen“.
In diesem Abänderungsantrag sind Anregungen mehrerer
Konventsmitglieder zusammengefasst.