ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

des Zweiten Präsidenten des Nationalrates, Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer,

vom 4. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

 

Ich darf zum Entwurf der Geschäftsordnung Folgendes anregen:

 

1.        Die Mitglieder des Konventes setzen sich aus Persönlichkeiten mit sehr unterschiedlicher Rechtsstellung zusammen. Bei manchen ist ihre völlige Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit völlig außer Streit. Bei anderen könnte die Frage auftauchen, ob sie an Weisungen oder an Aufträge bestimmter Institutionen gebunden sein könnten.

          

           Um dies von allem Anfang an klar zu stellen, wird angeregt, den Inhalt des bisherigen § 1 zu einem Absatz 1 zu machen und einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

 

           (2) Die Mitglieder des Konvents sind Ausübung dieser Aufgabe an keine Aufträge gebunden.

 

2.        Im § 4 Abs. 1 ist die Einberufung des Konvents geregelt, wobei es im zweiten Satz heißt, „..... dass ein Konvent auch dann einzuberufen ist, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder .............verlangt.“

 

           Hier hat natürlich das Wort „anwesenden“ zu entfallen, denn das Verlangen auf Einberufung des Konvents wird ja wohl zu einem Zeitpunkt gestellt werden, wo der Konvent nicht versammelt ist und wo es daher auch keine anwesenden Mitglieder gibt.


 

3.        Wenn wir dabei bleiben, dass die Redner strikt nur nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu Wort gelangen und wenn wir dabei bleiben, dass Wortmeldungen auch schon vor Eröffnung einer Konventssitzung im Sekretariat deponiert werden können, dann werden wir vermutlich in verstärktem Umfang vor der Tatsache stehen, dass sich eine kleine oder größere Gruppe von Konventsmitgliedern durch einen Mitarbeiter unter einem zu Wort melden lässt und dann erhalten wir (so wie das schon in der konstituierenden Sitzung ansatzweise der Fall war) Rednerlisten, wo immer ganze Gruppen von ähnlich positionierten Wortmeldungen aufeinander folgen.

 

           Ich würde daher anregen, dass wir für die Erstellung der Rednerliste als Kriterium auch die „Bedachtnahme auf eine Abwechslung der Standpunkte“ aufnehmen.

Dies würde bedeuten, dass der zweite Satz im § 9 Abs. 1 etwa wie folgt lauten sollte: „Der/Die Vorsitzende erstellt die Rednerliste unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen und unter Bedachtnahme auf eine Abwechslung der Standpunkte und erteilt den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmer/-teilnehmerinnen anhand der Rednerliste das Wort.“

 

4.        Ich wurde gefragt, ob wirklich daran gedacht ist, dass schriftliche Vorschläge oder Beiträge zu den Aufgaben des Konvents nur von den Mitgliedern des Präsidiums vorgelegt werden können, wie das aus dem § 40 hervorzugehen scheint, und nicht auch von „einfachen“ Konventsmitgliedern. Ich habe daraufhin den Text des § 40 angesehen und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass er nichts enthält, was unbedingt in einer Geschäftsordnung geregelt werden muss, sodass wir eigentlich den § 40 ersatzlos streichen könnten. Wenn wir ihn beibehalten wollen, wäre es vielleicht sinnvoll folgende Formulierung zu wählen:

 

           § 40: Jedes Mitglied des Konvents kann dem Vorsitzenden schriftliche Vorschläge oder schriftliche Beiträge, die sich auf die Aufgabenstellung des Konvents (oder seiner Ausschüsse) beziehen, übermitteln.

 

           Diese Vorschläge (Beiträge) werden unverzüglich den Mitgliedern des Präsidiums vorgelegt und auch im Sinne des § 44 veröffentlicht.

 

5.        ÖGB-Präsident Verzetnitsch und Gemeindebund-Vizepräsident Vögerle haben mir folgende Stellungnahme übermittelt: „In zahlreichen Bestimmungen wird für das Beschlussquorum auf die Zahl der „anwesenden“ Mitglieder abgestellt (§ 4

Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 19, § 30 Abs. 2). Es ist die Frage, ob nicht auf die Anzahl der Mitglieder abgestellt werden sollte, zumindest dort, wo Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist bzw. bei wesentlichen Fragen (ein Abstellen auf die anwesenden Mitglieder erscheint beispielsweise bei „Routineabstimmungen“ sinnvoll, etwa § 19 und § 30 Abs. 1).“

 

Mit ist durchaus bewusst, dass beide Varianten ihre Vor- und Nachteile haben. Interessanterweise ist es so, das wir im österreichischen Nationalrat die Abstimmungsquoren auf die anwesenden Mitglieder des Nationalrates abstellen, beim Europäischen Konvent aber soviel ich weiß, von der Gesamtzahl der Konventsmitglieder ausgegangen wird. Ich persönlich würde es für nicht unvernünftig und sogar sehr vertretbar halten, bei der Beschlussfassung oder Änderung der Geschäftsordnung auf eine Zweitdrittelmehrheit aller 70 Konventsmitglieder abzustellen. Bei anderen Abstimmungsquoren aber auf die anwesenden Mitglieder des Konvents.

 

6.   Präsident Jabloner hat sehr dringlich folgendes Problem aufgeworfen: Wenn er Mitglied eines Ausschusses ist, aber verhindert ist, an einer bestimmten Ausschussberatung teilzunehmen, dann plädiert er für das Recht, einen Vertreter oder zumindest einen „Beobachter“ (ohne Stimm- und Rederecht) in den Ausschuss entsenden zu können, damit er als Ausschussmitglied vollkommene Information hat und nicht den Faden verliert. Ich halte diesen Wunsch für erfüllbar.

 

7.        Ein Mitglied des Konvents hat mich weiters auf folgendes aufmerksam gemacht: Im

§ 31 unseres Entwurfes ist im Bezug auf die Ausschussprotokolle festgehalten, dass über allfällige Einwendungen der Vorsitzende entscheidet. Es ergibt sich daraus die Frage, ob man eine solche Formulierung nicht überall vorsehen sollte, wo von der Anfertigung von Protokollen die Rede ist, wie z.B. im § 15.

Im § 14 Abs. 1 sollte es nicht heißen „ein Präsidium ist einzuberufen“ sondern „das Präsidium ist einzuberufen“.

 

 

 

In diesem Abänderungsantrag sind Anregungen mehrerer Konventsmitglieder zusammengefasst.