ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
von Herrn
Volksanwalt, Dr. Peter Kostelka,
vom 4. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
1. §
4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Dieser/Diese hat
den Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder
des Konvents oder drei Mitglieder des Präsidiums verlangen“.
2. §
4 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Einberufung
und der Entwurf einer Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents
spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen“.
3. §
7 hat zu lauten:
„§ 7. Die dem
Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute und
die Vertreter der Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung,
an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen,...“
4. §
15 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Die für die Arbeit
des Konvents und seiner Ausschüsse relevanten Beschlüsse des Präsidiums sind
den Mitgliedern des Konvents mittels „Mitteilungen des Präsidiums“ bekannt zu
geben“.
5. §
31 ist folgender Satz anzufügen:
„Die endgültigen
Beschlussprotokolle können von den Mitgliedern des Konvents eingesehen werden“.
6. §
32 ist folgender Satz anzufügen:
„Kommt ein
konsensualer Bericht nicht zeitgerecht zu Stande, hat jedenfalls der
Vorsitzenden (nach Beratung mit seinem Stellvertreter dem Präsidium einen
Bericht zu erstatten“.
7. §
32 hat zu lauten:
„§ 34. Nach den
Beratungen im Konvent kann das Präsidium die Berichte der Ausschüsse überarbeiten
oder erforderlichenfalls den mit der Verordnung befasst gewesenen Ausschüssen
ergänzende Vorberatungen auftragen“.
8. §
36 ist folgender Satz anzufügen:
„Jedes Mitglied des
Konvents kann dem Präsidium hiezu Berichtsentwürfe, wenn
möglich unter
Beifügung von Textvorschlägen, übermitteln“.
Begründung:
Zu Z. 1 (§ 4 Abs. 1):
Der vorgeschlagenen Textierung zufolge könnte die
Einberufung des Konvents nur während laufender Sitzung verlangt werden; bei
laufender Sitzung ist aber die Einberufung weder möglich noch sinnvoll. Im
Falle einer bereits einberufenen Sitzung sollte vielmehr das Recht auf
Ergänzu8ng der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2 geltend gemacht werden.
Zu Z. 2 (§ 4 Abs. 4):
Bis zum Beschluss der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2
handelt es sich lediglich um einen „Entwurf einer Tagesordnung“.
Zu Z. 3 (§ 7)
Sprachliche Bereinigung
Zu Z. 4 (§ 15 Abs. 1):
Das Präsidium ist das zentrale Leitungsorgan des
Konvents; seine für die Arbeit des Konvents relevanten Beschlüsse sollten daher
den Konventsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu Z. 5 (§ 31):
In Vorbereitung der Beratung der Ausschussberichte im
Konvent könnte es auch notwendig sein, dass einzelne Konventsmitglieder in die
Materialien der Ausschussarbeit Einsicht nehmen. Hiezu müsste ein
Einsichtsrecht in die Beschlussprotokolle, nachdem der Vorsitzende über etwaige
Einbindungen entschieden hat, ausreichen.
Zu Z. 6 (§ 32):
Um das enge Zeitkorsett wahren zu können, ist
jedenfalls Vorkehrung zu treffen, dass zeitgerecht dem Präsidium berichtet
wird, auch wenn kein konsensualer Bericht (§ 21 Abs. 3 erster Satz) zu Stande
kommt. Dies könnte auch dem Vorsitzenden helfen, einen Konsens im Ausschuss zu
erzielen.
Zu Z. 7 (§ 34):
Sprachliche Bereinigung
Zu Z. 8 (§ 36)
Die Arbeitsgebiete der Ausschüsse stellen die
Schwerpunkte der Konventsarbeit dar. Darüber hinaus wird es jedoch zahlreiche
Reform-Themen geben, hinsichtlich denen nach der vorliegenden GO das Präsidium
praktisch alleine gelassen wird. Es sollte daher die Möglichkeit eröffnet
werden, dass jedes Mitglied des Konvents dem Präsidium hiezu Berichtsentwürfe,
wenn möglich unter Beifügung von Textvorschlägen, vorlegt. Gegebenenfalls
könnte dieses Recht auch mehreren Mitgliedern eingeräumt werden. Wird keine
diesbezügliche Ergänzung der GO vorgenommen, wären Konventsmitglieder, denen
Reformthemen besonders wichtig sind, gezwungen, zur Wahrung ihres Anliegens
(gemeinsam mit vier anderen), einen Vorschlag auf Einsetzung eines Ausschusses
zu übermitteln (§ 12 Abs. 2).