ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

von Herrn Volksanwalt, Dr. Peter Kostelka,

vom 4. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

 

1.        § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Dieser/Diese hat den Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Konvents oder drei Mitglieder des Präsidiums verlangen“.

 

2.        § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Einberufung und der Entwurf einer Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen“.

 

3.        § 7 hat zu lauten:

„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute und die Vertreter der Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen,...“

 

4.        § 15 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die für die Arbeit des Konvents und seiner Ausschüsse relevanten Beschlüsse des Präsidiums sind den Mitgliedern des Konvents mittels „Mitteilungen des Präsidiums“ bekannt zu geben“.

 

5.        § 31 ist folgender Satz anzufügen:

„Die endgültigen Beschlussprotokolle können von den Mitgliedern des Konvents eingesehen werden“.


 

6.        § 32 ist folgender Satz anzufügen:

„Kommt ein konsensualer Bericht nicht zeitgerecht zu Stande, hat jedenfalls der Vorsitzenden (nach Beratung mit seinem Stellvertreter dem Präsidium einen Bericht zu erstatten“.

 

7.        § 32 hat zu lauten:

„§ 34. Nach den Beratungen im Konvent kann das Präsidium die Berichte der Ausschüsse überarbeiten oder erforderlichenfalls den mit der Verordnung befasst gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen“.

 

8.        § 36 ist folgender Satz anzufügen:

„Jedes Mitglied des Konvents kann dem Präsidium hiezu Berichtsentwürfe, wenn

möglich unter Beifügung von Textvorschlägen, übermitteln“.

 

 

 

Begründung:

 

Zu Z. 1 (§ 4 Abs. 1):

Der vorgeschlagenen Textierung zufolge könnte die Einberufung des Konvents nur während laufender Sitzung verlangt werden; bei laufender Sitzung ist aber die Einberufung weder möglich noch sinnvoll. Im Falle einer bereits einberufenen Sitzung sollte vielmehr das Recht auf Ergänzu8ng der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2 geltend gemacht werden.

 

Zu Z. 2 (§ 4 Abs. 4):

Bis zum Beschluss der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2 handelt es sich lediglich um einen „Entwurf einer Tagesordnung“.

 

Zu Z. 3 (§ 7)

Sprachliche Bereinigung

 

Zu Z. 4 (§ 15 Abs. 1):

Das Präsidium ist das zentrale Leitungsorgan des Konvents; seine für die Arbeit des Konvents relevanten Beschlüsse sollten daher den Konventsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Zu Z. 5 (§ 31):

In Vorbereitung der Beratung der Ausschussberichte im Konvent könnte es auch notwendig sein, dass einzelne Konventsmitglieder in die Materialien der Ausschussarbeit Einsicht nehmen. Hiezu müsste ein Einsichtsrecht in die Beschlussprotokolle, nachdem der Vorsitzende über etwaige Einbindungen entschieden hat, ausreichen.

 

Zu Z. 6 (§ 32):

Um das enge Zeitkorsett wahren zu können, ist jedenfalls Vorkehrung zu treffen, dass zeitgerecht dem Präsidium berichtet wird, auch wenn kein konsensualer Bericht (§ 21 Abs. 3 erster Satz) zu Stande kommt. Dies könnte auch dem Vorsitzenden helfen, einen Konsens im Ausschuss zu erzielen.

 

Zu Z. 7 (§ 34):

Sprachliche Bereinigung

 

Zu Z. 8 (§ 36)

Die Arbeitsgebiete der Ausschüsse stellen die Schwerpunkte der Konventsarbeit dar. Darüber hinaus wird es jedoch zahlreiche Reform-Themen geben, hinsichtlich denen nach der vorliegenden GO das Präsidium praktisch alleine gelassen wird. Es sollte daher die Möglichkeit eröffnet werden, dass jedes Mitglied des Konvents dem Präsidium hiezu Berichtsentwürfe, wenn möglich unter Beifügung von Textvorschlägen, vorlegt. Gegebenenfalls könnte dieses Recht auch mehreren Mitgliedern eingeräumt werden. Wird keine diesbezügliche Ergänzung der GO vorgenommen, wären Konventsmitglieder, denen Reformthemen besonders wichtig sind, gezwungen, zur Wahrung ihres Anliegens (gemeinsam mit vier anderen), einen Vorschlag auf Einsetzung eines Ausschusses zu übermitteln (§ 12 Abs. 2).