ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

der Generalsekretär-Stellvertreterin, Mag. Anna Maria Hochhauser,

(Wirtschafskammer Österreich)

vom 7. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

Im Auftrag von Präsident Dr. Christoph Leitl erlaube ich mir zu vier Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes einer Geschäftsordnung des Österreich-Konvents nachstehende Änderungen anzuregen:

 

Zu § 31:

Vorgesehen ist die Anfertigung lediglich eines Beschlussprotokolls. Hier stellt sich die Frage der Zweckmäßigkeit, weil einerseits nach § 30 Abs. 1 nur Abstimmungen in Verfahrensfragen stattfinden und andererseits das Entscheidende die inhaltliche Diskussion der Sachfragen ist. Notwendig ist die Anfertigung eines Resümeeprotokolls, das zumindest in groben Zügen den Verlauf der Diskussion und die darin vertretenen Positionen wiedergibt. Zudem fehlt eine Regelung hinsichtlich der für die Protokollierung verantwortlichen Person. Vorgeschlagen wird daher die folgende Formulierung dieser Bestimmung:

 

„Über die Sitzungen der Ausschüsse wird von dem(r) dem jeweiligen Ausschuss zur Unterstützung beigegebenen Mitarbeiter(in) aus dem Büro des Österreich-Konvents (§ 28) ein Resümeeprotokoll angefertigt, das den Gang der Beratungen und allenfalls gefasste verfahrensrechtliche Beschlüsse wiedergibt. Es wird den Mitgliedern des Präsidiums, der Ausschüsse sowie dem Büro des Österreich-Konvents übermittelt. Über allfällige Einwendungen entscheidet der/die Vorsitzende.“

 

 

Zu § 32:

Berichte allein reichen nicht aus. Entscheidend ist, dass auch Textvorschläge erstattet werden. § 32 wäre daher um einen entsprechenden Passus zu ergänzen. Diese Vorschrift könnte wie folgt lauten:

 

„Die Ausschüsse haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen dem Präsidium über die Ergebnisse ihrer Vorberatungen unter Vorlage von Textvorschlägen schriftlich zu berichten.“

 


 

Zu § 37:

 Da das Ziel des Konvents die Erarbeitung einer neuen Bundesverfassung ist, sollte auch vorgesehen werden, dass das Präsidium seinen Bericht einen entsprechenden Textvorschlag anzuschließen hat. Der erste Satz des § 37 sollte daher wie folgt lauten:

 

„Nach der abschließenden Beratung aller Berichte im Konvent erarbeitet das Präsidium einen Endbericht unter Einschluss eines Entwurfes für eine neue Bundesverfassung.“

 

Zu § 44 Z. 3:

Zur Klarstellung sollte nach „alle Protokolle“ die Wendung „unter Einschluss der Ausschussprotokolle nach § 31“ in den Text eingefügt werden.