ÖSTERREICH-KONVENT

 

 

 

 

Abänderungsantrag

der Abgeordneten zum Nationalrat, Dr. Eva Glawischnig,

vom 7. Juli 2003

zum Entwurf der Geschäftsordnung (1/PVORL-K)

 

 

In § 11 wird nach dem ersten Satz folgendes eingefügt:

 

„Der Konvent kann jene Interessensvertretung, die nicht im Konvent vertreten sind, anhören (Hearing).“

 

 

Begründung:

 

In der ersten Konventsitzung wurde von etlichen Rednern und Rednerinnen wie auch außerhalb der Sitzung von betroffenen Interessensvertretungen selbst die fehlende Einbindung von Vertreter/innen der Zivilgesellschaft kritisiert. Sofern kein Konsens besteht, dass der Geschäftsordnungsentwurf  die Abhaltung von Hearings mit Interessensvertretungen ermöglicht, sollte obiger Satz in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

 

Im übrigen wir auf das EU-Konvent-Dokument CONV 8/02, Anlage II, Konvent und Forum sowie auf die Arbeitsmethoden des EU-Konvents Art 9, CONV 9/02, verwiesen.

 

 

(Der aktuelle § 11 lautet:

 

§ 11.  Wenn dies zur Beratung eines bestimmten Themas erforderlich ist, können vom Konvent Experten/Expertinnen beigezogen werden und Aufträge an Experten/Expertinnen erteilt werden. Entsprechende Vorschläge können von je fünf Mitgliedern des Konvents dem Präsidium übermittelt werden. Das Präsidium legt nach Beratung dem Konvent einen diesbezüglichen Antrag zur Beschlussfassung vor. )