ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
der Abgeordneten zum
Nationalrat, Dr. Eva Glawischnig,
vom 7. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung (1/PVORL-K)
In § 11 wird nach dem ersten Satz folgendes
eingefügt:
„Der Konvent kann jene Interessensvertretung, die
nicht im Konvent vertreten sind, anhören (Hearing).“
Begründung:
In der ersten Konventsitzung wurde von etlichen
Rednern und Rednerinnen wie auch außerhalb der Sitzung von betroffenen
Interessensvertretungen selbst die fehlende Einbindung von Vertreter/innen der
Zivilgesellschaft kritisiert. Sofern kein Konsens besteht, dass der
Geschäftsordnungsentwurf die
Abhaltung von Hearings mit Interessensvertretungen ermöglicht, sollte obiger
Satz in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
Im übrigen wir auf das EU-Konvent-Dokument CONV 8/02,
Anlage II, Konvent und Forum sowie auf die Arbeitsmethoden des EU-Konvents Art
9, CONV 9/02, verwiesen.
(Der
aktuelle § 11 lautet:
§ 11. Wenn dies zur Beratung eines bestimmten
Themas erforderlich ist, können vom Konvent Experten/Expertinnen beigezogen
werden und Aufträge an Experten/Expertinnen erteilt werden. Entsprechende
Vorschläge können von je fünf Mitgliedern des Konvents dem Präsidium
übermittelt werden. Das Präsidium legt nach Beratung dem Konvent einen
diesbezüglichen Antrag zur Beschlussfassung vor. )