ÖSTERREICH-KONVENT
Abänderungsantrag
von Dr. Dieter
Böhmdorfer, Dr. Eva Glawischnig und Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
vom 25. Juli 2003
zum Entwurf der
Geschäftsordnung in 4/PVORL-K
zu § 7:
„§ 7. Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung,
die Landeshauptleute, die Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und
des Österreichischen Städtebundes und die Vertreter der Sozialpartner
können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents
teilzunehmen, ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied
vertreten lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.“