Ausschuss 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele – Vorsitz: Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer)

 

 

Aus der Aufgabenstellung des Ausschusses 1 geht hervor, einen umfassenden Katalog von Staatszielen zu erarbeiten. In der geltenden Verfassung zählt das Bildungswesen zwar zu den Kernaufgaben des Staates; als explizite Staatszielbestimmung existiert das "Bildungswesen" in der Verfassung derzeit nicht. Für eine künftige in einem europäischen Zusammenhang stehende "Spielregelverfassung" stellt sich folglich die Frage, was grundsätzlich über den Bereich Bildung in einer neuen Verfassung stehen kann.

Das BMBWK hält es daher für notwendig "Bildung" als Staatsziel festzuhalten. Das Staatsziel "Bildung" sollte nachstehende Überlegungen beinhalten:

Die umfassende Bildung und die Sicherung ihrer Qualität sind eine öffentliche Aufgabe. Sie kann durch öffentliche und private Einrichtungen erfüllt werden.

In einer neuen Verfassung ist sicherzustellen, dass der Bund für den Bildungsbereich die strategische Steuerung, Koordinierung, Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Bildungs-einrichtungen wahrnimmt. Konsequenterweise muss ein "Bildungsartikel" weiterhin Folgendes enthalten:

·        Zuständigkeiten für das Schulwesen (Richtliniengesetzgebung Bund)

·        Art der Gliederung des Österreichischen Schulwesens

·        Bekenntnis zum Regionalen Bildungsmanagement

Darüber hinaus sieht sich Österreich den Zielen und Vorgaben der Europäischen Union verbunden, u.a.:

·        der Mobilität von Lernenden und Lehrenden

·        Entwicklung einer europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten.

·        Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen

Wir befinden uns auf dem Weg in eine Wissens- und Informationsgesellschaft. Das Management von Wissens- und Informationsressourcen, lebensbegleitendes Lernen, inter-nationale Benchmarks sowie europäischer und globaler Wettbewerb geben dem Bildungs-bereich für eine nachhaltige Wohlstandsentwicklung einer Gesellschaft eine fundamentale Bedeutung.

Durch die Aufnahme einer derartigen Bestimmung bringt der Verfassungsgesetzgeber die klare Verantwortung des Staatsganzen, d.h. sowohl der "öffentlichen" als auch der "privaten Hand" zum Ausdruck, sich der Thematik Bildung in allen seinen Ausprägungen anzunehmen.