Stellungnahme Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack:

 

 

In der Sache "Staatsaufgaben" selbst, gehe ich davon aus, dass auch nach den stattgefundenen und ins Haus stehenden Veränderungen durch die EU-Verfassung weiterhin die Omnikompetenz des Staates gegeben ist, weil die EU nach wie vor nur begrenzte Einzelzuständigkeiten wahrnehmen soll und kann.

Die Omnikompetenz besagt allerdings nur, dass der Staat prinzipiell umfassend regelungsbefugt ist, nicht dass er tatsächlich in allen Bereichen regulierend oder in der Sache selbst aktiv werden soll.

Staatsaufgaben sind im oa Sinn  ein eingeschränktes Segment dessen, was möglich ist, was der Staat tun muss und was er allenfalls tun sollte, zT überlappend mit den Begriffen Kernaufgaben und sonstigen Aktionsfeldern bzw Aufgaben.

Aus meinem Verfassungsverständnis und aus meinen politischen Grundpositionen  liegt zweimal der Begriff des schlanken Staates nahe. Dh zum einen die Beibehaltung einer im wesentlichen als Spielregelverfassung ausgestaltete und daher nur mit ganz wenigen inhaltlichen Verheissungen angereicherte Verfassung. Und dh zum anderen einen Staatsaufgabenbegriff der durch eingegrenzte Ordnungsaufgaben und begrenztes inhaltiches engagement gekennzeichnet ist.

Unter diesen Vorzeichen gehe ich davon aus, dass Staatszielbestimmungen in allenfalls leicht ausgebauter Form, und/oder entsprechende Formulierungen in einer Präambel jene Bereiche und Erwartungen abdecken sollten, die über den status quo hinausgehen. In wichtigen Einzelbereichen, kann und soll mit einigen wenigen inhaltlichen Festlegungen im operativen Verfassungstext zusätzlich zu den Kernaufgabenfestschreibungen Richtungweisung gewährleistet werden, etwa im Bildungsbereich, bei den Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, uäm.