Erster
Textvorschlag des Österreichischen Städtebundes zur Verankerung der
Daseinsvorsorge in der Bundesverfassung
(1)
Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich
im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung zu ihrer Verantwortung für die
Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).
(2)
Leistungen im allgemeinen Interesse
sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, der
sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der Nachhaltigkeit und des
territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.
II. Definition
als Staatsaufgabe
(1)
Es ist Aufgabe von Bund, Ländern und
Gemeinden, Leistungen im allgemeinen Interesse selbst zu erbringen oder für
deren Erbringungen durch Dritte zu sorgen.
(2)
Leistungen im allgemeinen Interesse
sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, der
sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der Nachhaltigkeit und des
territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.
(3) Bei der Erbringung durch Dritte haben Bund, Länder und Gemeinden durch entsprechende Kontrolle oder Einflussnahme die Qualität der Leistungserbringung zu gewährleisten.