Dr. Peter
Wittmann
Abgeordneter zum
Nationalrat
Was ist
Daseinsvorsorge:
„In a world of
change, services of general interest remain an essential building block of the
European model of society.”
(Commission of the European
Communities, Report to the Laeken European Council. 17. 10. 2001)
„Leistungen
der Daseinsvorsorge“ (LdD) sind Dienstleistungen wie Transport, Wasser, Strom,
Gas, Telekommunikation, Rundfunk- und Postdienste, die als wesentlich für das
Funktionieren einer modernen Gesellschaft angesehen werden. Obwohl sie als
‚wesentlich’ gelten, können diese Dienstleistungen sowohl von privaten als auch
von öffentlichen Unternehmen erbracht werden. Die Verfügbarkeit, der Preis und
die Qualität der Leistungen der Daseinsvorsorge sind per definitionem von
größter Bedeutung für die Verbraucher
Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von normalen
Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden
müssen, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür bietet. Der
Begriff der Leistungen der Daseinsvorsorge beruht nämlich auf dem Anliegen,
überall gute und für alle erschwingliche Dienstleistungen zu gewährleisten.
Diese Dienste tragen zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und
Gleichbehandlung bei, die dem europäischen Gesellschaftsmodell zu Grunde
liegen.
Begriffdefinitionen der EU:
Leistungen der
Daseinsvorsorge
|
Diese sind
gemeinwohlorientierte markt- oder nicht marktbezogene Leistungen
wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder
kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die Allgemeinheit und der Staat
ein besonderes Interesse haben. Sie erfassen wesentliche Teile der
Grundversorgung. Zu den Leistungen der Daseinsvorsorge können die öffentlich
zugängliche Versorgung mit Energie, Wasser, Abfallbeseitigung, Transport,
Telekommunikation, Post, Informationsmedien, Finanzdienst- und
Versicherungsleistungen, Bereitstellung eines grundlegenden Sozial- und
Bildungswesens, soziale Dienste sowie äußere und innere Sicherheit, Justiz-
und Personenstandswesen gerechnet werden. |
Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse |
Der Begriff
„Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ ist im EU-Vertrag selbst nicht
enthalten. In der Gemeinschaftspraxis wurde er aus dem im Vertrag verwendeten
Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“
abgeleitet. Dieser Begriff umfasst sowohl die marktbezogenen als auch die
nichtmarktbezogenen Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen im
Interesse der Allgemeinheit erbracht und von ihnen daher mit spezifischen
Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden. |
Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse |
Der Begriff
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ bzw. „Dienste
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ wird in Artikel 16 und Artikel 86
Absatz 2 des Vertrags verwendet. Er ist weder im Vertrag noch im abgeleiteten
Recht näher bestimmt. In der Gemeinschaftspraxis herrscht jedoch weit gehende
Übereinstimmung dahingehend, dass er sich ausschließlich auf wirtschaftliche
Tätigkeiten bezieht, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit
besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden und für die das
Kriterium gilt, dass sie im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Das
Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
umfasst daher insbesondere bestimmte Leistungen der großen netzgebundenen
Wirtschaftszweige, wie des Verkehrswesens, der Postdienste, des
Energiesektors und der Telekommunikation. Der Begriff gilt jedoch auch für
jede sonstige wirtschaftliche Tätigkeit, die mit Gemeinwohlverpflichtungen
verknüpft ist. Beide Begriffe
sollen nicht mit dem Begriff „öffentlicher Dienst“ verwechselt werden. |
Wirtschaftliche
Tätigkeiten
|
Jede Tätigkeit, die
darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt
anzubieten. |
Nicht-Wirtschaftliche
Tätigkeiten
|
Betreffen
insbesondere Aufgaben, die per se dem Staat vorbehalten sind, Leistungen wie
die Volksbildung oder die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen
Grundversorgungssysteme der sozialen Sicherheit und eine Reihe von
Tätigkeiten, die von Organisationen ausgeübt werden, die hauptsächlich
soziale Aufgaben erfüllen, deren Zweck nicht in der Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit besteht. |
Universaldienst |
Dieser Begriff
bezeichnet eine Reihe gemeinwohlorientierter Anforderungen an die
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, durch die sichergestellt wird,
dass bestimmte Dienste in einer bestimmten Qualität gemeinschaftsweit erfüllt
sein sollten, z. B. durch die Telekommunikations- und Postunternehmen. Sie
betreffen Allgemeinwohlverpflichtungen, die den Umfang, die Mindestqualität
und die Höchstpreise der öffentlichen Grundversorgung festlegen. |
Daseinsvorsorge:
Im weitem Sinne: Staatliche Sicherung der
Versorgung der Bevölkerung mit wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen
Infrastrukturleistungen.
Im engeren Sinne: Staatliche Sicherung der
Versorgung der Bevölkerung mit netzgebundenen Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse. (nach: Michael Holoubek, Daseinsvorsorge? –
Weniger Staat, mehr Markt?, http://fgr.wu-wien.ac.at/holoubek.hat)
„Es steht den nationalen, regionalen und
örtlichen Behörden eines jeden Mitgliedstaates grundsätzlich frei, was sie als
Dienstleistung von allgemeinem Interesse ansehen. Diese Entscheidungsfreiheit
schließt die Freiheit ein, den Erbringern solcher Leistungen Pflichten
aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Pflichten mit den
Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. Da kein spezielles Gemeinschaftsrecht
existiert, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedsstaaten überlassen,
Anforderungen wie die Universalverpflichtungen, Versorgungsgebiet, Qualitäts-
und Sicherheitsstandards, Nutzer- und Verbraucherrechte sowie die einzuhaltenden
Umweltvorschriften festzulegen.“ (Grünbuch zu Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse, S. 27)
Der Staat hat die
Gewährleistungsverantwortung zu übernehmen. Das heißt: Der Staat hat die
Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Diese Leistungen können
staatlich oder privat erbracht werden. Die Organisation der Gewährleistung
steht von Bedarf und Situation frei. Erst im Augenblick des Versagens der
Leistungserbringung muss der Staat die Leistungen auf jeden Fall erbringen in
einer Art „Reservefunktion“ und „Auffangverantwortung“
....“der Staat hat die nachhaltige
Entwicklung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, ohne die
menschliches Leben nicht möglich ist, zu gewährleisten“
....“der Staat
hat Leistungen der Daseinsvorsorge, also gemeinwohlorientierte markt- oder
nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-,
gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die
Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben zu gewährleisten.