Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten: Ausschuss 5 des Konvents

Punktation

 

 

1. Es ist zu begrüßen neue, größere Kompetenzbereiche, die nach „Lebenssachverhalten“ gegliedert sind, zu schaffen. Dabei wird es notwendig sein, diese größeren Bereiche mit den bereits bestehenden Kompetenzbegriffen in Deckung zu bringen, um eine Zuordnung zu den neuen größeren Kompetenzbereichen zu ermöglichen.

 

2. Das neue Kompetenzverteilungsmodell soll aus drei Säulen bestehen: Ausschließliche Bundeskompetenzen, ausschließliche Landeskompetenzen und eine dritte Säule der sogenannten konkurrierenden Zuständigkeiten.

 

3.  Ganz allgemein wird auch bei großen Kompetenzbereichen das Problem der Abgrenzung zwischen diesen Kompetenzbereichen, welches kompetenzübergreifend über die einzelnen Säulen hinauswirkt, nie auszuschließen sein. Ein Problem der Abgrenzung, welches  das ho Ressort  berührt, ist jenes zwischen Landwirtschaft, Umwelt und Wirtschaft. Vor allem über die Reichweite und den Inhalt des Kompetenzbegriffes  „Landwirtschaft“ wird noch zu diskutieren sein. Ein anderes Abgrenzungsproblem entsteht zum Beispiel zwischen allgemeiner Raumordnung, baulicher Gestaltung, Wirtschaft und Verkehr. 

 

4. Grundsätzliches Ziel muss es sein, die dritte Säule der konkurrierenden Zuständigkeit möglichst klein zu belassen. Im Zusammenhang mit den Säulen der ausschließlichen Bundeszuständigkeit und der ausschließlichen Landeszuständigkeit ist auf den Entwurf der WKÖ zu verweisen, der seitens des ho Ressorts mitgestaltet und in den Ausschusssitzungen des Konvents unterstützt wurde. Die Ausgestaltung dieser beiden Säulen folgt zum einen (für die „Bundessäule“) dem Grundsatz der Einheit des Wirtschaftsgebietes, der sich aus dem Binnenmarktprinzip der Europäischen Union ableitet und zum anderen ( für die „Ländersäule“) dem Subsidiaritätsprinzip. Im einzelnen bedarf es vor allem für die Materien, die das ho Ressort betreffen, einer „Feinabstimmung“, die in weiteren Sitzungen des Ausschusses 5 vorzunehmen sein wird.

 

5.  In diesem Zusammenhang bleibt die Beziehung der innerösterreichischen Kompetenzrechtslage zum Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa zu berücksichtigen. Um ein schlagkräftiges Agieren im Rahmen des europäischen Subsidiaritätsmechanismus zu ermöglichen sollte alle zwischen Union und Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten nach Artikel 13 des Entwurfes eines Vertrages für Europa in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

 

6.  Der Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten soll – wie bereits erwähnt – möglichst klein gehalten werden. Nur in jenen Bereichen, in denen keine eindeutige Zuordnung entweder in die Bunds- oder Landeszuständigkeit vorgenommen werden kann, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.  Die Länderinteressen sollen im Rahmen dieses dritten Kompetenzbereiches im Wege des Bundesrates kanalisiert werden. Dabei wäre der Bundesrat  durch geänderte politische Zusammensetzung zu einem politisch gewichtigen Vertretungsorgan der Länder aufzuwerten. Das Gesetzgebungsverfahren soll angelehnt an das Verfahren im Bonner Grundgesetz (Vermittlungsausschuss zwischen Nationalrat und Bundesrat) gestaltet werden. Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer  Bundeszuständigkeit sollten dem Bonner Grundgesetz nachgebildet werden.