Österreich-Konvent; Ausschuss 7
2. Oktober 2003
„Regulatoren“
Rundfunk- und Telekom-Regulierung:
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Rundfunk- und Telekom
Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH):
Regulierungsbehörde nach dem TKG und gem § 5 KOG Geschäftsapparat der
nachstehenden zwei Behörden.
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Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria): Verwaltungsführung in
Angelegenheiten der Rundfunkregulierung gemäß § 1 Abs. 2 KOG.
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Telekom-Control-Kommission (TKK): Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Telekomregulierung ist
gemäß § 116 TKG 2003.
[Bundeskommunikationssenat: keine
Regulierungsbehörde, sondern eine Art. 133 Z. 4 –BVG-Behörde zur Kontrolle
der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur
Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 1 Abs. 2 KOG.
Es besteht ein Rechtszug von der KommAustria zum
Bundeskommunikationssenat.]
Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz
über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und
eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) und
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)
Energieregulierung
(insbesondere Strom, Gas):
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Energie-Control GmbH: Regulierungsbehörde, sofern nicht die Energie-Control Kommission
zuständig ist, Aufsichts- und Überwachungsaufgaben.
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Energie-Control Kommission: Regulierungsbehörde und Berufungsbehörde gegen
Entscheidungen der Energie-Control GmbH in bestimmten Fällen.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Aufgaben
der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung
der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommision
(Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)
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Schienen-Control Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarkt-regulierung GmbH (Schienen Control
GmbH): Regulierungsbehörde
und Wettbewerbsaufsicht im Bereich der Schieneninfrastruktur.
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Schienen-Control Kommission: Regulierungsbehörde in bestimmten Angelegenheiten und
Berufungsbehörde gegen Bescheide der Schienen-Control-GmbH.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957)
Finanzmarkt- und
Wettbewerbsaufsicht:
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Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA): Durchführung der
Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und
Pensionskassenaufsicht.
Rechtsgrundlage: Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
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Übernahmekommission: Überwachung der Anwendung des
Übernahmegesetzes und Entscheidungen nach diesem Gesetz (das Übernahmegesetz
gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von
einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen
Börse zugelassen sind).
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote
(Übernahmegesetz – ÜbG)
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Bundeswettbewerbsbehörde: Untersuchung von
Wettbewerbsverzerrungen, Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln.
Rechtsgrundlage: Wettbewerbsgesetz