Österreich-Konvent; Ausschuss 7

2. Oktober 2003

„Regulatoren“

 

 

Rundfunk- und Telekom-Regulierung:

 

·        Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH): Regulierungsbehörde nach dem TKG und gem § 5 KOG Geschäftsapparat der nachstehenden zwei Behörden.

 

·        Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria): Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung gemäß § 1 Abs. 2 KOG.

 

·        Telekom-Control-Kommission (TKK): Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Telekomregulierung ist gemäß § 116 TKG 2003.

 

[Bundeskommunikationssenat: keine Regulierungsbehörde, sondern eine Art. 133 Z. 4 –BVG-Behörde zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 1 Abs. 2 KOG.

Es besteht ein Rechtszug von der KommAustria zum Bundeskommunikationssenat.]

 

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) und Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)

 

Energieregulierung (insbesondere Strom, Gas):

 

·        Energie-Control GmbH: Regulierungsbehörde, sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist, Aufsichts- und Überwachungsaufgaben.

 

·        Energie-Control Kommission: Regulierungsbehörde und Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH in bestimmten Fällen.

 

Rechtsgrundlage:  Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommision (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)

 

Schienen-Regulierung:

 

·        Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarkt-regulierung GmbH (Schienen Control GmbH): Regulierungsbehörde und Wettbewerbsaufsicht im Bereich der Schieneninfrastruktur.

 

·        Schienen-Control Kommission: Regulierungsbehörde in bestimmten Angelegenheiten und Berufungsbehörde gegen Bescheide der Schienen-Control-GmbH.

 

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957)

 

Finanzmarkt- und Wettbewerbsaufsicht:

 

·        Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA): Durchführung der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht.

 

Rechtsgrundlage: Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

 

 

·        Übernahmekommission: Überwachung der Anwendung des Übernahmegesetzes und Entscheidungen nach diesem Gesetz (das Übernahmegesetz gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zugelassen sind).

 

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG)

 

 

·        Bundeswettbewerbsbehörde: Untersuchung von Wettbewerbsverzerrungen, Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln.

 

Rechtsgrundlage: Wettbewerbsgesetz