Österreich-Konvent; Ausschuss 7
Textvorschlag der
Industriellenvereinigung
zum Thema „Regulierungsbehörden“
Der Vorschlag wäre:
Als Novellierung des Art. 20 Abs. (4) BVG:
"...Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung
betrauten Organe... als dadurch
die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nicht
verhindert wird. Durch Bundes- oder
Landesgesetz können weisungsfreie
Organe geschaffen werden sowie
Rechtsträger des öffentlichen und
privaten Rechts mit der weisungsfreien
Führung von Verwaltungsgeschäften
betraut werden. Den zuständigen obersten
Organen verbleibt eine der Art
der Verwaltungsgeschäfte entsprechende
allgemeine Aufsichtsbefugnis,
deren nähere Regelung dem jeweiligen
Gesetzgeber obliegt." (Ende
Abs. (4)).
Eventuell an anderer, geeigneter
Stelle:
"Als Rechtsschutzorgan gegen
Entscheidungen der Organe gem. Art. 10 Abs, 4
ist das Bundesverwaltungsgericht
1. Instanz berufen. Verordnungen
solcher Organe können von den
zuständigen obersten Organen beim VfGH
angefochten werden."
Dr. Günter Voith