Ausschuss 7
Textskizze
Art. □ (Regulatoren)
(1) Wenn
dies zur nachhaltigen Sicherung des freien Wettbewerbs oder zur Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften geboten ist, können durch Gesetz
besondere Rechtsträger eingerichtet und zur behördlichen Regulierung von
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse berufen werden.
(2) Diese
Regulatoren sind so einzurichten, dass sie von dem regulierten
Wirtschaftsbereich unabhängig sind; sie sind bei der Erlassung von Bescheiden
weisungsfrei; zur Entscheidung ist dabei ein Kollegium zu berufen, dem
fachkundige Mitglieder angehören; die Mitglieder des Kollegiums sind auf
bestimmte Zeit zu bestellen und können nicht wiederbestellt werden;
(3) Über
Berufungen gegen Bescheide der Regulatoren entscheidet das
Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter
angehören.
(4)
Werden Regulatoren mit anderen Vollziehungsaufgaben
betraut, so haben sie diese unter der Leitung der obersten Organe der Vollziehung
zu besorgen. Zu diesem Zweck sind uneingeschränkte Eigentümerrechte, die
Bestellung des Aufsichtsrates, die Möglichkeit der Aufhebung aller nicht
bescheidförmigen Regelungen und ein umfassendes Informationsrecht des obersten
Organs sicherzustellen.