Regulierungsbehörden sind so wie andere
unabhängige Behörden aufgrund der Herausnahme aus dem regulären
Verwaltungsaufbau eine besondere Form der staatlichen Verwaltungsorganisation.
Eine verfassungsrechtliche Verankerung der Regulatoren scheint daher sinnvoll.
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Sie
soll sich auf Grundsätze beschränken, was bedeutet, dass sie in Form einer
(inhaltlich determinierten) Ermächtigung des Gesetzgebers erfolgen soll, welche
insbesondere Parameter für die Einrichtung und die Durchbrechung des
Weisungszusammenhanges enthalten soll. Der systematische Einbau dieser
Bestimmung soll so erfolgen, dass sie auf die Bundes- und Landesverwaltung
gleichermaßen bezogen werden kann.
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Die
Definition des Begriffs „Regulatoren“ kann einschlägigen Dokumenten der
Europäischen Union entnommen werden (vgl. z.B. Beschluss 2002/627/EG der
Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer
Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. L 200
vom 30.7.2002, S. 38: „Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet ‚maßgebliche
nationale Regulierungsbehörde’ die gemäß der Rahmenrichtlinie in jedem
Mitgliedsstaat eingerichtete Behörde, deren Aufgabe die Überwachung der
alltäglichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien über
elektronische Kommunikationsnetze- und dienste ist.“
Es sollen in der Verfassung nur Grundsätze
geregelt werden. Diese sind:
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Sonderform
der Vollziehung;
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Unabhängigkeit
vom Staat, so lange dieser Eigentümer von Unternehmen des regulierten Bereichs ist,
Weisungsfreiheit und Unparteilichkeit;
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Verantwortlichkeit
für die eigenen Entscheidungen;
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erhöhte
Bindung an Transparenzgebote;
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möglichst
kurzer Instanzenzug;
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keine
Schaffung weiterer oberster Organe;
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nachprüfende
Kontrolle des VwGH mit meritorischer Zuständigkeit;
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Sicherstellung
der Leistung und des gleichen Zuganges zum Markt.
Die Anknüpfung der Ermächtigung an einen
sachgerechten Tatbestand scheint sinnvoll.
Der Gesetzgeber soll einen weiten
Gestaltungsspielraum haben; die Konstruktion des Regulators als GmbH soll
möglich, aber nicht zwingend sein.
Von den Regulierungsbehörden und von
den regulierten Wirtschaftssektoren wird die Ansicht vertreten, dass
Infrastrukturpolitik Aufgabe der Gesetzgebung und der obersten
Verwaltungsorgane ist und somit nicht in die Zuständigkeit von Regulatoren
übertragen werden soll. Auch die derzeit vielfach gegebene Möglichkeit,
Stellungnahmen infrastrukturpolitischer Natur abzugeben, wird zurückhaltend
gesehen.
Diese Auffassung entspricht auch der
Verfassungsgerichtshof-Judikatur, die es nicht für zulässig erachtet, dass
staatliche Kernaufgaben ausgegliedert werden, dass ganze Verwaltungsbereiche
ausgelagert werden oder dass sich der Staat der Wahrnehmung politischer
Gestaltungsaufgaben begibt. Eine Zuständigkeit zur
Einzelfallentscheidung - weisungsfrei und unabhängig mit Tribunalgarantien
- ist somit unproblematisch; Weisungsrecht, Aufsicht, politische Verantwortung
des obersten Verwaltungsorgans ist aber für die übrigen Tätigkeitsbereiche
sicherzustellen.
Dieses Leitungsrecht umfasst jedenfalls eine
Richtlinien- und Verordnungskompetenz der obersten Organe. Darüber hinaus kommt
eine Konsultationspflicht des Regulators mit diesen bei der Erlassung eigener
Verordnungen oder Richtlinien in Frage, die allenfalls mit einem Zustimmungs-
oder Aufhebungsrecht sanktioniert werden kann. Weiters kann dem obersten Organ
ein Aufhebungsrecht (Amtsbeschwerde) beim VwGH eingeräumt werden. Als
schärfstes Lenkungsinstrument kommt eine Absetzungsmöglichkeit der Organwalter
der Regulatoren in Frage, die allerdings an eine parlamentarische Entschließung
gebunden werden sollte.
Die Detailregelung dieses Bereichs soll dem
einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber überantwortet werden.
Verfassungsrechtliche Sonderbestimmungen
scheinen insoweit erforderlich, als eine Herausnahme aus dem Weisungs- und
Verantwortungsbereich zu den obersten Verwaltungsorganen erfolgt.
Parlamentarisch:
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Berichtspflichten
in schriftlicher Form im Wege des obersten Organs, Ausschusshearings und die
Vorlage von generellen Zielprogrammen sind denkbar. Die verfassungsrechtlichen
Regelungen der parlamentarischen Mitwirkung an der Vollziehung sollten dem
nicht entgegenstehen. Insbesondere wäre Vorsorge zu treffen, dass ein Bericht
verworfen und in einer Entschließung dem obersten Verwaltungsorgan die
Abberufung von Organwaltern aufgetragen werden kann.
Rechtlich:
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Ein
Rechtszug zum VwGH wird für erforderlich erachtet
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Eine
deutliche Beschleunigung in der 1. Instanz ist notwendig
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Die
Einbindung von Sachverstand beim VwGH wäre sinnvoll
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Der
Regulator soll in einer einzigen Instanz entscheiden, dagegen kann Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, das meritorisch in einem
Fachsenat entscheidet.
e) Anregungen für den
(einfachen) Gesetzgeber
An der derzeitigen Situation wird
kritisch vermerkt, dass
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die
Arbeitsteilung, die anhängigen Fragen und die Entscheidungen nicht ausreichend
transparent sind,
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faktisch
der Geschäftsapparat die übergeordnete 2. Instanz dominiert,
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der
Geschäftsapparat mitunter sehr aufwändig ausgestattet ist und
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kein
einheitliches Erscheinungsbild gegeben ist.
Hier käme es dem Gesetzgeber zu, entsprechende
Regelungen zu treffen.
Die Finanzierung aus (Pflicht)Beiträgen der
Unternehmen ist nicht zwingend, es sollte auch eine solche aus Gebühren der
Verfahrensparteien oder aus dem allgemeinen Haushalt nicht verunmöglicht
werden.
Für die Gestaltung der inneren Organisation
wäre zu beachten:
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eine
Kollegialbehörde ist eher zu bevorzugen, aber nicht absolut notwendig
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hauptberufliche
Organwalter sind effektiver als nebenberufliche
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Sachverstand
ist in die Behörde einzubeziehen
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die
Verfahrensdauer ist zu verkürzen
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die
Transparenz der Entscheidung ist zu erhöhen (z.B. votum separatum, Begründung,
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eine Verfahrenskonzentration
ist zu überlegen
Bei der budget- und
planstellenrechtlichen Konstruktion auf einfachgesetzlicher Ebene gibt es
abgesehen von der Beibehaltung des derzeitigen Status zwei Alternativen:
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Konstruktion
als nachgeordnete Dienststelle in einem Ressortbereich oder
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Zusammenfassung
aller Regulatoren zu einem Budget- und Planstellenbereich.
Es ist wünschenswert, hier möglichst
einheitliche und einfache Regelungssysteme zu entwickeln, die auf folgenden Grundsätzen
aufbauen sollen:
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Die
ausgegliederten Beamten aller Regulatoren sollten zu einer einzigen
Dienststelle zusammengefasst werden (möglicherweise empfiehlt sich eine
gemeinsame Behörde für alle Ausgegliederten).
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Die
Leistungsbefugnisse des Leiters der Regulierungsbehörde sollen sich
gleichermaßen auf Beamte und andere Arbeitnehmer beziehen.
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Die
„wohlerworbenen Rechte“ ausgegliederter Beamter und Vertragsbediensteter der
Gebietskörperschaften sind im Sinn des Vertrauensschutzprinzips zu wahren.
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Wird
einem Regulator ein staatliches Budget übertragen, so soll dies in Form eines
Globalbudgets mit unbeschränkter innerer Virementfähigkeit und
Rücklagefähigkeit erfolgen; die Führung einer und nur einer Form der
Buchhaltung muss möglich sein.