Artikel □
(Regulatoren)
(1)
Zur Sicherung des Wettbewerbs, zur
Wirtschaftsaufsicht, zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse oder zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht können
durch Bundes- oder Landesgesetz besondere Einrichtungen geschaffen und mit
behördlichen Befugnissen ausgestattet werden.
(2)
Diese Regulatoren sind so einzurichten, dass sie bei
der Erlassung von Bescheiden weisungsfrei und von dem zu regulierenden
Wirtschaftsbereich unabhängig sind.
(3)
Über Berufungen gegen Bescheide der Regulatoren
entscheidet das Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige
Laienrichter angehören.
(4)
Regulatoren können auch mit weiteren einzelnen
Lenkungsaufgaben des regulierten Wirtschaftsbereiches unter der Leitung und
Aufsicht eines Obersten Organs der Vollziehung betraut werden. Durch Gesetz
kann die Erlassung von Richtlinien und Verordnungen an die Zustimmung des Obersten
Organs gebunden, diesem das Recht zur Anfechtung von Verordnungen und zur
Amtsbeschwerde eingeräumt werden sowie bei Vorliegen gesetzlicher
Voraussetzungen die Abberufung von Organwaltern ermöglicht werden.