Artikel
□
(Regulatoren)
(1) Zur
Sicherung des Wettbewerbs oder zur Regulierung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse können durch Gesetz besondere
unabhängige Einrichtungen (Regulatoren) geschaffen und mit behördlichen
Befugnissen ausgestattet werden.
(2) Diese
Regulatoren sind so einzurichten, dass sie bei der Erlassung von Bescheiden
weisungsfrei sind. Über Berufungen gegen diese Bescheide entscheidet das
Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter
angehören.
(3) Regulatoren
können mit weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht eines Obersten Organs
der Vollziehung betraut werden. Durch Gesetz kann die Erlassung genereller
Regelungen an die Zustimmung des Obersten Organs gebunden, diesem das Recht zur
Anfechtung von Verordnungen und zur Amtsbeschwerde eingeräumt sowie bei
Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen die Abberufung von Organwaltern
ermöglicht werden.
Erläuterungen zum Text „Regulatoren“:
Die Bestimmung steht in engem
Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme vom Weisungsprinzip und regelt einen
in den letzten Jahren entstandenen neuen Typus von Verwaltungsorganen.
Bei der Formulierung der Regelung
wurde von folgenden Regulatoren ausgegangen:
Telekom- und
Medien-Regulierung:
·
Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH):
Regulierungsbehörde nach dem TKG und gem § 5 KOG Geschäftsapparat der
nachstehenden zwei Behörden.
·
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria):
Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung gemäß § 1 Abs. 2
KOG.
·
Telekom-Control-Kommission (TKK):
Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Telekomregulierung ist gemäß § 116
TKG 2003.
Der
Bundeskommunikationssenat ist keine Regulierungsbehörde, sondern eine Art.
133 Z. 4 –BVG-Behörde zur Kontrolle der Verwaltung in
Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den ORF
gemäß § 1 Abs. 2 KOG.
Es
besteht ein Rechtszug von der KommAustria zum Bundeskommunikationssenat.
Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Einrichtung einer
Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines
Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) und
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)
Energieregulierung:
·
Energie-Control GmbH:
Regulierungsbehörde, sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist,
Aufsichts- und Überwachungsaufgaben.
·
Energie-Control Kommission: Regulierungsbehörde und Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der
Energie-Control GmbH in bestimmten Fällen.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über
die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und
die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommision
(Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)
·
Schienen-Control Österreichische
Gesellschaft für Schienenverkehrsmarkt-regulierung GmbH (Schienen Control
GmbH): Regulierungsbehörde
und Wettbewerbsaufsicht im Bereich der Schieneninfrastruktur.
·
Schienen-Control Kommission: Regulierungsbehörde in bestimmten Angelegenheiten und Berufungsbehörde
gegen Bescheide der Schienen-Control-GmbH.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über das
Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957)
Kapitalmarkt- und Wettbewerbsaufsicht:
·
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA):
Durchführung der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und
Pensionskassenaufsicht.
Rechtsgrundlage: Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
·
Bundeswettbewerbsbehörde: Untersuchung von
Wettbewerbsverzerrungen, Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln.
Rechtsgrundlage:
Wettbewerbsgesetz
·
Übernahmekommission: Überwachung der
Anwendung des Übernahmegesetzes und Entscheidungen nach diesem Gesetz (das
Übernahmegesetz gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von
Beteiligungspapieren, die von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und
an einer österreichischen Börse zugelassen sind).
Rechtsgrundlage:
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG)