Ausschuss 7

Text zum Thema „Regulatoren“

 

 

 

Artikel □

 (Regulatoren)

 

 

(1)    Zur Sicherung des Wettbewerbs oder zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse können durch Gesetz besondere unabhängige Einrichtungen (Regulatoren) geschaffen und mit behördlichen Befugnissen ausgestattet werden.

(2)    Diese Regulatoren sind so einzurichten, dass sie bei der Erlassung von Bescheiden weisungsfrei sind. Über Berufungen gegen diese Bescheide entscheidet das Bundes-Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter angehören.

 

(3)    Regulatoren können mit weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht eines Obersten Organs der Vollziehung betraut werden. Durch Gesetz kann die Erlassung genereller Regelungen an die Zustimmung des Obersten Organs gebunden, diesem das Recht zur Anfechtung von Verordnungen und zur Amtsbeschwerde eingeräumt sowie bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen die Abberufung von Organwaltern ermöglicht werden.

 

 

 

 


Erläuterungen zum Text „Regulatoren“:

 

Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme vom Weisungsprinzip und regelt einen in den letzten Jahren entstandenen neuen Typus von Verwaltungsorganen.

 

Bei der Formulierung der Regelung wurde von folgenden Regulatoren ausgegangen:

 

Telekom- und Medien-Regulierung:

 

·        Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH): Regulierungsbehörde nach dem TKG und gem § 5 KOG Geschäftsapparat der nachstehenden zwei Behörden.

 

·        Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria): Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung gemäß § 1 Abs. 2 KOG.

 

·        Telekom-Control-Kommission (TKK): Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Telekomregulierung ist gemäß § 116 TKG 2003.

 

Der Bundeskommunikationssenat ist keine Regulierungsbehörde, sondern eine Art. 133 Z. 4 –BVG-Behörde zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 1 Abs. 2 KOG.

Es besteht ein Rechtszug von der KommAustria zum Bundeskommunikationssenat.

 

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) und Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)

 

 

Energieregulierung:

 

·        Energie-Control GmbH: Regulierungsbehörde, sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist, Aufsichts- und Überwachungsaufgaben.

 

·        Energie-Control Kommission: Regulierungsbehörde und Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH in bestimmten Fällen.

 

Rechtsgrundlage:  Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommision (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG)

 

 

Schienen-Regulierung:

 

·        Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarkt-regulierung GmbH (Schienen Control GmbH): Regulierungsbehörde und Wettbewerbsaufsicht im Bereich der Schieneninfrastruktur.

 

·        Schienen-Control Kommission: Regulierungsbehörde in bestimmten Angelegenheiten und Berufungsbehörde gegen Bescheide der Schienen-Control-GmbH.

 

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957)

 

 

Kapitalmarkt- und Wettbewerbsaufsicht:

 

·        Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA): Durchführung der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht.

 

Rechtsgrundlage: Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

 

 

·        Bundeswettbewerbsbehörde: Untersuchung von Wettbewerbsverzerrungen, Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln.

 

Rechtsgrundlage: Wettbewerbsgesetz

 

 

·        Übernahmekommission: Überwachung der Anwendung des Übernahmegesetzes und Entscheidungen nach diesem Gesetz (das Übernahmegesetz gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer AG mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zugelassen sind).

 

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG)