Österreich-Konvent; Ausschuss 7

 

 

Arbeitspapier der Wirtschaftskammer Österreich zum Thema „Regulierungsbehörden und sonstige weisungsfreie Behörden“

 

 

Textvorschlag

 

Art 20 (1) Die Verwaltung wird unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt. Soferne in Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, sind die Organe der Ver­waltung an die Weisungen .... (Fortsetzung geltende Fassung Art 20 (1))

 

[Definition: Organe der Verwaltung è Ausschuss 6]

 

[(2) Gesetze, durch die weisungsfreie Organe der Verwaltung geschaffen werden, haben jedenfalls Regeln über .... zu enthalten.]

 

[(3) Folgende Aufgaben können jedenfalls durch weisungsfreie Organe der Verwaltung ge­führt werden: Wirtschaftslenkung, Wirtschaftsaufsicht, Dienstrecht, .... ]

 

 

Bemerkungen zum Textvorschlag

 

1.     Die Unabhängigkeit von Organen der Verwaltung hängt von verschiedenen Tat­sachen ab, nämlich:

 

·          Organisationsgewalt

·          Personalhoheit

·          Finanzhoheit

·          Aufsichtbefugnis der obersten Organe

 

Der einfache Gesetzgeber hat jeweils unter dem Aspekt der Effizienz der Verwaltung und der Sachlichkeit den Grad der Unabhängigkeit der Organe der Verwaltung zu wählen. So­ferne europarechtliche Vorgaben besondere Arten der Unabhängigkeit von weisungsfreien Organen vorschreibt, sind diese Grenzen im einfachen Gesetz zu berücksichtigen.

 

2.     Die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde muss nicht erwähnt werden è Art 131 Abs 2.

 

3.     Die Legitimation zur Anfechtung von Verordnungen, die von weisungsfreien Organen der Verwaltung er­lassen wurden, ist in Art 139 zu regeln. Sie besteht nur, wenn im einfachen Ge­setz nicht die Zustimmung des obersten Organes zu generell abstrakten Rechtsakten des weisungsfreien Organs vorgeschrieben ist.

 

4.     Die Regelung über die Anfechtbarkeit der konkreten Verwaltungsakte der weisungs­freien Organe muss bei den Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgen (Aus­schuss 9). Dort ist auch eine Aussage über die Einbindung von fachmännischen Laien­richtern zu treffen.

 


5.     Zur Enthebung von Organen der Verwaltung:

 

·          soferne Tribunale geschaffen werden müssen – Maßstab EMRK

·          für andere Organe der Verwaltung ist der einfache Gesetzgeber frei

 

 

6.     Zur Klärung der Frage, ob weisungsfreie Organe der Verwaltung auch außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation geschaffen werden können, wäre Art 77 (1) zu er­gänzen: „... sowie sonstige mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraute Rechtsträger...“

 

 

Definitionen zur Wirtschaftsaufsicht

 

Raschauer, Allgemeiner Teil, in: derselbe (Hrsg), Österreichisches Wirtschaftsrecht2, 2003, Rz 1 ff (17) unterscheidet in Anlehnung an Wenger:

 

Das Wirtschaftspolizeirecht (Gewerberecht iwS), das sich auf die Abwehr von Gefahren beschränkt,

 

das Wirtschaftsaufsichtsrecht, das diejenigen – über die allgemeine gewerbepolizeiliche Aufsicht hinausgehenden – Regelungen enthält, die zur Sicherung der dauerhaften Erfüllung bestimmter, im öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse gelegenen Funktionen erfor­derlich sind, ohne aber - im Normalfall – in die laufende unternehmerische Geschäftsfüh­rung einzugreifen (Funktionsschutztheorie), und

 

das Wirtschaftslenkungsrecht, in dessen Rahmen auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften konkrete unternehmerische Entscheidungen in zentralen Fragen (zB Menge, Preis oder Ab­satzwege) determiniert oder beschränkt werden."

 

 

Schäffer, Wirtschaftsaufsichtsrecht, in: Raschauer (Hrsg), Österreichisches Wirtschafts­recht2, 2003, Rz 501 definiert:

 

Das Wirtschaftsaufsichtsrecht bindet im Bereich bestimmter volkswirtschaftlicher Schlüsselbranchen (zur Sicherung der volkswirtschaftlichen Funktionsfähigkeit) die Errich­tung und den Betrieb der Unternehmungen regelmäßig an eine verwaltungsbehördliche Bewilligung und sieht auch für den laufenden Betrieb eine Reihe behördlicher Kontrollen vor. Darüber hinaus sind nötigenfalls auch korrigierende Eingriffe in die Betriebsführung vorgesehen, wenn die Überwachung (Aufsicht ieS) Funktionsgefährdungen aufgezeigt hat.