Staatsziel Umweltschutz Vorschlag Petrovic/Raschauer, vorgelegt in der Ausschusssitzung am 14. Jänner 2004

 

(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Die Nützung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

 

(2) Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.

 

(3) Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.

 

Die Frage der Inkorporierung des Atom-BVG und des aktuellen Volksbegehrenstextes zum Atom-BVG wäre in Absprache mit Ausschuss 2 zu entscheiden.

 

Textvarianten Petrovic

 

Zusätzlich zu Abs 2: Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.

 

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.