Frauen und
Konvent
"Gendering der Verfassung"
Inhaltlich, strukturell und sprachlich!
Die Geschlechtergleichheit als "roter
Faden", der sich durch die gesamte Verfassung, und daher auch
durch die gesamte Arbeit des Konvents ziehen muss; Gender Beauftragte
in jedem Ausschuss zur Durchführung von Gender Analysen. Die
Beachtung des Prinzips des Gender Mainstreaming sollte an sich Aufgabe aller
Konventsmitglieder in allen Gremien, also in den Ausschüssen, im Plenum, im
Präsidium sein; Aufgabe der Gender Beauftragten wäre, auf die Einhaltung dieses
Auftrags zu achten, Vorschläge zu erstatten, vorhandene Papiere auf das
"Gendering" hin zu überprüfen und allenfalls zu überarbeiten.
Herstellung und Wahrung von
Geschlechterparität als unabdingbare Staatsaufgabe "Ewige
Verfassungsbestimmung": In allen staatlichen Institutionen,
Gremien, in Organen von Gesetzgebung, Vollziehung, Kommissionen, etc - auch im
Verfassungskonvent!
Ausbau des Gleichheitssatzes der
Bundesverfassung Artikel 7 B‑VG:
-
Verpflichtung zu Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung
diese
Verpflichtung soll für alle Gebietskörperschaften und sonstigen Selbstverwaltungskörper
gelten; also zB auch für die Träger der beruflichen und sozialen
Selbstverwaltung (Kammern, Sozialversicherungsträger)
-
Subjektives Recht jeder Frau auf Gleichstellung und Frauenförderung
-
Geeigneter Rechtsschutz zur besseren Durchsetzung dieser Rechte,
zB beim Verfassungsgerichtshof,
aber auch bei allen anderen Gerichten; Einführung von Verbandsklagen
(zB Klagerecht für Frauenorganisationen, wenn Ungleichheiten nicht
beseitigt werden bzw keine Fördermaßnahmen ergriffen werden).
Einführung einer Geschlechterverträglichkeitsprüfung
im Gesetzgebungsverfahren (für alle Gesetze, also einfache Gesetze,
Verfassungsgesetze, Bundesgesetze, Landesgesetze), aber auch bei allen anderen
Tätigkeiten (Vollziehung Privatwirtschaftsverwaltung). Dies dient der
Verwirklichung des im Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrages verankerten
Prinzips des "Gender Mainstreaming".
Ohne Geschlechterverträglichkeitsprüfung
sollte es auch keinen Konsens über neue Verfassungsbestimmungen geben.
Verpflichtung aller Gebietskörperschaften
und Selbstverwaltungskörper (siehe oben) zur Durchführung einer solchen
Prüfung, zur Evaluierung von Maßnahmen, zur Prüfung des Ist-Zustandes;
festgestellte Ungleichheiten sind dann zu beseitigen, und geeignete Maßnahmen,
zB Frauenfördermaßnahmen zu ergreifen. Verankerung einer solchen Prüfung im
Gesetzgebungsverfahren in der Bundesverfassung und in den Legistischen
Richtlinien.
Weitere Beispiele für die frauenspezifischen
Gesichtspunkte aller Verfassungsfragen:
- Geschlechterparität - Paritätsklausel hinsichtlich staatlicher Institutionen
- Rechtsschutz (Frauen kümmern sich viel weniger
um die Durchsetzung ihrer Rechte als Männer; Untersuchung des Instituts für
Kriminalsoziologie; ökonomische Barrieren aufgrund des geringeren Einkommens
von Frauen!); im Rahmen der Menschenrechte/Artikel 6 der
Menschenrechtskonvention "Recht auf ein faires Verfahren": kein
faires Verfahren gewährleistet, wenn geschlechtsspezifische Barrieren für den
Zugang zum Recht vorhanden sind.
- politische Partizipation von Frauen - geringe Repräsentanz von
Frauen in staatlichen Organen, zB der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat,
Landtage) in Österreich von UN-Bericht festgestellt; Wahlrecht (zB
Listenerstellung, Mandatszuteilung), Parteienförderung müsste diesen
Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Hebung von Frauenquoten berücksichtigen;
Höhe der Parteienförderung abhängig von Frauenanteilen
- Behördenorganisation - Erreichbarkeit von Behörden
(geringere Mobilität von Frauen!), relevant bei Fragen der Dezentralisierung,
der Bürger- und Bürgerinnennähe, der Organisationsstruktur von
Verwaltungseinheiten - zB mittelbare Bundesverwaltung - siehe auch:
- Föderalismus: strukturkonservatives Element und daher der Herstellung von
Geschlechtergleichheit abträglich oder als Instrument von mehr Bürgernähe
"frauenfreundlich"?
- Gender Budgeting - frauenspezifische
Verteilungsaspekte bei Budgeterstellung, Finanzausgleich etc beachten -
Ausschuss 10
Geschlechtergerechter Sprachgebrauch: durchgängige Verwendung von
Doppelformen; bzw "alle Menschen" im Bereich der Menschenrechte statt
"jedermann" - kein bloßer Formalismus, sondern Sprache als Ausdruck
von Strukturen, Symbolwirkung!
Einführung einer Gender Kommission bzw andere Form der
institutionellen Verankerung einer Gender Mainstreaming Stelle; Aufgreifen von
Missständen, Vorschlag von Maßnahmen, laufende Überprüfung von Maßnahmen zur
Gleichstellung und Frauenförderung. Problem: Eine Untätigkeit des Gesetzgebers
ist schwer aufzugreifen; auch sonst stellt sich die Frage, wie
Gebietskörperschaften und Selbstvewaltungskörper zu einem angewandten Handeln
im Sinne des Gender Mainstreaming veranlasst werden können.
Öffentlichkeit des Konvents - bessere Information über den
laufenden Stand der Diskussionen, der bereits eingebrachten Vorschläge, der
Zwischenergebnisse über die Homepage des Konvents; zB Veröffentlichung aller
von NGO's bzw Einzelpersonen erstatteten Vorschläge