8020 Graz,
Griesplatz 10 / Tel: 0316 70 72 121 / Fax: 0316 7072 130 http://www.seniorenring-oesr.at
ÖSTERREICHISCHER SENIORENRING
Bundesobmann: Dr. Paul Tremmel
An den
Österreich-Konvent
Parlament
1070 Wien
Graz, 12. November 2003
Sehr
geehrter Herr Vorsitzender Doktor Fiedler!
Der
Österreichische Seniorenring als gesetzlich anerkannte Interessensvertretung im
Rahmen des Seniorenrates richtet bzw. an den Österreich-Konvent an Sie unter
Hinweis auf Ihr Einladungsschreiben vom 7. November 2003 untenstehende
Punktation an den Österreich-Konvent.
Diese
Punktation, die allerdings nur eine taxative Aufzählung enthält, erfolgt unter
Bedachtnahme auf die Schlusserklärung der Vereinten Nationen zu der 1982 in
Wien abgehaltenen Konferenz zu Fragen des Alters, den Unionsvertrag von
Amsterdam, das Programm der österreichischen Bundesregierung vom 28. Februar
2003 nachstehende Forderungen:
§
Das Grundrecht auf Alterssicherung
einschließlich der Garantie für die Werterhaltung bestehender Pensionsansprüche
sowie das ausdrückliche Diskriminierungsverbot wegen (höheren) Alters ist
verfassungsmäßig zu verankern. Insbesondere fallen zu diesem Punkt die
Sicherung bestehender Pensionen durch Teuerungsabgeltung, Einführung einer
Negativsteuer für Pensionisten wie sie auch für aktive Arbeitnehmer vorgesehen
ist.
§
Steuerliche Berücksichtigung der ideellen
Seniorenarbeit – Die Wertschöpfung durch die ideelle Seniorenarbeit überschreitet
sicher schon die 100-Millionen Grenze. Der Wohlstand und die soziale Sicherheit
in unserem Land sind gerade durch diese Tätigkeiten zu einem nicht
unerheblichen Teil gesichert.
In einem Erlass des Finanzministeriums vom 18.3.2003, GZ
070104/2-IV/7/03 werden solche Tätigkeiten nur dann als lohnsteuerpflichtige
Ersätze gesehen, wenn aus diesen Tätigkeiten Einkunftsquellen vorhanden sind.
Es sollte die Möglichkeit gegeben sein, Werbungskosten der genannten Art, die
im aktiven Bereich zu solchen Ersätzen führten, diese in der Pension steuerlich
zu berücksichtigen – siehe Beilage
§
Ungehinderte Mitwirkung der älteren
Generation an der demokratischen Willensbildung bei den Wahlen zu
gesetzgebenden Körperschaften durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen (z.B.
Briefwahl)
§
Besondere Beachtung des Artikel 8 unserer
Bundesverfassung „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen
Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Recht, die Staatsprache der
Republik. Dieser Artikel ist eine lex imperfecta, da für die Nichteinhaltung
dieser Vorgabe keine Sanktion vorgesehen ist. Zumindest insoweit sollte dieser
Verfassungsauftrag ausformuliert werden, dass die öffentliche Hand ORF,
offizielle Pressestellen, Zeitungen der öffentlichen Hand etc verhalten sind,
sich so auszudrücken, dass die Mehrheit vor allem auch der älteren Menschen –
ein Großteil kann keine Fremdsprache – das Dargebotene verstehen kann.
(Vermeidung unnötiger Anglizismen, Unterlassung von diesbezüglichen
Sprachverhunzungen durch hier erfundene englische Ausdrücke z.B. für
Straßenbahn City-Runner, für Stromwerbung Select, für Fest – Festival,
Veranstaltungen Event, Weihnachtslieder X-mas-Songs)
Diese
demonstrative Aufzählung, sehr geehrter Herr Präsident, würde durch mich am
Österreich-Konvent am 21.11.2003 mündlich erläutert werden.
Mit
dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung
Dr. Paul Tremmel
Bundesobmann