Österreich-Konvent; Ausschuss 7

 

Stellungnahme des Landes Salzburg

Zur Diskussionsgrundlage „Reformaspekte zur Privatwirtschaftsverwaltung“ aufgrund der 6. Ausschusssitzung

 

Zu Punkt 1 – Einleitung

 

Zu Absatz 5:

Das Ausschussmandat IV Privatwirtschaftsverwaltung bezieht sich gemäß Punkt 1. auf die Gestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens, insbesondere bei Förderungen. Unter diesem Gesichtspunkt geht die Betrachtung über die Wahrnehmung von Parteienrechten durch Staatsorgane in Verwaltungsverfahren über das Ausschuss­mandat hinaus.

 

Zu Absatz 6:

Es ist richtig, dass das Verfassungsrecht keine geschlossene Systematik zur Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung vorsieht. Eine verfassungslegistische Neufassung wird allerdings abgelehnt. Die Erfahrung zeigt, dass damit in einem bis dato maßvoll geregelten Bereich mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben werden würden. Es wird für nicht sinnvoll erachtet die Klarheit der zwischenzeitlich gefestigten Judikatur in Frage zu stellen.

 

Zu Punkt 3 - Probleme und Grundsatzfragen

 

Legalitätsprinzip

 

Zu Absatz 2:

Der Klarheit halber wird auf das Protokoll über die 5. Sitzung des Ausschusses 7 am 2. Dezember 2003 hingewiesen, wonach eine Verankerung des Legalitätsprinzips in der Privatwirtschaftsverwaltung als nicht zweckmäßig gesehen wird. Es wird im Kontext auf die Gefahr von Überregulierungen anhand des Vergabewesens hingewiesen. Eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung würde eine nicht beherrschbare Normenflut und zusätzlichen Bürokratismus auslösen. Damit verbundene Einschränkungen der Länderpositionen werden abgelehnt.

 

Zu Absatz 3:

Die Notwendigkeit der Schaffung eines Privatrechts sui generis ist nicht nachvollziehbar, da sich der Staat als Privater ohnehin an die bestehenden Gesetze (z.B. ABGB, GmbH-Gesetz) zu halten hat.

 

Staatliche Verantwortlichkeit und Rechtsform

 

Zu Absatz 2:

Der Hinweis, dass es auf einfach gesetzlicher Ebene sinnvoll sein könne, manche strenge Trennungen zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen dort zu überwinden wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen wahrgenommen werden, sollte sich wenn überhaupt ausschließlich auf das Vergabewesen beziehen. In diesem Bereich gibt es bereits die dargestellte Überwindung dadurch, dass mit Bescheid der Vergabekontrollbehörde über die Rechtmäßigkeit der privatwirtschaftlichen Zuschlagsentscheidung abgesprochen wird. Eine Ausdehnung dieser Konstruktion auf andere Rechtsbereiche ist nicht erforderlich, zumal dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist und durch die Fiskalgeltung der Grundrechte ohnehin ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz besteht.

 

Kontrolle

 

Zu Absatz 2 und 3:

Die Berufung auf die im Privatrechtsverkehr gegebenen Geheimhaltungspflichten die durchaus mit einer umfassenden Kontrolle im Widerspruch stehen können, sind für die Privatrechtspartner des Staates im Sinne der durch den Datenschutz gewährten Rechte zu sehen. Dies gilt insbesondere für die Subventionsverwaltung. Die im Verfassungsrang stehenden und im Gemeinschaftsrecht präformierten  Bestimmungen (Datenschutzrichtlinie)  des Datenschutzes haben unangetastet zu bleiben.

 

Zu Absatz 4:

Die Frage von Ausgliederungen wird nicht im Punkt IV -  Privatwirtschaftsverwaltung – diskutiert.

 

Zu Punkt 4 - Kompetenzverteilung

 

Zu Absatz 1:

Die grundsätzliche Frage, ob der Staat überhaupt berechtigt sein soll privatrechtlich zu handeln, ist eindeutig mit ja zu beantworten. Eine Infragestellung ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu Absatz 3:

Umformulierungen des Artikels 17 B-VG werden im Sinne einer schlanken Verfassung, der damit verbundenen Vermeidung von Überregulierungen, und einer mit Änderungen allenfalls verbundenen Rechtsunsicherheit abgelehnt.

 

Zu Punkt 5 - Grundrechtsfragen

 

Grundrechtsgeltung, Leistungsverpflichtung und Kontrahierungszwang

 

Zu Absatz 1:

Die angezogene allgemeine Grundrechtsdiskussion ist vom Mandat des Ausschusses 7 nicht umfasst.

 

Zu Absatz 3:

Im Punkt 1 – Einleitung ist richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Fragen der Drittwirkung und Fiskalgeltung mittlerweile durch die zivilrechtliche Judikatur einer sehr praktikablen Lösung zugeführt sind. Aus diesem Grunde sollten die Relativierungen des zweiten Teils des 3. Satzes, Abs. 3 entfallen um eine nicht nachvollziehbare Relativierung des Punktes 1 – Einleitung, Absatz 3 zu vermeiden.

 

Zu Punkt 6 - Förderungen

 

Konzentration, Doppelförderungen, Grundsatz der Koordinierung

 

Zu Absatz 3:

Die angesprochene paktierte Gesetzgebung wird grundsätzlich abgelehnt, dies auch deshalb, da die Erfahrung mit diesem Instrumentarium den zuständigen Ausschuss des Österreich Konvents in Richtung Abschaffung denken lässt. Ebenso kommen paktierte Förderprogramme nicht in Betracht, weil damit eine Förderung des Landes vom gleichen Willen des Bundes abhängig wäre. Dem gegenüber sind gemeinsame Schwerpunktsetzungen denkbar, wenn die Grundlagen auf einer Unverbindlichkeit basieren. Gegenseitige Informationen über jeweils eigene Förderprogramme sind sinnvoll, von den Förderfällen allerdings unabhängig zu betrachten.

 

Zu Absatz 4:

Im Förderbereich sind Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts ohnehin einzuhalten. Dass es dabei dazu kommt, dass Bund und Länder ein und den selben Antragsteller insbesondere aufgrund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern können, wird per se nicht als Problem gesehen. Beispielsweise sollten besonders innovative Unternehmen durchaus die Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe zuzugreifen. Im Übrigen ist jeder Antragsteller verpflichtet kundzutun, ob er an anderer Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe. Gedanken wie bundesweite Förderdatenbanken und die damit in Verbindung stehenden Zentralisierungen des Förderwesens widersprechen den Grundätzen eines föderativen Bundesstaates und der Subsidiarität. In einer Zeit der gelebten Bürgernähe und des Prinzips des one-stop-shop sind Dienstleistungen nicht zu zentralisieren sondern im Gegenteil zu dezentralisieren. Auch im Förderungsbereich sollte sich staatliches Handeln nicht in Richtung kontrollstaatlicher Aufgabenwahrnehmung sondern sich im Gegenteil in Richtung vertrauensstaatlicher Dienstleistungsorientierung entwickeln.

 

Kontrolle und Rechtsschutz

 

Zu Absatz 2:

Der Einsatz bzw. die Entwicklung von Förderrichtlinien ist in Abhängigkeit von der Förderhöhe zu sehen. Eine Formalisierung bzw. Bürokratisierung darf keinesfalls zu einer Verringerung der Fördermittel führen.

 

Ausgliederung der Förderabwicklung

 

Zu Absatz 1:

Die Organisation der Förderabwicklung im Hinblick auf allfällige Ausgliederungsmöglichkeiten fällt Kraft  Organisationshoheit der Länder in deren Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Punkt 7 - Rechtsschutz

 

Zu Absatz 2:

Da hier die Schutzbedürfnisse bei Ausgliederungen angesprochen werden, wird angeregt diesen Absatz entfallen zu lassen und die Thematik, wenn überhaupt, beim Punkt Ausgliederungen zu behandeln.

Eine Forcierung einfachgesetzlicher Leistungspflichten des Staates ist einerseits kaum finanzierbar und leistet andererseits einer weiteren Bürokratisierung Vorschub.