Österreich-Konvent; Ausschuss 7
Stellungnahme des Landes Salzburg
Zur Diskussionsgrundlage
„Reformaspekte zur Privatwirtschaftsverwaltung“ aufgrund der 6.
Ausschusssitzung
Zu Punkt 1 –
Einleitung
Zu Absatz 5:
Das Ausschussmandat IV
Privatwirtschaftsverwaltung bezieht sich gemäß Punkt 1. auf die Gestaltung des
verfassungsrechtlichen Rahmens, insbesondere bei Förderungen. Unter diesem
Gesichtspunkt geht die Betrachtung über die Wahrnehmung von Parteienrechten
durch Staatsorgane in Verwaltungsverfahren über das Ausschussmandat hinaus.
Zu Absatz 6:
Es ist richtig, dass das
Verfassungsrecht keine geschlossene Systematik zur Regelung der
Privatwirtschaftsverwaltung vorsieht. Eine verfassungslegistische Neufassung
wird allerdings abgelehnt. Die Erfahrung zeigt, dass damit in einem bis dato
maßvoll geregelten Bereich mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben werden
würden. Es wird für nicht sinnvoll erachtet die Klarheit der zwischenzeitlich
gefestigten Judikatur in Frage zu stellen.
Zu Punkt 3 -
Probleme und Grundsatzfragen
Legalitätsprinzip
Zu Absatz 2:
Der Klarheit halber wird
auf das Protokoll über die 5. Sitzung des Ausschusses 7 am 2. Dezember 2003
hingewiesen, wonach eine Verankerung des Legalitätsprinzips in der
Privatwirtschaftsverwaltung als nicht zweckmäßig gesehen wird. Es wird im
Kontext auf die Gefahr von Überregulierungen anhand des Vergabewesens hingewiesen.
Eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung würde eine nicht
beherrschbare Normenflut und zusätzlichen Bürokratismus auslösen. Damit verbundene
Einschränkungen der Länderpositionen werden abgelehnt.
Zu Absatz 3:
Die Notwendigkeit der
Schaffung eines Privatrechts sui generis ist nicht nachvollziehbar, da sich der
Staat als Privater ohnehin an die bestehenden Gesetze (z.B. ABGB, GmbH-Gesetz)
zu halten hat.
Staatliche
Verantwortlichkeit und Rechtsform
Zu Absatz 2:
Der Hinweis, dass es auf
einfach gesetzlicher Ebene sinnvoll sein könne, manche strenge Trennungen
zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen dort zu überwinden
wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen wahrgenommen werden, sollte
sich wenn überhaupt ausschließlich auf das Vergabewesen beziehen. In diesem
Bereich gibt es bereits die dargestellte Überwindung dadurch, dass mit Bescheid
der Vergabekontrollbehörde über die Rechtmäßigkeit der privatwirtschaftlichen
Zuschlagsentscheidung abgesprochen wird. Eine Ausdehnung dieser Konstruktion
auf andere Rechtsbereiche ist nicht erforderlich, zumal dies
gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist und durch die Fiskalgeltung der
Grundrechte ohnehin ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz besteht.
Kontrolle
Zu Absatz 2 und 3:
Die Berufung auf die im
Privatrechtsverkehr gegebenen Geheimhaltungspflichten die durchaus mit einer
umfassenden Kontrolle im Widerspruch stehen können, sind für die
Privatrechtspartner des Staates im Sinne der durch den Datenschutz gewährten
Rechte zu sehen. Dies gilt insbesondere für die Subventionsverwaltung. Die im
Verfassungsrang stehenden und im Gemeinschaftsrecht präformierten Bestimmungen
(Datenschutzrichtlinie) des
Datenschutzes haben unangetastet zu bleiben.
Zu
Absatz 4:
Die Frage von Ausgliederungen wird nicht im
Punkt IV -
Privatwirtschaftsverwaltung – diskutiert.
Zu Punkt 4 -
Kompetenzverteilung
Zu Absatz 1:
Die grundsätzliche Frage,
ob der Staat überhaupt berechtigt sein soll privatrechtlich zu handeln, ist
eindeutig mit ja zu beantworten. Eine Infragestellung ist nicht
nachvollziehbar.
Zu Absatz 3:
Umformulierungen des
Artikels 17 B-VG werden im Sinne einer schlanken Verfassung, der damit
verbundenen Vermeidung von Überregulierungen, und einer mit Änderungen
allenfalls verbundenen Rechtsunsicherheit abgelehnt.
Zu Punkt 5 -
Grundrechtsfragen
Grundrechtsgeltung,
Leistungsverpflichtung und Kontrahierungszwang
Zu Absatz 1:
Die angezogene allgemeine
Grundrechtsdiskussion ist vom Mandat des Ausschusses 7 nicht umfasst.
Zu Absatz 3:
Im Punkt 1 – Einleitung ist
richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Fragen der Drittwirkung und
Fiskalgeltung mittlerweile durch die zivilrechtliche Judikatur einer sehr
praktikablen Lösung zugeführt sind. Aus diesem Grunde sollten die
Relativierungen des zweiten Teils des 3. Satzes, Abs. 3 entfallen um eine nicht
nachvollziehbare Relativierung des Punktes 1 – Einleitung, Absatz 3 zu
vermeiden.
Konzentration,
Doppelförderungen, Grundsatz der Koordinierung
Zu
Absatz 3:
Die
angesprochene paktierte Gesetzgebung wird grundsätzlich abgelehnt, dies auch
deshalb, da die Erfahrung mit diesem Instrumentarium den zuständigen Ausschuss
des Österreich Konvents in Richtung Abschaffung denken lässt. Ebenso kommen
paktierte Förderprogramme nicht in Betracht, weil damit eine Förderung des
Landes vom gleichen Willen des Bundes abhängig wäre. Dem gegenüber sind
gemeinsame Schwerpunktsetzungen denkbar, wenn die Grundlagen auf einer
Unverbindlichkeit basieren. Gegenseitige Informationen über jeweils eigene
Förderprogramme sind sinnvoll, von den Förderfällen allerdings unabhängig zu
betrachten.
Zu Absatz 4:
Im Förderbereich
sind Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts ohnehin einzuhalten. Dass es
dabei dazu kommt, dass Bund und Länder ein und den selben Antragsteller
insbesondere aufgrund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern können, wird per
se nicht als Problem gesehen. Beispielsweise sollten besonders innovative
Unternehmen durchaus die Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe zuzugreifen.
Im Übrigen ist jeder Antragsteller verpflichtet kundzutun, ob er an anderer
Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger
Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe. Gedanken wie
bundesweite Förderdatenbanken und die damit in Verbindung stehenden
Zentralisierungen des Förderwesens widersprechen den Grundätzen eines
föderativen Bundesstaates und der Subsidiarität. In einer Zeit der gelebten
Bürgernähe und des Prinzips des one-stop-shop sind Dienstleistungen nicht zu
zentralisieren sondern im Gegenteil zu dezentralisieren. Auch im
Förderungsbereich sollte sich staatliches Handeln nicht in Richtung
kontrollstaatlicher Aufgabenwahrnehmung sondern sich im Gegenteil in Richtung
vertrauensstaatlicher Dienstleistungsorientierung entwickeln.
Kontrolle und Rechtsschutz
Zu Absatz 2:
Der Einsatz bzw.
die Entwicklung von Förderrichtlinien ist in Abhängigkeit von der Förderhöhe zu
sehen. Eine Formalisierung bzw. Bürokratisierung darf keinesfalls zu einer
Verringerung der Fördermittel führen.
Ausgliederung der
Förderabwicklung
Zu Absatz 1:
Die Organisation
der Förderabwicklung im Hinblick auf allfällige Ausgliederungsmöglichkeiten
fällt Kraft Organisationshoheit
der Länder in deren Zuständigkeitsbereich.
Zu Punkt 7 - Rechtsschutz
Zu Absatz 2:
Da hier die
Schutzbedürfnisse bei Ausgliederungen angesprochen werden, wird angeregt diesen
Absatz entfallen zu lassen und die Thematik, wenn überhaupt, beim Punkt
Ausgliederungen zu behandeln.
Eine Forcierung einfachgesetzlicher Leistungspflichten des Staates ist einerseits kaum finanzierbar und leistet andererseits einer weiteren Bürokratisierung Vorschub.