Basisinformation VIII

zum Thema Besondere Kontrollorgane

 

Frage: Sollen die Kompetenzen des Menschenrechtsbeirates ausgeweitet werden?

 

Rechtslage:

§ 15a. Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991 i d F BGBl. I Nr. 146/1999 lautet:

 

„Menschenrechtsbeirat

§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen.

  (2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen, denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.“

 

Zum Menschenrechtsbeirat vgl. Pöschl, Der Menschenrechtsbeirat, JRP 2001, 47ff.

 

Frage: Soll das Institut der für den Strafvollzug zuständigen Strafvollzugskommissionen beibehalten werden?

Rechtslage:

„Vollzugskommission

 

§ 18. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichtes einer Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, ist eine Kommission zu bestellen, die sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen hat. Im Land Niederösterreich wird diese Aufgabe von zwei Kommissionen wahrgenommen, die ihren Sitz in Sankt Pölten haben und von denen eine für die in den Sprengeln der Landesgerichte Sankt Pölten und Wiener Neustadt und die andere für die in den Sprengeln der Landesgerichte Krems und Korneuburg gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu bestellen ist.

  (2) Die Kommission besteht aus sieben Vertrauenspersonen, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.

  (3) Zur Vertrauensperson darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben. Vier Vertrauenspersonen, von denen mindestens zwei nicht im öffentlichen Dienst stehen dürfen und mindestens eine eine Frau sein muß, hat das Bundesministerium für Justiz auf Vorschlag des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in dem die Kommission ihren Sitz hat, und je eine auf Vorschlag der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung zu bestellen; eine Vertrauensperson ist aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertrauenspersonen ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen. Die Bestellung erstreckt sich jeweils auf fünf Jahre.

  (4) Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden.

  (5) Die Kommission hat einmal in jedem Jahr die in dem Bundesland, in dem die Kommission ihren Sitz hat, gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu besuchen. Es steht den Kommissionen frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren.

  (6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.

  (7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen.

  (8) Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

  (9) Vertrauenspersonen, die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.“