26.Jänner
2004
Staatsaufgaben und Staatsziele
Der Österreich-Konvent hat dem Ausschuss 1 folgendes Mandat zugewiesen:
Staatsaufgaben und Staatsziele:
Umfassende Analyse der
Staatsaufgaben und der Frage staatlicher Kernaufgaben. Frage eines umfassenden
Kataloges von Staatszielen in der Bundesverfassung.
Im Einzelnen ergeben
sich dazu folgende Fragestellungen:
A) Allgemeines: Der
Ausschuss hat sich mit der Frage zu befassen, was nach einer neuen Verfassung
Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe sein soll: Die „Grenzen des
Staates“ und die Folgen.
B) Zum Begriff der
Staatsaufgaben:
1)
Begriffsinhalt?
2)
Differenzierung
zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben?
Nach welchen Kriterien?
3)
Abgrenzung zu
Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen
(„Gewährleistung“)
C)
Zum Begriff
der Staatsziele:
1) Begriffsinhalt?
Abgrenzung zur Staatsaufgabe?
D) Sollen
Staatsaufgaben verfassungsrechtlich ausdrücklich umschrieben werden?
1)
Nur
„Kernaufgaben“? Auch darüber hinausgehende?
2) Wenn
ja: welche?
3) Welche
normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?
4) Durchsetzbarkeit
verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?
5) Wie
sollen Staatsaufgaben besorgt werden (Handlungsformen)?
E) Sollen
Staatsziele verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert werden?
1)
Geltendes
Recht; hat es sich bewährt?
2) Empfiehlt
es sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?
3) Wenn
ja: welche?
4) Normative
Bedeutung einer Festlegung von Staatszielen?
F) Präambel?
Die
Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:
Univ.Prof.
DDr.Heinz Mayer (Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr.Bernhard Raschauer (Vorsitzender-Stellvertreter)
Manfred
Dörler (Vertretung:
Univ.Doz.Dr.Peter Bußjäger)
Univ.Prof. Dr.Bernd-Christian Funk
Elisabeth
Gehrer (Vertretung:
Hermann Helm, Mag.Oliver Henhapel)
Dr.Michael
Häupl (Vertretung:
Mag.Ulrike Schebach-Huemer)
Mag.Herbert
Haupt (Vertretung:
Mag.Rüdiger Schender)
Waltraud
Klasnik (Vertretung:
Univ.Prof. Dr.Gerhart Wielinger,
Mag.Christopher Drexler)
Dr.Evelin
Lichtenberger (Vertretung:
Dr.Madeleine Petrovic,
Mag.Therezija
Stoisits)
Univ.Prof.
Dr.Theo Öhlinger
Univ.Prof. Dr.Reinhard Rack (Vertretung:
DDr.Karl Lengheimer)
Dr.Leo
Specht
Friedrich
Verzetnitsch (Vertretung:
Dr.Richard Leutner, Mag.Bruno Rossmann)
Dr.Günter
Voith (Vertretung:
Dr.Ulrike Baumgartner-Gabitzer)
Dr.Peter
Wittmann
Dr.Klaus
Wutte
Fachliche
Ausschussunterstützung: Dr.
Renate Casetti
Der
Ausschuss hat 11 Sitzungen abgehalten; die konstituierende Sitzung fand am
26.September
2003 statt.
Die in der konstituierenden Sitzung
erbetenen Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zum Mandat (Oktober 2003)
bildeten in der Folge den Ausgangspunkt für die weiteren Beratungen. Insgesamt
gaben 9 Ausschussmitglieder Stellungnahmen ab. Im Dezember 2003 wurde den
Mitgliedern ein Fragebogen zugemittelt. 11 Ausschussmitglieder nahmen die
Gelegenheit wahr, zu den Aufgabenstellungen des Mandats Stellung zu nehmen und
Vorschläge zu erstatten. Zum Thema “Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht“ wurde ein Experte, Herr MR
Mag.Manfred Lödl, BMF, beigezogen.
Der
vorliegende Teilbericht fasst die bisherigen Ergebnisse der Beratungen, der
Stellungnahmen der Mitglieder und der ausgewerteten Fragebögen zusammen.
Hinweise (Internetlinks) auf die einzelnen Stellungnahmen der Mitglieder
sind im jeweiligen Textteil enthalten.
Allgemeiner Teil
Schon am Beginn der Beratungen präzisierte der Ausschuss sein Mandat
dahingehend, dass vom Mandat lediglich verfassungsrechtlich festgelegte
Staatsaufgaben und Staatsziele erfasst sein können. Die Beratungen erfolgten
also zur Frage, ob und welche Staatsaufgaben und Staatsziele
verfassungsrechtlich verankert werden sollen. Einigkeit herrschte darin, dass
nicht nur die Frage neuer Staatsaufgaben und Staatsziele zu beantworten ist,
sondern dass auch die Sinnhaftigkeit der bestehenden Staatsaufgaben und
Staatsziele zu diskutieren ist.
Vom Beginn der Beratungen an herrschte Einigkeit darin, dass eine
Unterscheidung von Staatsaufgaben und Staatszielen entbehrlich ist. Der
Gegensatz ist ein relativer. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das
Staatsziel diese Aufgabe zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe
des Staates dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied ist ein bloß
semantischer; Staatsaufgaben können als verdichtet formulierte Staatsziele
verstanden werden. Die Unterscheidung von Staatsaufgaben und Staatszielen fand
demgemäß in den weiteren Ausschussberatungen kein besonderes Augenmerk.
Die gesamten Beratungen des Ausschusses 1 waren von einem
grundsätzlichen Auffassungsunterschied über die Funktion einer staatlichen
Verfassung gekennzeichnet: Von Anbeginn an redete ein erheblicher Teil der
Mitglieder einer „Spielregelverfassung“ das Wort, während ein anderer Teil der
Mitglieder die Auffassung vertrat, eine moderne Verfassung müsse auch
inhaltliche Ziele für das Staatshandeln festschreiben. Dieser Auffassungsunterschied
ist im Grunde unüberbrückbar geblieben.
Dazu ist allerdings folgendes zu bemerken: Schon die bestehende
Verfassung ist keine reine Spielregelverfassung und war es auch in der
Vergangenheit nicht. Schon die Grundprinzipien des österreichischen
Verfassungsrechts normieren inhaltliche Festlegungen für das Handeln aller
Staatsorgane. Dazu kommt, dass das österreichische Verfassungsrecht über einen
ausgebauten Grundrechtskatalog verfügt, der der Staatstätigkeit inhaltliche
Schranken setzt. Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden
Staatsaufgaben und Staatsziele sowie die Grundrechte ersatzlos zu beseitigen.
Daher hat sich die Frage, ob die österreichische Verfassung in Hinkunft eine
reine Spielregelverfassung sein soll in dieser Schärfe nicht gestellt. Worum es
im wesentlichen bei allen Ausschussberatungen gegangen ist war, ob der
Verfassungsgesetzgeber der künftigen politischen Gestaltung mehr oder weniger
inhaltliche Schranken setzen soll. Die damit definierte Divergenz dominierte
die Beratungen durchgehend.
Einhellige Meinung aller Ausschussmitglieder ist, dass
verfassungsrechtliche Festschreibungen von Staatsaufgaben und Staatszielen
jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden können sondern bloß
demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen soll es unbenommen
sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.
Einigkeit bestand auch darin, dass verfassungsrechtliche Festlegungen
von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum sein sondern
eine normative Bedeutung haben sollen. Die Frage welche normative Bedeutung
verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele haben konnte
nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die Verfassung mehr oder
weniger inhaltlich angereichert werden soll. Um die weiteren Beratungen nicht
schon in diesem Punkt völlig zu blockieren, wurde folgende Vorgangsweise
gewählt:
–
Zunächst
sollten die bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele wie auch die von den
Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Staatsaufgaben und Staatsziele diskutiert
werden. Einbezogen werden auch die in den Plenumssitzungen herangetragenen
Wünsche. Auf diese Weise soll vorerst eine Auswahl getroffen werden und die
„Kandidaten“ erfasst werden, die letztlich in die engere Wahl gezogen werden.
–
In
einem zweiten Schritt soll dann erörtert werden, welche normative Bedeutung die
gefundenen „Kandidaten“ haben sollen. Dazu wurden vorerst folgende Kategorien
an normativer Kraft in Erwägung gezogen:
=
„Der
Staat stellt sicher, dass ........“;
=
„Der
Staat strebt an, ..“;
=
„Der
Staat bekennt sich zu ..“.
Erwogen – letztlich aber verworfen – wurde die Verankerung von
Staatszielen in einer Präambel.
Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder geht dahin, dass die
Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert angesehen werden, möglichst
als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte) ausgestaltet werden sollen.
Nur dort wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz durch eine Verankerung als
Staatsziel gewährleistet werden.
Thematisiert
wurde auch, dass die politische Vorgabe, eine schlanke und lesbare Verfassung
zu schaffen, wohl eher die Tendenz nahe legt, inhaltliche Vorgaben nur zurückhaltend
in das Verfassungsrecht aufzunehmen.
Zu den einzelnen Punkten des Mandats
A)
Allgemeines: Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe: Die „Grenzen des
Staates“ und die Folgen.
Überwiegend wird es als notwendig
angesehen, dass der politische Gestaltungsspielraum nicht allzu stark eingeengt
wird. Überwiegend wird daher ein moderater Katalog von Staatszielen gewünscht,
die eine geringere normative Qualität als Grundrechte haben sollen. Überwiegend
wird die Aufnahme einer Präambel in die österreichische Verfassung nach wie vor
abgelehnt.
B) Zum Begriff der Staatsaufgaben
1)
Begriffsinhalt?
Staatsaufgaben sind Ergebnisse des
politischen Prozesses. Diese unterliegen ständigen Änderungen und politischer
Auseinandersetzung.
2)
Differenzierung zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben? Nach welchen
Kriterien?
Eine Differenzierung zwischen
Staatsaufgaben im allgemeinen und den „Kernaufgaben“ des Staates wird einhellig
als weder zweckmäßig noch als möglich angesehen.
3) Abgrenzung zu
Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen („Gewährleistung“)
Als wichtig wird die Unterscheidung
zu den Grundrechten angesehen; schützenswerte Inhalte sollen so weit wie
möglich unmittelbar durchsetzbare subjektive Rechte sein.
C) Zum Begriff der Staatsziele
1) Begriffsinhalt? Abgrenzung zur Staatsaufgabe?
Die Unterscheidung zwischen
Staatsaufgaben und Staatszielen ist entbehrlich, da der Gegensatz ein relativer
ist. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das Staatsziel diese Aufgabe
zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe des Staates dieses Ziel zu
erreichen. Der Unterschied ist ein bloß semantischer; Staatsaufgaben können als
verdichtet formulierte Staatsziele verstanden werden.
Eine ausdrückliche Festlegung von
„Kernaufgaben“ wird weder als möglich noch als wünschenswert angesehen. Da der
Ausschuss eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben und Staatszielen als
nicht zielführend erachtet, wurden die Fragen nach der verfassungsrechtlichen
Verankerung von Staatsaufgaben und Staatszielen verbunden diskutiert.
2) Wenn ja:
Welche?
Über die Ergebnisse der Beratungen
über den in die Verfassung aufzunehmenden Katalog von Staatszielen siehe die
unten folgenden Punkte E)1-3)
3) Welche
normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?
Einigkeit der Ausschussmitglieder
bestand darin, dass verfassungsrechtliche Festlegungen von Staatsaufgaben und
Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum sein sollen sondern eine normative
Bedeutung haben sollen. Die Frage, welche normative Bedeutung
verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele haben, konnte
nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die Verfassung mehr oder
weniger inhaltlich angereichert werden soll.
Es wurden drei unterschiedliche
Kategorien an normativer Kraft in Erwägung gezogen:
=
„Der
Staat stellt sicher, dass ........“;
=
„Der
Staat strebt an, ..“;
=
„Der
Staat bekennt sich zu ..“.
Die abschließende Beratung über die
normative Bedeutung ist noch offen. Überwiegend wird ein moderater Katalog von
Staatszielen gewünscht, die eine geringere normative Qualität als Grundrechte
haben sollen.
4)
Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?
Als wichtig wird die Unterscheidung
zu den Grundrechten angesehen. Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder
geht dahin, dass die Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert
angesehen werden, möglichst als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte)
ausgestaltet werden sollen. Nur dort wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz
durch eine Verankerung als Staatsziel gewährleistet werden.
5) Wie sollen
Staatsaufgaben besorgt werden?
1) Geltendes
Recht; hat es sich bewährt?
Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden
Staatsaufgaben und Staatsziele ersatzlos zu beseitigen. Einhellige Meinung
aller Ausschussmitglieder ist, dass verfassungsrechtliche Festschreibungen von
Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden
können sondern bloß demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen
soll es unbenommen sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.
Die Ergebnisse der Beratungen zu den einzelnen
Staatszielen:
Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art.
13 Abs. 2 B-VG):
Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG
in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Zwei
Textvorschläge werden vorgelegt:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.“
„Der Staat bekennt sich zur
Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen
Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der
Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen
Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“
Beide Vorschläge werden überwiegend
abgelehnt.
Z 2 Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 7
Abs. 2 und 3 B-VG):
Die Mitglieder vertreten einhellig die Meinung, dass die
tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau bislang nicht realisiert ist,
jedoch anzustreben wäre. Es wurde kein Konsens erzielt, wie das zu geschehen
hätte. Die Leistungsfähigkeit des Verfassungsrechts wird von
einigen Ausschussmitgliedern bezweifelt. Ein Teil der
Mitglieder möchte die derzeitige Bestimmung unverändert lassen, während ein
anderer Teil die Formulierung „bekennen“ durch den Begriff „verpflichten“, aber
ohne subjektivem Rechtsanspruch, ersetzen will.
Mehrheitlich wird die Meinung
vertreten, dass ein Mindestmaß an normativer Verstärkung der bestehenden
Staatszielbestimmung durchgeführt werden sollte. Der Formulierungs-vorschlag
des Österreichischen Frauenringes und ein Vorschlag eines Ausschussmitgliedes
wurde beraten. Der mehrheitlich akzeptierte Kompromissvorschlagvorschlag
lautet:
„Bund,
Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der
tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.“
Z 3 Gleichbehandlung von Behinderten
(Art. 7 Abs. 1 B-VG):
Grundlage der Beratungen bildeten die im Plenum des Konvents geäußerten
Anliegen der Caritas, der Diakonie, der Österreichischen AG für Rehabilitation
und des Österreichischen Zivilinvalidenverband. Zwei Ausschussmitglieder legen
einen akkordierten Textvorschlag vor:
„Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist
verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen
in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.“
Die Beratungen im Ausschuss ergaben
zur Frage einer Änderung des Art 7 Abs 1 B-VG keinen Konsens. Es wird
festgehalten, dass das zu beratende Anliegen von allen Ausschussmitgliedern
geteilt wird. Ein Teil der Mitglieder strebt jedoch eine Verschärfung der
derzeitigen Verfassungsbestimmung an in der Absicht, eine bessere
Durchsetzbarkeit zu erreichen. Dies wird in der Verantwortung der Gesellschaft
gegenüber Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der zunehmenden Überalterung
nicht nur eine Randgruppe betrifft, gesehen. Ein anderer Teil der Mitglieder
vermeint, eine Verstärkung des Staatsziels sei im Falle der Verankerung als Grundrecht
entbehrlich. Darüber hinaus wären durch die vorliegende Formulierung auch
Unschärfen gegenüber dem Gesetzgeber zu erwarten.
Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl
1984/491):
Die überwiegende Meinung geht dahin, dass der Text moderner formuliert
werden soll. Mehrere Textvorschläge liegen zur Beratung vor. Es werden zwei
Textvorschläge zu einem Kompromissvorschlag zusammengefasst. Konsens besteht
über die Formulierung:
„ Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt
Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen
Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter
Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind
sparsam zu nützen.“
Für die nachfolgenden Absätze war
kein Konsens erzielbar. Diese lauten:
„Der Staat bewahrt bestehenden
freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.“
„Der Staat sorgt für die
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.“
Zu Abs 2 werden Bedenken im
Hinblick auf Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs 3 eine
kritische Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine
verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.
Gegen eine allfällige zusätzliche
Inkorporierung des Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken. Die
Mitglieder treten für eine Integration in die Verfassungsurkunde ein. Der
diesbezügliche Textvorschlag lautet:
„(2) Maßnahmen,
die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der
Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen
stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der
ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der
Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.“
Diese beiden Abs 2 und 3 werden
inhaltlich als zweckmäßig angesehen. Eine abschließende Stellungnahme kann erst
erfolgen, wenn die Beratungsergebnisse des Ausschusses 2 feststehen.
Zu der Textvariante Abs 2 und 3 des
zweiten diskutierten Textvorschlages:
„(2) Maßnahmen entsprechen den
Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten
der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher
und Verursacherinnen.
(3) Der Staat bezieht die
Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations-
und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten
Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.“
gibt es keine einhellige
Auffassung.
Z 5 Umfassende Landesverteidigung (Art. 9a
B-VG):
Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass Abs 1 und Abs 2 der
gegenwärtigen Staatszielbestimmung obsolet sei. Ob die allgemeine Wehrpflicht
und der Zugang für Frauen verfassungsrechtlich verankert bleiben sollten ( Abs
3 und 4), wird unterschiedlich beantwortet, aber nicht als Gegenstand des
Ausschusses 1 betrachtet.
Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl
1955/211):
Hier besteht kein Konsens. Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dezidiert
gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere Ausschussmitglieder
vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende
Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer
Neuformulierung berücksichtigt werden sollte. Zwei vorgelegte Textvorschläge stießen
aus unterschiedlichen Gründung auf Ablehnung.
Z 7 Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung
(BVG, BGBl 1955/152).:
Dieses Verbot ist nicht nur im Staatsvertrag von Wien sondern auch im
Verbotsgesetz verfassungsrechtlich verankert. Der Ausschuss folgt einhellig dem
Anliegen des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes, dass
keine Änderung vorzunehmen sei. Ebenso spricht er sich im Konsens dafür aus,
die Kernsubstanz des Verbotsgesetzes in die neu formulierte Verfassung zu
integrieren.
Z 8 Rundfunk als öffentliche Aufgabe (BVG
Rundfunk, BGBl 1974/396):
Überwiegend besteht die Auffassung, dass diese Verfassungsbestimmung
unverändert bestehen bleiben soll; vereinzelt wird die Auffassung vertreten,
dass die Formulierung besser mit dem Grundrecht auf Meinungs- und
Informationsfreiheit abgestimmt werden sollte. Dazu wäre das Ergebnis des
Ausschusses 4 abzuwarten.
Z 9 Bildung (Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2
des ersten Zusatzprotokolls zur MRK):
Sowohl einzelne Ausschussmitglieder, als auch Interessensgruppen bei der
Anhörung im Konvent vertreten die Auffassung, dass das Staatsziel „Bildung“ neu
formuliert werden sollte. Mehrere Textvorschläge werden vorgelegt, der zuletzt
vorgelegte lautet:
„(1) Die Republik
Österreich strebt eine umfassende
Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften Menschen an.
(2) Die Sicherung von
chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen
Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.
(3) Der Zugang zu allen
öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu
gewährleisten.“
(Fußnote
zu Abs 3: Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache,
Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit,
individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder
sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit)
Die Mitglieder sprechen sich
einhellig für die Aufnahme der Absätze 1 und 2 aus. Der
Absatz 3 erbrachte keinen Konsens.
Dieser wird entweder als überflüssig angesehen oder abgelehnt.
Z10 Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG):
Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
2) Empfiehlt es
sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?
Überwiegend wird die Auffassung
vertreten, dass eine neue Verfassung weiterhin einen Katalog an Staatszielen
enthalten soll. Diese Staatsziele sollen eine Verantwortung des Staates begründen
und Maßstab für die Entscheidungen der Höchstgerichte sein.
3) Wenn ja:
welche?
In das
Arbeitsprogramm des Ausschusses wurden folgende Anliegen nach Staatszielen
aufgenommen:
Z 11 : Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)
Z 12 : Soziale Sicherheit ( Grundrecht auf Existenzsicherung, Bekämpfung
von Armut)
Z 13 : Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Z 14 : Arbeit
Z 15 : Wirtschaftliches Staatsziel
Z 16 : Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung
Z 17 : Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe
Z 18 : Verankerung des Sozialstaats
Z 19 : Verankerung der Familie
( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)
Z 20 : Minderheitenschutz
Z 21 : Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt
Z 22 : Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung
Z 23 : Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben
Z 24 : Die Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung
Z 25 : Verankerung des
Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die
Verfassung
Z 26 : Änderung Art 7 des
B-VG: Aufnahme von Kategorien: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische
Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion,
Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität.
Z 27 : Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf
Gott
Z 28 : Die Gewährleistung einer Friedensordnung
Z 29 : Die Verantwortung in der Schöpfung
Z 30 : Die Vorsorge für die
innere und äußere Sicherheit Österreichs
Z 31 : Die nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und
Wettbewerbsfähigkeit
Z 32 : Die Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in
Beziehungen
Z 33 : Die Anerkennung und
Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen
Vielfalt
Z 34 : Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes
Z 35 : Verankerung der Menschenwürde
Z 36 : Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit
Z 37 : Sicherung und Förderung
der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte
Z 38 : Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Z 39 : Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen
Z 40 : Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips
Z 41 : Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa
Z 42 : Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht
Z 43 : Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel
Z 44 : Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit
Z 45 : Verankerung des Rechtsstaatsprinzips
Z 46 : Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung
Z 47 : Verankerung des Sports in der Verfassung
Lediglich vier der 37
zusätzlichen Anliegen nach Staatszielen ( Daseinsvorsorge, Soziale
Sicherheit, Arbeit und Wirtschaftliches Staatsziel) wurden von Mitgliedern
des Ausschusses eingebracht. Weitere drei Anliegen (
Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters, Verankerung der Sonn- und
Feiertagsruhe, Verankerung der Sozialpartnerschaft ) brachten externe Stellen
ein. Die übrigen genannten Vorschläge wurden in den Sitzungen des Plenums am
21.November 2003 und am 15.Dezember 2003 von Interessensgruppen an den Ausschuss
herangetragen. Die beim Hearing am 26.Jänner 2004 erstatteten Vorschläge
konnten dabei noch nicht beraten werden. Der Ausschuss erzielte gemäß seinen
Beratungen folgendes Ergebnis:
Diesem Staatsziel wurden besonders
gründliche Überlegungen gewidmet. Zu Beginn der Beratungen bestand Einigkeit,
dass – sollte es zu einem Staatszielkatalog kommen – jedenfalls in einem
solchen auch die Verantwortung des Staates für die Sicherung der Grundbedürfnisse
der Menschen festzulegen ist.
In den Beratungen wurden mehrere
Textvorschläge diskutiert. Der zuletzt vorgelegte lautet:
„(1) Bund, Länder und Gemeinden
gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse
(Daseinsvorsorge).
(2) Derartige Leistungen stellen
einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an
jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.
(3) Es sind dies sowohl
marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen
sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale
Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die
Nachhaltigkeit sichergestellt sind.“
Sollte die Daseinsvorsorge Eingang
in die Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder einhellig für die
Absätze 1 und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens erzielt werden.
Z12 Soziale Sicherheit
Dem Ausschuss lagen zunächst
Textvorschläge vor, die keinen Konsens fanden. Nach eingehenden Beratungen versuchte
der Vorsitzende mögliche Kompromissvarianten zu formulieren:
„Österreich bekennt sich zu
einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale Gerechtigkeit
an.“
„Österreich bekennt sich zur
Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf solidarischer Grundlage.“
Für keine Variante gab es Konsens.
Es wird jedoch einhellig die
Auffassung vertreten, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Staatsziel
näher getreten werden soll. Dabei soll jedoch erst nach Vorlage der Ergebnisse
des Grundrechtskataloges eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da
einzelne Mitglieder der Meinung sind, dass im Falle der Formulierung eines
Grundrechtes ein diesbezügliches Staatsziel entbehrlich sei. Andere Mitglieder
vertreten die Auffassung, dass ein Staatsziel „Soziale Sicherheit“ auch neben
einem spezifischen Grundrecht eine Funktion hätte.
Z13 Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Einhellig wird dieser Vorschlag als
zu eng angesehen; inhaltlich soll er im Staatsziel „Soziale Sicherheit“
Berücksichtigung finden.
Z14 Arbeit
Über die bisher vorgelegten
Textvorschläge konnte kein Konsens erzielt werden. Analog zum Staatsziel
„Soziale Sicherheit“ wäre auch bei diesem Staatsziel eine abschließende
Stellungnahme nach Vorlage des Grundrechtskatalogs anzustreben.
Z15 Wirtschaftliches Staatsziel
Ein Formulierungsvorschlag liegt
vor. Die Mitglieder erzielten grundsätzlich keinen Konsens über den
diskutierten Entwurf. Ein Textvorschlag von Ausschussmitgliedern wurde dazu
nicht erstellt. Wenn es einen Staatszielkatalog gibt, sollte aus Gründen der
Ausgewogenheit das Wirtschaftliche Staatsziel eingefügt werden. Die
Letztformulierung muss dabei im Hinblick auf die übrigen Staatsziele erfolgen.
Z16 Verankerung der Sozialpartnerschaft in der
Verfassung
Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
Z17 Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe
Es besteht Konsens, dass die Sonn-
und Feiertagsruhe nicht als Staatsziel in der Verfassung verankert wird.
Z18 Verankerung des Sozialstaats
Der Ausschuss ist einhellig der
Meinung, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Anliegen durch eine
indirekte Verankerung in anderen Staatszielen Rechnung getragen wird.
Z19 Verankerung der Familie
( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)
Der Ausschuss kommt einhellig zum Ergebnis, dass von einer Verankerung
eines Staatszieles „Familie“ in der Verfassung abzusehen ist. Dies insbesondere
deshalb, weil die schon bestehende Grundrechtsordnung als ausreichend angesehen
wird.
Z20 Minderheitenschutz
Dieses Thema ist noch nicht beraten.
Z21 Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt:
Der Ausschuss diskutiert das
Anliegen der Caritas und der Diakonie Österreich. Er kommt nach eingehender
Beratung zum einhelligen Ergebnis, dass diesem Anliegen auch ohne gesonderter
Verankerung in der Verfassung entsprochen werden kann.
Z22 Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung
Die Mitglieder kommen nach
eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen vom Staatsziel
„Daseinsvorsorge“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich
erscheint.
Z23 Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben
Die Mitglieder kommen nach
eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen von dem Staatsziel
„Daseinsvorsorge“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich
erscheint.
Z24 Die Verankerung der Patientenrechte in der
Verfassung
Das Anliegen der ARGE Selbsthilfe
Österreich wurde einer Beratung unterzogen. Der Ausschuss stellt einhellig
fest, dass dies eine Frage der Grundrechte sei; und zwar die spezielle Regelung des Art 8 MRK. Patientenrechte
sind grundsätzlich individuelle Rechte und sollten als Grundrechte verankert
werden.
Z25 Verankerung des
Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die
Verfassung
Das Anliegen des Verbandes der
volksdeutschen Landmannschaften wurde vom Ausschuss zur Kenntnis genommen.
Dieser erzielte Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung Abstand
genommen werden sollte.
Z26 Änderung Art 7 des
B-VG: Aufnahme von Kategorien:
Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische
Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion,
Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität
Nach Durchführung der Beratungen
kommen die Mitglieder einhellig zur Meinung, dass die Frage der Verankerung des
Art 7 dem Grundrecht zuzuordnen ist. Diese Bestimmung sollte nicht als
Staatsziel normiert werden. Der Ausschuss empfiehlt eine Behandlung im
Grundrechtsausschuss.
Z27 Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott
Die Diskussion wird gemeinsam mit
dem Anliegen für die Verantwortung in der Schöpfung und die Beibehaltung des
laizistischen Prinzips abgehandelt. Der Ausschuss achtet und anerkennt die von
den Kirchen gemeinsam formulierten Werte und Anliegen an den Staat. Er sieht es
als wichtige Aufgabe des Staates an, die Ausübung der Religionsfreiheit, die in
der Menschenrechtskonvention geregelt ist, zu gewährleisten. Nach dem
Verständnis bedeutet das bestehende System der Trennung von Staat und Kirche
kein beziehungsloses Nebeneinander. Der Staat hat vielmehr einen religiösen
Pluralismus zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen solchen zu
schaffen (Art 9 MRK). Ein Gottesbezug oder ein Verweis auf einen „Schöpfer“
würde die derzeit rechtlich und faktisch gelebte Trennung von Staat und Kirche
aufheben. Der Ausschuss empfiehlt daher einhellig, diese Begriffe nicht in ein
verfassungsrechtliches Staatsziel aufzunehmen. Er weist in diesem Zusammenhang
auch auf die Schwierigkeit des Ausgleiches zwischen den verschiedenen
Glaubensbekenntnissen und den nichtkonfessionellen Gruppierungen hin. Einzelne
Mitglieder vertreten ergänzend die Auffassung, dass die Würdigung der
traditionellen abendländischen Werte Eingang in eine Präambel finden könnte.
Z28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung
Die Mitglieder erzielen einhellig
Konsens, dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung
der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher
keine Aufnahme in die Verfassung.
Z29 Die Verantwortung in der Schöpfung
Siehe oben: „Verankerung der
christlichen Wurzeln in der Verfassung“
Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs
Die Mitglieder erzielen einhellig
Konsens, dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung
der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine
Aufnahme in die Verfassung.
Z31 Die nachhaltige
gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit
Nach Diskussion über die
enthaltenen Anliegen wird einhellig festgestellt, dass diese bereits durch die
Beratungen über das Wirtschaftliche Staatsziel, die Soziale Sicherheit, Arbeit
und die Daseinsvorsorge abgedeckt sind.
Z32 Die Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in
Beziehungen
Nach eingehender Beratung kommt der
Ausschuss zu folgendem einhelligem Ergebnis:
Die vorgeschlagenen Formulierungen
sind fundamental ethische Begriffe. Das Anliegen der Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität wird grundsätzlich als
förderbares Ziel gesehen. Voraussetzung dafür ist die Achtung der individuellen
Lebensentscheidung des Einzelnen. Über die Stärkung des Lebens in Beziehungen
gibt es keinen Konsens. Der Ausschuss erzielt Konsens, dass von einer Aufnahme
in die Verfassung aufgrund der mangelnden Abschätzbarkeit der Wirkungen
abzusehen sei.
Z33 Die Anerkennung
und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und
politischen Vielfalt
Die Mitglieder diskutieren
eingehend den vorliegenden Wunsch nach Aufnahme des Staatszieles , vor allem
die erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Ausschuss gelangt einhellig zur
Ansicht, dass dieses Anliegen im Bereich der Grundrechte – die
Menschenrechtskonvention gewährleistet die Pluralität als Grundrecht –
angesiedelt ist.
Er hält aber fest, dass er dem
Anliegen, das mit diesem Wunsch verbunden ist, grundsätzlich positiv
gegenübersteht. Eine darüber hinaus gehende Förderung hängt von den
Möglichkeiten und der politischen Situation ab. Der Ausschuss erachtet es für
notwendig, dass der Staat einer Monopolisierung entgegentritt. Eine aktive
Förderung soll nicht ausgeschlossen werden, aber nicht zwingend damit verknüpft
sein. Eine Verankerung als Staatsziel ist dafür nicht erforderlich.
Z34 Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes
Als Ergebnis der Beratungen wird
festgehalten, dass der Ausschuss grundsätzlich dem Anliegen des Schutzes und
der Förderung des kulturellen Erbes positiv gegenübersteht. Die ausdrückliche
Verankerung als Staatsziel in der Verfassung wird dem Anliegen jedoch nicht
besser gerecht und daher einhellig nicht empfohlen.
Z35 Verankerung der Menschenwürde:
Der Vorschlag, den
Schutz der Menschenwürde als Staatsziel in der Verfassung zu verankern, wurde
im Ausschuss grundsätzlich und tiefschürfend erwogen. Einhellig wird die
Auffassung vertreten, dass ein demokratischer Rechtsstaat die Würde des
Menschen zu achten und zu schützen hat. Er tut dies auch in vielfacher Weise,
z.B. durch eine Reihe von Grundrechten und sonstigen Rechtsnormen (z.B. StGB,
Arbeitsrecht etc.). Von den Befürwortern eines Staatszieles „Menschenwürde“
werden hier möglicherweise Defizite gesehen; falls dem so ist, sollten diese
Defizite in erster Linie durch konkret formulierte Grundrechte beseitigt
werden.
Die Verankerung
eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ ist wegen der Offenheit des
Begriffes nicht geeignet, hier regulierend zu wirken.
So zeigt sich z.B.
im Bereich der Biomedizin, dass sich Vertreter diametral entgegengesetzter
Positionen auf die Menschenwürde berufen und diese dabei in einem subjektiven
Verständnis formulieren. Es zeigt sich auch, dass beinahe jede der heute
weltweit praktizierten Methoden der Reproduktionsmedizin in irgendeiner Phase
als Verletzung der Menschenwürde qualifiziert wurde. Im Ergebnis bewirkt die
Offenheit dieses Begriffes daher keine Reglementierung; sie hebt eine ethische
Diskussion auf die Ebene juristischer Auseinandersetzung, die dann letztlich
von den Höchstgerichten zu entscheiden ist. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass
für solche ethische Fragen jeweils ein politischer Konsens in Form der
Schaffung konkreter Grundrechte gesucht werden soll. Denn der Begriff
der Menschenwürde ist juristisch nur im Hinblick auf bestimmte Lebensbereiche
einigermaßen präzise fassbar.
Die Aufnahme eines
Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ wird daher einhellig abgelehnt.
Z36 Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit
Die Mitglieder diskutieren die
Intentionen des Vorschlages und erwägen die schwer abschätzbare normative
Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine zu den bisher diskutierten
Staatszielen kongruente Formulierung gefunden werden kann. Es wird
festgestellt, dass dem Anliegen bereits durch die bestehenden Grundrechte
entsprochen wird. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass er die inhaltlichen
Anliegen durch andere Staatsziele und die Grundrechte als verwirklicht ansieht;
eine zusätzliche Verankerung als Staatsziel trägt nicht zur Verstärkung
bei.
Z37 Sicherung und Förderung
der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte
Der Ausschuss vertritt einhellig
die Ansicht, dass dieses Anliegen dem Grundrechtsbereich zuzuordnen ist.
Z38 Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Nach Durchführung der Beratungen
kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip
bereits jetzt integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte
allenfalls explizit in der Verfassung genannt werden.
Z39 Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen
Die Mitglieder sind einhellig der
Auffassung, dass ein regelmäßiger Dialog mit den Kirchen, aber auch mit allen
anderen Bereichen der Zivilgesellschaft wichtig ist. Für ihre Anliegen muss
sich die Kirche Gehör verschaffen, ein aktives Tun des Staates ist nicht
erforderlich, solange die Entfaltungsmöglichkeiten der Kirchen gewährleistet
sind. Der Ausschuss verweist auf Art 51 Grundrechtscharta und vermeint, dass
das Anliegen der Kirchen bereits beinhaltet ist.
Z40 Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips
Der Ausschuss kommt in der
Diskussion mehrheitlich zur Ansicht, dass das laizistische Prinzip zwar
beibehalten werden soll, jedoch keiner gesonderten Verankerung in der
Verfassung bedarf.
Z41 Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem
atomfreien Europa
Diese Thematik wurde bereits bei
der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z42 Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht
Diese Thematik wurde bereits bei
der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z43 Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel
Bleibt vorläufig offen
Z44 Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit
Diese Thematik wurde bereits bei
der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z45 Verankerung des Rechtsstaatsprinzips
Nach Durchführung der Beratungen
kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip
integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte allenfalls
explizit in der Verfassung genannt werden, wobei eine Garantie des Rechtsweges
allenfalls erwogen werden könnte ( Ausschuss 9).
Z46 Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung
Der Ausschuss ist einhellig der
Meinung, dass Österreich bereits in der Vergangenheit seine Verantwortung als
Schutzmacht wahrgenommen hat. Weder das Anliegen, noch die Verankerung in der
Verfassung findet daher Zustimmung.
Z47 Verankerung des Sports in der Verfassung
Der Ausschuss kommt einhellig zum
Ergebnis, dass der Sport bereits ausreichend im Gesundheitsvorsorgebereich
beinhaltet ist. Eine Aufnahme in einen Staatszielkatalog wird daher als
entbehrlich angesehen.
4) Normative Bedeutung einer Festlegung von
Staatszielen
In den ersten Ausschussberatungen
wurde die Aufnahme einer Präambel in eine neue österreichische Verfassung als
entbehrlich angesehen. In der Sitzung vom 10. Dezember wurde von einem
Ausschussmitglied ein Textvorschlag für eine Präambel vorgelegt; dieser
Vorschlag hat zu einer engagierten Diskussion geführt. Die Aufnahme einer
Präambel wird überwiegend abgelehnt; ein Konsens konnte nicht erzielt werden.
Besonderer Teil
1. Textvorschläge mit Konsens
Z 4 Umfassender
Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)
(1)
Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische
Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre
Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips.
Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.
Integration
des Atom-BVG, vorbehaltlich des Ergebnisses des Ausschusses 2
(2)
Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der
Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen
stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der
ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der
Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Z 5 Umfassende
Landesverteidigung (Art 9a B-VG)
derzeitige
Bestimmung streichen:
(1) Österreich bekennt
sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die
Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des
Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung
der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten
der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu
verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die
geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
Z 7 Verbot nationalsozialistischer
Wiederbetätigung ( BVG, BGBl 1955/152)
Hier ist keine Änderung vorzunehmen.
Die Kernsubstanz des Verbotsgesetz wäre in die neu
formulierte Verfassung zu integrieren.
2. Textvorschläge mit Konsens als
„Kandidaten“ für Staatsziele
Z 9 Bildung
(Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK)
(1)
Die Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet
wohnhaften Menschen an.
(2)
Die Sicherung von chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren
Qualität in allen Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.
(1) Bund,
Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge).
(2) Derartige
Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard
der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig
vorkommen.
3. Textvorschläge ohne Konsens
Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2
B-VG)
Variante 1 (Mayer)
Bund,
Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt
(Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre
Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben
Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die
Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie
Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Der
Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.
Z
2 Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)
Variante 1 (Österreichischer Frauenring)
(2a)
Bund, Länder, Gemeinden und alle sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichten
sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Erreichung
der Geschlechterparität in allen Bereichen sowie zu Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Gleichstellung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die
Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen ihrer
Tätigkeiten auf Frauen einerseits und Männer andererseits bei jeder ihrer Maßnahmen,
insbesondere im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung, und als Träger von
Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen
(Geschlechterverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.
(2b)
Jede Frau hat das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. Im Falle bestehender
Ungleichheiten hat jede Frau ein Recht auf Förder- und Ausgleichsmaßnahmen.
(2c)
Zur wirksameren Wahrnehmung der Interessen an der Beseitigung bestehender
Ungleichheiten und zur Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen sind
Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Anrufung
des Verfassungsgerichtshofes, auch für Verbände, Vereinigungen und
Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auch auf die Herbeiführung der
Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.
Variante 2 (Wittmann)
Frauen
und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.
Menschen
des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehenden
Benachteiligungen zu beseitigen.
Variante 3 (mehrheitlicher Konsens)
Bund,
Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der
tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.
Z 3 Gleichbehandlung von
Behinderten (Art 7 Abs 1 B-VG)
Variante 1
(Lichtenberger/Verzetnitsch)
Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von
behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.
Z 4 Umfassender Umweltschutz
(BVG, BGBl 1984/491)
Variante 1 (Raschauer)
(1)
Die Republik Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
Dies umfasst insbesondere die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt
sowie die Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen und die Behebung bestehender
schädlicher Einwirkungen.
(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung
der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet
ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen
stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der
ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der
Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Variante 2 (Lichtenberger)
Der
Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme
vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen
und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd
aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.
Maßnahmen
entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten
der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher
und Verursacherinnen.
Der
Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er
ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schut- der Umwelt einräumt. Der Bund und die
Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften
ein.
Bund,
Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu
Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten.
Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im
öffentlichen Eigentum.
Variante 3
(Raschauer/Lichtenberger)
(1)
Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische
Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre
Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips.
Die Nützung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares
Niveau zu beschränken.
(2)
Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien
Zugang zur Natur zu schaffen.
Zusätzliche
Variante: "Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte
verbleiben im öffentlichen Eigentum.“
(3)
Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz
der Umwelt.
Variante
Abs 3:
(3)
Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem
er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die
Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der
Umweltschutzvorschriften ein.
Z 6
Immerwährende Neutralität (BVG BGBl 1955/211)
Variante 1 (Mayer)
Art.
I des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität
Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:
(3)
Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als
Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht
beeinträchtigt.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung
des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der Satzung der Vereinten
Nationen und des EU-Rechtes hat, der neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen.
Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art.
23f B-VG).
Variante 2 (Specht)
Bei Beibehaltung des BVG
Neutralität sollte eine Novelle des Art 23 f B-VG dies präzisieren:
Art
23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2
dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen
zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder
vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines
Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. (.....).
(2)
(.....)
(3)
An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei
der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann
Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates
der Vereinten Nationen gefasst werden.
(4)
(.....).
Variante 3
Beibehaltung
der derzeitigen Verfassungsbestimmungen (siehe Stellungnahmen Öhlinger und
Wittmann)
Z 8 Rundfunk als öffentliche
Aufgabe (BVG Rundfunk, BGBl 1974/396):
Diese Verfassungsbestimmung soll unverändert
bestehen bleiben ( überwiegend)
Z 9 Bildung (Art. 17
Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK):
Variante 1 (Gehrer)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Staatsbürger an.
Bildung
und die Sicherung der Qualität der Bildungsangebote ist eine öffentliche
Aufgabe. Sie kann durch öffentliche und private Einrichtungen erfüllt werden.
Variante 2 (Gehrer)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Bürger an.
Die
Sicherung von leistungsorientierten, chancengerechten, leistungsstarken
Bildungsangeboten und deren Qualität ist eine öffentliche Aufgabe.
Variante 3 (Verzetnitsch)
Die
Republik Österreich strebt eine umfassende, chancengleiche Bildung ihrer BürgerInnen
an und hat ein ausreichendes, leistungsstarkes Angebot für die Aus- und
Weiterbildung zu gewährleisten.
Die
Aufgabe der öffentlichen Hand ist die Bereitstellung der notwendigen
finanziellen Mittel für Infrastruktur und Personal zur Sicherstellung eines
qualitativen, chancengleichen, sowie bedarfs- und bedürfnisgerechten
Bildungsangebots. Alle Bürger haben ohne Einschränkungen das Recht auf einen
freien und unentgeltlichen Zugang zu allen öffentlich finanzierten
Bildungseinrichtungen.
Variante 4 (Gehrer/Verzetnitsch;
Konsens zu Abs 1 und 2)
(3) Der Zugang zu allen öffentlich
finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.
Fußnote:
Das heißt unabhängig von
Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, politischer und sonstiger
Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit, individueller finanzieller
Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder sexuelle Ausrichtung,
Staatszugehörigkeit
Variante 1 (Häupl)
I.
Definition als Staatszielbestimmung
Bund,
Länder und Gemeinden bekennen sich im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung
zu ihrer Verantwortung für die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge).
Leistungen
im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der
Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der
Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der
Gesellschaft erbracht werden.
II.
Definition als Staatsaufgabe
Es
ist Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden, Leistungen im allgemeinen
Interesse selbst zu erbringen oder für deren Erbringungen durch Dritte zu
sorgen.
Leistungen
im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der
Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der
Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der
Gesellschaft erbracht werden.
Bei
der Erbringung durch Dritte haben Bund, Länder und Gemeinden durch
entsprechende Kontrolle oder Einflussnahme die Qualität der Leistungserbringung
zu gewährleisten.
Variante 2 (Wittmann)
....“der
Staat hat die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen, ohne die menschliches Leben nicht möglich ist, zu
gewährleisten“
....“der
Staat hat Leistungen der Daseinsvorsorge, also gemeinwohlorientierte markt-
oder nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-,
gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die
Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben zu gewährleisten.
Variante 3 (Häupl, Wittmann)
(1)
Bund, Länder und Gemeinden haben die Erbringung von Leistungen im allgemeinen
Interesse (Daseinsvorsorge) zu gewährleisten und deren Qualität zu sichern.
(2)
Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen
der Versorgungssicherheit, des Verbraucherschutzes, der sozialen
Erreichbarkeit, der Gesundheit, der Bildung, der Nachhaltigkeit und des territorialen
und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.
Variante 4 (Häupl)
(...)
Abs 1 und 2 Konsens
(3) Es
sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so
zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die
soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die
Nachhaltigkeit sicher gestellt sind.
Variante 5
1.
Österreich bekennt sich dazu, dass Leistungen im allgemeinen Interesse erbracht
werden (oder vom Staat zu gewährleisten sind).
2.
Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur Aufgabe, die Grundbedürfnisse der
Bevölkerung zu sichern.
Z12 Soziale
Sicherheit
Variante 1 (Verzetnitsch)
Österreich
ist ein Wohlfahrtsstaat und bekennt sich zu sozialer Gerechtigkeit und zur
Sicherstellung eines hohen sozialen Schutzes.
Diese
Verantwortung umfasst insbesondere
- die solidarische Absicherung bei Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit,
Behinderung, Pflegebedürftigkeit und Mutterschaft;
- die Herstellung von Chancengleichheit;
- die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen;
- die Bekämpfung sozialer Ungleichheit, Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung;
- die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie des
gesellschaftlichen Zusammenhalts.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Österreich
ist ein Sozialstaat (Wohlfahrtsstaat) und bekennt sich als Ausdruck der
Menschenwürde zu einem hohen Standard an sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit
unter Berücksichtigung der Prinzipien der Solidarität und Chancengleichheit.
Der Staat bekämpft aktiv alle Formen der Armut, sozialen Ausgrenzung und
Diskriminierung.
Variante 3 (Mayer)
Österreich
bekennt sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale
Gerechtigkeit an.
Variante 4 (Mayer)
Österreich
bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen Standards auf solidarischer Basis.
Z13
Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters
Variante 1 (STS Haubner)
Jede
Diskriminierung auf Grund des Alters ist unzulässig. Eine angemessene
Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung
der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.
Z14 Arbeit
Variante 1 (Verzetnitsch)
Österreich
bekennt sich zur Bedeutung der menschlichen Arbeit als Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur Entfaltung der Persönlichkeit der Menschen.
Diese
Verantwortung umfasst insbesondere
- die Ausrichtung der Sozial- und Wirtschaftspolitik am Ziel der
Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung hoher Qualität der Arbeit;
- die Bereitstellung unentgeltlicher Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
sonstiger Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben;
- die Gewährleistung sicherer, gesunder, gerechter und den menschlichen
Bedürfnissen auch sonst entsprechender Arbeitsbedingungen, sowie deren wirksame
Kontrolle;
- die Förderung des sozialen Dialogs auf betrieblicher und überbetrieblicher
Ebene.
Variante 2 (Verzetnitsch)
Österreich
bekennt sich zur Bedeutung der Arbeit als Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts unter menschenwürdigen Bedingungen und zum
sozialpartnerschaftlichen Dialog. Der Staat fördert die Vollbeschäftigung und
schafft geeignete Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie.
Anmerkung:
Gewährleistungsverpflichtungen für die menschenwürdigen Arbeitsbedingungen
sollen in die Grundrechte kommen (Durchsetzbarkeit)!
Z25
Wirtschaftliches Staatsziel
Variante 1 (WKÖ)
Die Republik Österreich bekennt sich zur sozialen
Marktwirtschaft und strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft an.
Der Vorsitzende: