26.Jänner 2004

 

Teilbericht des Ausschusses 1

Staatsaufgaben und Staatsziele

 

Der Österreich-Konvent hat dem Ausschuss 1 folgendes Mandat zugewiesen:

 

Staatsaufgaben und Staatsziele:

Umfassende Analyse der Staatsaufgaben und der Frage staatlicher Kernaufgaben. Frage eines umfassenden Kataloges von Staatszielen in der Bundesverfassung.

 

Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Fragestellungen:

 

A)    Allgemeines: Der Ausschuss hat sich mit der Frage zu befassen, was nach einer neuen Verfassung Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe sein soll: Die „Grenzen des Staates“ und die Folgen.

 

B)     Zum Begriff der Staatsaufgaben:

1)      Begriffsinhalt?

2)      Differenzierung zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben?
Nach welchen Kriterien?

3)      Abgrenzung zu Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen
(„Gewährleistung“)

 

C)    Zum Begriff der Staatsziele:

1)      Begriffsinhalt? Abgrenzung zur Staatsaufgabe?

 

 

D)    Sollen Staatsaufgaben verfassungsrechtlich ausdrücklich umschrieben werden?

1)      Nur „Kernaufgaben“? Auch darüber hinausgehende?

2)      Wenn ja: welche?

3)      Welche normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?

4)      Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?

5)      Wie sollen Staatsaufgaben besorgt werden (Handlungsformen)?

 

E)     Sollen Staatsziele verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert werden?

1)      Geltendes Recht; hat es sich bewährt?

2)      Empfiehlt es sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?

3)      Wenn ja: welche?

4)      Normative Bedeutung einer Festlegung von Staatszielen?

 

F)     Präambel?

 

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:

 

Univ.Prof. DDr.Heinz Mayer               (Vorsitzender)

Univ.Prof. Dr.Bernhard Raschauer       (Vorsitzender-Stellvertreter)

Manfred Dörler                                   (Vertretung: Univ.Doz.Dr.Peter Bußjäger)

Univ.Prof. Dr.Bernd-Christian Funk

Elisabeth Gehrer                                  (Vertretung: Hermann Helm, Mag.Oliver Henhapel)

Dr.Michael Häupl                                (Vertretung: Mag.Ulrike Schebach-Huemer)

Mag.Herbert Haupt                             (Vertretung: Mag.Rüdiger Schender, Mag Gernot Prett)

Waltraud Klasnic                                 (Vertretung: Univ.Prof. Dr.Gerhart Wielinger,

                                                                Mag.Christopher Drexler,

                                                                Mag Bernhard Peer)

Dr.Evelin Lichtenberger                       (Vertretung: Dr.Madeleine Petrovic,

                                                                                  Mag.Therezija Stoisits)

Univ.Prof. Dr.Theo Öhlinger

Univ.Prof. Dr.Reinhard Rack               (Vertretung: DDr.Karl Lengheimer,

                                                           DDr.Christoph Grabenwarter)

Dr.Leo Specht

Friedrich Verzetnitsch              (Vertretung: Dr.Richard Leutner, Mag.Bruno Rossmann)

Dr.Günter Voith                                  (Vertretung: Dr.Ulrike Baumgartner-Gabitzer)

Dr.Peter Wittmann                              (Vertretung: Dr.Johannes Schnizer)

Dr.Klaus Wutte                                   (Vertretung: DDr.Karl Lengheimer)

 

Fachliche Ausschussunterstützung:   Dr. Renate Casetti

 

Der Ausschuss hat 12 Sitzungen abgehalten; die konstituierende Sitzung fand am

26.September 2003 statt.

 

Die in der konstituierenden Sitzung erbetenen Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zum Mandat (Oktober 2003) bildeten in der Folge den Ausgangspunkt für die weiteren Beratungen. Insgesamt gaben 9 Ausschussmitglieder Stellungnahmen ab. Im Dezember 2003 wurde den Mitgliedern ein Fragebogen zugemittelt. 11 Ausschussmitglieder nahmen die Gelegenheit wahr, zu den Aufgabenstellungen des Mandats Stellung zu nehmen und Vorschläge zu erstatten. Zum Thema “Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht“ wurde ein Experte, Herr MR Mag.Manfred Lödl, BMF, beigezogen.

 

Der vorliegende Teilbericht fasst die bisherigen Ergebnisse der Beratungen, der Stellungnahmen der Mitglieder und der ausgewerteten Fragebögen zusammen. Hinweise (Internetlinks) auf die einzelnen Stellungnahmen der Mitglieder sind im jeweiligen Textteil enthalten.

 

Allgemeiner Teil

 

Schon am Beginn der Beratungen präzisierte der Ausschuss sein Mandat dahingehend, dass vom Mandat lediglich verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele erfasst sein können. Die Beratungen erfolgten also zur Frage, ob und welche Staatsaufgaben und Staatsziele verfassungsrechtlich verankert werden sollen. Einigkeit herrschte darin, dass nicht nur die Frage neuer Staatsaufgaben und Staatsziele zu beantworten ist, sondern dass auch die Sinnhaftigkeit der bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele zu diskutieren ist.

 

Vom Beginn der Beratungen an herrschte Einigkeit darin, dass eine Unterscheidung von Staatsaufgaben und Staatszielen entbehrlich ist. Der Gegensatz ist ein relativer. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das Staatsziel diese Aufgabe zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe des Staates dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied ist ein bloß semantischer; Staatsaufgaben können als verdichtet formulierte Staatsziele verstanden werden. Die Unterscheidung von Staatsaufgaben und Staatszielen fand demgemäß in den weiteren Ausschussberatungen kein besonderes Augenmerk.

 

Die gesamten Beratungen des Ausschusses 1 waren von einem grundsätzlichen Auffassungsunterschied über die Funktion einer staatlichen Verfassung gekennzeichnet: Von Anbeginn an redete ein erheblicher Teil der Mitglieder einer „Spielregelverfassung“ das Wort, während ein anderer Teil der Mitglieder die Auffassung vertrat, eine moderne Verfassung müsse auch inhaltliche Ziele für das Staatshandeln festschreiben. Dieser Auffassungsunterschied ist im Grunde unüberbrückbar geblieben.

 

Dazu ist allerdings folgendes zu bemerken: Schon die bestehende Verfassung ist keine reine Spielregelverfassung und war es auch in der Vergangenheit nicht. Schon die Grundprinzipien des österreichischen Verfassungsrechts normieren inhaltliche Festlegungen für das Handeln aller Staatsorgane. Dazu kommt, dass das österreichische Verfassungsrecht über einen ausgebauten Grundrechtskatalog verfügt, der der Staatstätigkeit inhaltliche Schranken setzt. Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele sowie die Grundrechte ersatzlos zu beseitigen. Daher hat sich die Frage, ob die österreichische Verfassung in Hinkunft eine reine Spielregelverfassung sein soll in dieser Schärfe nicht gestellt. Worum es im wesentlichen bei allen Ausschussberatungen gegangen ist war, ob der Verfassungsgesetzgeber der künftigen politischen Gestaltung mehr oder weniger inhaltliche Schranken setzen soll. Die damit definierte Divergenz dominierte die Beratungen durchgehend.

 

Einhellige Meinung aller Ausschussmitglieder ist, dass verfassungsrechtliche Festschreibungen von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden können sondern bloß demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen soll es unbenommen sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.

 

Überwiegend besteht die Auffassung, dass verfassungsrechtliche Festlegungen von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum sein sondern eine normative Bedeutung haben sollen. Die Frage welche normative Bedeutung verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele haben konnte nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die Verfassung mehr oder weniger inhaltlich angereichert werden soll. Um die weiteren Beratungen nicht schon in diesem Punkt völlig zu blockieren, wurde folgende Vorgangsweise gewählt:

 

         Zunächst sollten die bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele wie auch die von den Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Staatsaufgaben und Staatsziele diskutiert werden. Einbezogen werden auch die in den Plenumssitzungen herangetragenen Wünsche. Auf diese Weise soll vorerst eine Auswahl getroffen werden und die „Kandidaten“ erfasst werden, die letztlich in die engere Wahl gezogen werden.

 

         In einem zweiten Schritt soll dann erörtert werden, welche normative Bedeutung die gefundenen „Kandidaten“ haben sollen. Dazu wurden vorerst folgende Kategorien an normativer Kraft in Erwägung gezogen:

 

=    „Der Staat stellt sicher, dass ........“;

=    „Der Staat strebt an, ..“;

=    „Der Staat bekennt sich zu ..“.

 

Erwogen – zunächst aber verworfen – wurde die Verankerung von Staatszielen in einer Präambel.

 

Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder geht dahin, dass die Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert angesehen werden, möglichst als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte) ausgestaltet werden sollen. Nur dort wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz durch eine Verankerung als Staatsziel gewährleistet werden. Eine Verankerung von Staatszielen in einer Präambel wird von einigen Mitgliedern als ungenügend angesehen, von anderen als ausreichend.

 

In der Debatte über die möglichen Staatsziele wurde einhellig die Notwendigkeit betont, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

 

Thematisiert wurde auch, dass die politische Vorgabe, eine schlanke und lesbare Verfassung zu schaffen, wohl eher die Tendenz nahe legt, inhaltliche Vorgaben nur zurückhaltend in das Verfassungsrecht aufzunehmen.

 

 

 

 

Zu den einzelnen Punkten des Mandats

 

A) Allgemeines: Aufgabe und Ziel des Handelns staatlicher Organe: Die „Grenzen des Staates“ und die Folgen.

 

Überwiegend wird es als notwendig angesehen, dass der politische Gestaltungsspielraum nicht allzu stark eingeengt wird. Überwiegend wird daher ein moderater Katalog von Staatszielen gewünscht, die eine geringere normative Qualität als Grundrechte haben sollen.

 

B) Zum Begriff der Staatsaufgaben

 

1) Begriffsinhalt?

 

Staatsaufgaben sind Ergebnisse des politischen Prozesses. Diese unterliegen ständigen Änderungen und politischer Auseinandersetzung.

 

2) Differenzierung zwischen Kernaufgaben und sonstigen Aufgaben? Nach welchen Kriterien?

 

Eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben im Allgemeinen und den „Kernaufgaben“ des Staates wird einhellig als weder zweckmäßig noch als möglich angesehen.

 

3) Abgrenzung zu Grundrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen („Gewährleistung“)

 

Als wichtig wird die Unterscheidung zu den Grundrechten angesehen; schützenswerte Inhalte sollen so weit wie möglich unmittelbar durchsetzbare subjektive Rechte sein.

 

C) Zum Begriff der Staatsziele

 

1) Begriffsinhalt? Abgrenzung zur Staatsaufgabe?

 

Die Unterscheidung zwischen Staatsaufgaben und Staatszielen ist entbehrlich, da der Gegensatz ein relativer ist. Jede Staatsaufgabe bedeutet gleichzeitig auch das Staatsziel diese Aufgabe zu erreichen; jedes Staatsziel bedeutet die Aufgabe des Staates dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied ist ein bloß semantischer; Staatsaufgaben können als verdichtet formulierte Staatsziele verstanden werden.

 

 

D) Sollen Staatsaufgaben verfassungsrechtlich ausdrücklich umschrieben werden?

 

1) Nur „Kernaufgaben“? Auch darüber hinausgehende?

 

Eine ausdrückliche Festlegung von „Kernaufgaben“ wird weder als möglich noch als wünschenswert angesehen. Da der Ausschuss eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben und Staatszielen als nicht zielführend erachtet, wurden die Fragen nach der verfassungsrechtlichen Verankerung von Staatsaufgaben und Staatszielen verbunden diskutiert.

 

2) Wenn ja: Welche?

 

Über die Ergebnisse der Beratungen über den in die Verfassung aufzunehmenden Katalog von Staatszielen siehe die unten folgenden Punkte E)1-3)

 

3) Welche normative Bedeutung soll eine solche Festlegung haben?

 

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass verfassungsrechtliche Festlegungen von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls kein bloßes Dekorum sein sollen sondern eine normative Bedeutung haben sollen. Die Frage, welche normative Bedeutung verfassungsrechtlich festgelegte Staatsaufgaben und Staatsziele haben, konnte nicht losgelöst von der Frage diskutiert werden, ob die Verfassung mehr oder weniger inhaltlich angereichert werden soll.

 

Es wurden unterschiedliche Kategorien an normativer Kraft in Erwägung gezogen. Die abschließende Beratung über die normative Bedeutung ist noch offen. Überwiegend wird ein moderater Katalog von Staatszielen gewünscht, die eine geringere normative Kraft als Grundrechte haben sollen.

 

4) Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlich festgelegter Staatsaufgaben?

 

Als wichtig wird die Unterscheidung zu den Grundrechten angesehen. Die überwiegende Meinung der Ausschussmitglieder geht dahin, dass die Inhalte, die als verfassungsrechtlich schützenswert angesehen werden, möglichst als durchsetzbare subjektive Rechte (Grundrechte) ausgestaltet werden sollen; nur dort wo dies nicht möglich ist, soll ein Schutz durch eine Verankerung als Staatsziel gewährleistet werden. Einige Mitglieder vertreten die Auffassung, dass Staatszielbestimmungen ergänzend zu Grundrechten sinnvoll sein könnten.

 

5) Wie sollen Staatsaufgaben besorgt werden?

 

Die Festlegung einer Staatsaufgabe bedeutet nicht eo ipso, dass diese Aufgabe unmittelbar von staatlichen Organen besorgt werden muss. Der Staat kann seine Verantwortung auch dadurch erfüllen, dass er sicherstellt, dass diese Aufgabe überhaupt - zB auch von Privaten oder von einer außerhalb der Staatsorganisation bestehenden Einrichtung - besorgt wird.

 

E. Sollen Staatsziele verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert werden?

 

1) Geltendes Recht; hat es sich bewährt?

 

Von keinem Ausschussmitglied wurde gefordert, die bestehenden Staatsaufgaben und Staatsziele ersatzlos zu beseitigen. Einhellige Meinung aller Ausschussmitglieder ist, dass verfassungsrechtliche Festschreibungen von Staatsaufgaben und Staatszielen jedenfalls nicht als taxativ verstanden werden können sondern bloß demonstrative Festlegungen sein sollen. Den Staatsorganen soll es unbenommen sein, auch andere Zielsetzungen zu verfolgen.

 

 

Die Ergebnisse der Beratungen zu den einzelnen Staatszielen:

 

 

Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG):

 

Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Grundsätzlich besteht Übereinstimmung darüber, dass diese Bestimmung heute durch Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrecht überlagert ist; divergierend beurteilt wird jedoch die Frage, ob und inwieweit Koordinationsinstrumente in Bezug auf die Haushalte der Gebietskörperschaften erforderlich sind. Zwei Textvorschläge werden vorgelegt:

 

„Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“

 

 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“

 

Beide Vorschläge werden überwiegend abgelehnt. Die Thematik wird dem Ausschuss 10 vorgelegt.

 

 

Z 2 Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG):

 

Die Mitglieder vertreten einhellig die Meinung, dass die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau bislang nicht realisiert ist, jedoch anzustreben wäre. Es wurde kein Konsens erzielt, wie das zu geschehen hätte. Die Leistungsfähigkeit des Verfassungsrechts wird von

 einigen Ausschussmitgliedern bezweifelt. Ein Teil der Mitglieder möchte die derzeitige Bestimmung unverändert lassen, während ein anderer Teil die Formulierung „bekennen“ durch den Begriff „verpflichten“, aber ohne subjektivem Rechtsanspruch, ersetzen will.

Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass ein Mindestmaß an normativer Verstärkung der bestehenden Staatszielbestimmung durchgeführt werden sollte. Der Formulierungs-vorschlag des Österreichischen Frauenringes und ein Vorschlag eines Ausschussmitgliedes wurde beraten. Der überwiegend akzeptierte Kompromissvorschlagvorschlag lautet:

 

„Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu ergreifen.“

 

Z 3 Gleichbehandlung von Behinderten (Art. 7 Abs. 1 B-VG):

 

Grundlage der Beratungen bildeten die im Plenum des Konvents geäußerten Anliegen der Caritas, der Diakonie, der Österreichischen AG für Rehabilitation und des Österreichischen Zivilinvalidenverband. Zwei Ausschussmitglieder legen einen akkordierten Textvorschlag vor:

 

„Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.“

 

Die Beratungen im Ausschuss ergaben zur Frage einer Änderung des Art 7 Abs 1 B-VG keinen Konsens. Es wird festgehalten, dass das zu beratende Anliegen von allen Ausschussmitgliedern geteilt wird. Ein Teil der Mitglieder strebt jedoch eine Verschärfung der derzeitigen Verfassungsbestimmung an in der Absicht, eine bessere Durchsetzbarkeit zu erreichen. Dies wird in der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der zunehmenden Überalterung nicht nur eine Randgruppe betrifft, gesehen. Ein anderer Teil der Mitglieder vermeint, eine Verstärkung des Staatsziels sei im Falle der Verankerung als Grundrecht entbehrlich, im Übrigen handelt es sich um eine Aufgabe praktischer Politik. Darüber hinaus wären durch die vorliegende Formulierung auch Unschärfen gegenüber dem Gesetzgeber zu erwarten.

 

 

Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491):

 

Die überwiegende Meinung geht dahin, dass der Text moderner formuliert werden soll. Mehrere Textvorschläge liegen zur Beratung vor. Es werden zwei Textvorschläge zu einem Kompromissvorschlag zusammengefasst. Konsens besteht über die Formulierung:

 

„ Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.“

 

Für die nachfolgenden Absätze war kein Konsens erzielbar. Diese lauten:

 

„Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.“

 

„Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.“

 

Zu Abs 2 werden Bedenken im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs 3 eine kritische Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.

 

Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken. Die Mitglieder treten für eine Integration in die Verfassungsurkunde ein. Der diesbezügliche Textvorschlag lautet:

 

„(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.“

 

Diese beiden Abs 2 und 3 werden inhaltlich als zweckmäßig angesehen. Eine abschließende Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn die Beratungsergebnisse des Ausschusses 2 feststehen.

 

Zu der Textvariante Abs 2 und 3 des zweiten diskutierten Textvorschlages:

 

„(2) Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.

 

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.“

 

gibt es keine einhellige Auffassung.

 

Z 5 Umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG):

 

Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass Abs 1 und Abs 2 der gegenwärtigen Staatszielbestimmung obsolet sei. Einige Mitglieder gehen davon aus, dass das geltende Neutralitäts-BVG in den Text der Verfassungsurkunde integriert wird. Ob die allgemeine Wehrpflicht und der Zugang für Frauen verfassungsrechtlich verankert bleiben sollten ( Abs 3 und 4), wird unterschiedlich beantwortet, aber nicht als Gegenstand des Ausschusses 1 betrachtet.

 

Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl 1955/211):

 

Hier besteht kein Konsens. Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dezidiert gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere Ausschussmitglieder vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer Neuformulierung berücksichtigt werden sollte. Vorgeschlagen wurde weiters, das BVG-Neutralität unverändert zu belassen und eine Neuformulierung des Art 23f B-VG vorzunehmen. Alle Vorschläge stießen aus unterschiedlichen Gründung auf Ablehnung.

 

 

Z 7 Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG, BGBl 1955/152).

 

Dieses Verbot ist nicht nur im Staatsvertrag von Wien sondern auch im Verbotsgesetz verfassungsrechtlich verankert. Der Ausschuss folgt einhellig dem Anliegen des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes, dass keine Änderung vorzunehmen sei. Ebenso spricht er sich im Konsens dafür aus, das Verbotsgesetz in die neu formulierte Verfassung zu integrieren.

 

Z 8 Rundfunk als öffentliche Aufgabe (BVG Rundfunk, BGBl 1974/396):

 

Überwiegend besteht die Auffassung, dass diese Verfassungsbestimmung unverändert bestehen bleiben soll; vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass die Formulierung besser mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit abgestimmt werden sollte. Dazu wäre das Ergebnis des Ausschusses 4 abzuwarten.

 

Z 9 Bildung (Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK):

 

Sowohl einzelne Ausschussmitglieder, als auch Interessensgruppen bei der Anhörung im Konvent vertreten die Auffassung, dass das Staatsziel „Bildung“ neu formuliert werden sollte. Mehrere Textvorschläge werden vorgelegt, der zuletzt vorgelegte lautet:

 

„(1) Die Republik Österreich  strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften Menschen an.

(2) Die Sicherung von chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.

(3) Der Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.“

 

(Fußnote zu Abs 3: Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit, individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit)

 

Die Mitglieder sprechen sich einhellig für die Aufnahme der Absätze 1 und 2 aus. Der

Absatz 3 erbrachte keinen Konsens. Dieser wird entweder als überflüssig angesehen oder abgelehnt.

 

Z10 Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG):

 

Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

2) Empfiehlt es sich, weitere Staatsziele in der Verfassung zu verankern?

 

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine neue Verfassung weiterhin einen Katalog an Staatszielen enthalten soll. Diese Staatsziele sollen eine Verantwortung des Staates begründen und Maßstab für die Entscheidungen der Höchstgerichte sein. Ob neue Staatsziele geschaffen werden sollen, wird nicht einhellig beantwortet, eine abschließende Willensbildung im Ausschuss steht aus. Die in der Folge behandelten Staatsziele müssen daher mit dem Vorbehalt versehen werden, dass sie vom Ausschuss vorläufig nur als mögliche Kandidaten behandelt wurden.

 

3) Wenn ja: welche?

 

In das Arbeitsprogramm des Ausschusses wurden folgende Anliegen nach Staatszielen aufgenommen:

 

Z 11 : Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)

Z 12 : Soziale Sicherheit ( Grundrecht auf Existenzsicherung, Bekämpfung von Armut)

Z 13 : Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters

Z 14 : Arbeit

Z 15 : Wirtschaftliches Staatsziel

Z 16 : Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung

Z 17 : Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe

Z 18 : Verankerung des Sozialstaats

Z 19 : Verankerung der Familie ( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)

Z 20 : Minderheitenschutz

Z 21 : Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt

Z 22 : Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung

Z 23 : Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben

Z 24 : Die Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung

Z 25 : Verankerung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die Verfassung

Z 26 : Änderung Art 7 des B-VG: Aufnahme von Kategorien: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität.

Z 27 : Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott

Z 28 : Die Gewährleistung einer Friedensordnung

Z 29 : Die Verantwortung in der Schöpfung

Z 30 :  Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs

Z 31 : Die nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit

Z 32 : Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in Beziehungen

Z 33 : Die Anerkennung und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen Vielfalt

Z 34 : Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes

Z 35 : Verankerung der Menschenwürde

Z 36 : Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit

Z 37 : Sicherung und Förderung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte

Z 38 : Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Z 39 : Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen

Z 40 : Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips

Z 41 : Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa

Z 42 : Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht

Z 43 : Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel

Z 44 : Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit

Z 45 : Verankerung des Rechtsstaatsprinzips

Z 46 : Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung

Z 47 : Verankerung des Sports in der Verfassung

 

Lediglich vier der 37 zusätzlichen Anliegen nach Staatszielen ( Daseinsvorsorge, Soziale Sicherheit, Arbeit und Wirtschaftliches Staatsziel) wurden von Mitgliedern des Ausschusses eingebracht. Weitere drei Anliegen ( Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters, Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe, Verankerung der Sozialpartnerschaft ) brachten externe Stellen ein. Ein Teil der bei den Hearings vorgeschlagenen Staatsziele wurde von den Mitgliedern bei der Erstellung von Textvorschlägen berücksichtigt. Die übrigen genannten Vorschläge wurden in den Sitzungen des Plenums am 21.November 2003 und am 15.Dezember 2003 von Interessensgruppen an den Ausschuss herangetragen. Die beim Hearing am 26.Jänner 2004 erstatteten Vorschläge konnten dabei noch nicht beraten werden. Der Ausschuss erzielte gemäß seinen Beratungen folgendes Ergebnis:

 

Z11 Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)

 

Diesem Staatsziel wurden besonders gründliche Überlegungen gewidmet. Bereits zu Beginn der Beratungen bestand Einigkeit, dass – sollte es zu einem Staatszielkatalog kommen – jedenfalls in einem solchen auch die Verantwortung des Staates für die Sicherung der Grundbedürfnisse der Menschen festzulegen ist.

 

In den Beratungen wurden mehrere Textvorschläge diskutiert. Der zuletzt vorgelegte lautet:

 

„(1) Bund, Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).

(2) Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.

(3) Es sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die Nachhaltigkeit sichergestellt sind.“

 

Sollte die Daseinsvorsorge Eingang in die Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder einhellig für die Absätze 1 und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens erzielt werden.

 

Z12 Soziale Sicherheit

 

Es wurden Textvorschläge eingebracht, die keinen Konsens fanden. Nach eingehenden Beratungen formulierte der Vorsitzende mögliche Kompromissvarianten:

 

„Österreich bekennt sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale Gerechtigkeit an.“

„Österreich bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf solidarischer Grundlage.“

 

Für keine Variante gab es Konsens.

 

Es wird jedoch einhellig die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Staatsziel näher getreten werden soll. Dabei soll jedoch erst nach Vorlage der Ergebnisse des Grundrechtskataloges eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da einzelne Mitglieder der Meinung sind, dass im Falle der Formulierung eines Grundrechtes ein diesbezügliches Staatsziel entbehrlich sei. Andere Mitglieder vertreten die Auffassung, dass ein Staatsziel „Soziale Sicherheit“ auch neben einem spezifischen Grundrecht eine Funktion hätte.

 

Z13 Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters

 

Einhellig wird dieser Vorschlag als zu eng angesehen; inhaltlich soll er im Staatsziel „Soziale Sicherheit“ und/oder als Grundrecht Berücksichtigung finden.

 

Z14 Arbeit

 

Über die bisher vorgelegten Textvorschläge konnte kein Konsens erzielt werden. Analog zum Staatsziel „Soziale Sicherheit“ wäre auch bei diesem Staatsziel eine abschließende Stellungnahme nach Vorlage des Grundrechtskatalogs anzustreben. Ein Teil der Mitglieder wünscht einen Staatszielkatalog mit dem Staatsziel „Arbeit“.

 

Z15 Wirtschaftliches Staatsziel

 

Ein Formulierungsvorschlag liegt vor. Die Mitglieder erzielten grundsätzlich keinen Konsens über den diskutierten Entwurf. Wenn es einen Staatszielkatalog gibt, sollte aus Gründen der Ausgewogenheit das Wirtschaftliche Staatsziel eingefügt werden. Die Letztformulierung muss dabei im Hinblick auf die übrigen Staatsziele erfolgen.

 

Z16 Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung

 

Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.

 

Z17 Verankerung der Sonn- und Feiertagsruhe

 

Der Ausschuss anerkennt das sozial- und gesellschaftspolitische Anliegen, ist jedoch einhellig der Auffassung, dass es nicht angebracht ist, dieses Anliegen als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.

 

Z18 Verankerung des Sozialstaats

 

Der Ausschuss ist einhellig der Meinung, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Anliegen durch eine indirekte Verankerung in anderen Staatszielen Rechnung getragen wird.

 

Z19 Verankerung der Familie ( Unterstützung auch der kleinen zivilgesellschaftlichen Einheiten)

 

Die Beratungen wurden im Hinblick auf das Hearing vom 26.Jänner 2004 noch nicht abgeschlossen.

 

Z20 Minderheitenschutz

 

Dieses Thema ist noch nicht beraten.

 

Z21 Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt:

 

Der Ausschuss diskutiert das Anliegen der Caritas und der Diakonie Österreich. Er kommt nach eingehender Beratung zum einhelligen Ergebnis, dass die gesellschaftspolitische Bedeutung der freien Träger außer Zweifel steht, dass es jedoch nicht angebracht ist, dieses Anliegen in der Form eines Staatsziels in der Bundesverfassung zu verankern.

 

Z22 Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung

 

Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen vom Staatsziel „Daseinsvorsorge“ sowie teilweise vom Staatsziel „Soziale Sicherheit“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich erscheint.

 

Z23 Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben

 

Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen von dem Staatsziel „Daseinsvorsorge“ sowie teilweise vom Staatsziel „Soziale Sicherheit“  mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich erscheint.

 

Z24 Die Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung

 

Das Anliegen der ARGE Selbsthilfe Österreich wurde einer Beratung unterzogen. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass dies eine Frage der Grundrechte sei; dies nicht zuletzt in Anbetracht der  speziellen Bestimmung des Art 8 MRK.

 

Z25 Verankerung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die Verfassung

 

Das Anliegen des Verbandes der volksdeutschen Landmannschaften wurde vom Ausschuss zur Kenntnis genommen. Dieser erzielte Konsens, dass es nicht angebracht ist, eine solche Zielsetzung als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.

 

Z26 Änderung Art 7 des B-VG: Aufnahme von Kategorien:

Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder einhellig zur Meinung, dass die Frage der Verankerung des Art 7 dem Grundrecht zuzuordnen ist. Diese Bestimmung sollte nicht als Staatsziel normiert werden. Der Ausschuss empfiehlt eine Behandlung im Grundrechtsausschuss.

 

Z27 Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott

 

Die Diskussion wird gemeinsam mit dem Anliegen für die Verantwortung in der Schöpfung und die Beibehaltung des laizistischen Prinzips abgehandelt. Der Ausschuss achtet und anerkennt die von den Kirchen gemeinsam formulierten Werte und Anliegen an den Staat. Er sieht es als wichtige Aufgabe des Staates an, die Ausübung der Religionsfreiheit, die in der Menschenrechtskonvention geregelt ist, zu gewährleisten. Nach dem Verständnis bedeutet das bestehende System der Trennung von Staat und Kirche kein beziehungsloses Nebeneinander. Der Staat hat vielmehr einen religiösen Pluralismus zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen solchen zu schaffen (Art 9 MRK). Ein Gottesbezug oder ein Verweis auf einen „Schöpfer“ würde die derzeit rechtlich und faktisch gelebte Trennung von Staat und Kirche aufheben. Der Ausschuss empfiehlt daher einhellig, diese Begriffe nicht in eine verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung aufzunehmen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf die Schwierigkeit des Ausgleiches zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen und den nichtkonfessionellen Gruppierungen hin. Einzelne Mitglieder vertreten ergänzend die Auffassung, dass die Würdigung der traditionellen abendländischen Werte Eingang in eine Präambel finden könnte.

 

Z28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung

 

Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen, die Anregungen des Plenums vom 26.Jänner 2004 werden noch beraten.

 

Z29 Die Verantwortung in der Schöpfung

 

Siehe oben:  „Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung“

 

 

Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs

 

Die Mitglieder erzielen einhellig Konsens, dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine Aufnahme in die Verfassung. Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit ist eine aktuelle Staatsaufgabe, sie ist als solche unbestritten und hat ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden (Art 10 Abs 1 Z 7 und 15 B-VG; Art 5 MRK, Art I BVG persönliche Freiheit). Eine darüber hinausgehende Verankerung der Sicherheit als Staatsziel scheint nicht erforderlich.

 

Z31 Die nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit

 

Nach Diskussion über die enthaltenen Anliegen wird einhellig festgestellt, dass diese bereits durch die Beratungen über das Wirtschaftliche Staatsziel, die Soziale Sicherheit, Arbeit und die Daseinsvorsorge abgedeckt sind.

 

Z32 Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in Beziehungen

 

Nach eingehender Beratung kommt der Ausschuss zu folgendem einhelligem Ergebnis:

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind fundamental ethische Begriffe. Das Anliegen der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität wird grundsätzlich als förderbares Ziel gesehen. Voraussetzung dafür ist die Achtung der individuellen Lebensentscheidung des Einzelnen. Über die Stärkung des Lebens in Beziehungen gibt es keinen Konsens. Der Ausschuss erzielt Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung aufgrund der mangelnden Abschätzbarkeit der Wirkungen abzusehen sei.

 

Z33 Die Anerkennung und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen Vielfalt

 

Die Mitglieder diskutieren eingehend den vorliegenden Wunsch nach Aufnahme des Staatszieles , vor allem die erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Ausschuss gelangt einhellig zur Ansicht, dass dieses Anliegen im Bereich der Grundrechte – die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Pluralität als Grundrecht – angesiedelt ist.

 

Er hält aber fest, dass er dem Anliegen, das mit diesem Wunsch verbunden ist, grundsätzlich positiv gegenübersteht. Eine darüber hinaus gehende Förderung hängt von den Möglichkeiten und der politischen Situation ab. Der Ausschuss erachtet es für notwendig, dass der Staat einer Monopolisierung entgegentritt. Eine aktive Förderung soll nicht ausgeschlossen werden, aber nicht zwingend in jedem Fall damit verknüpft sein. Eine Verankerung als Staatsziel ist dafür nicht erforderlich.

 

Z34 Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes

 

Als Ergebnis der Beratungen wird festgehalten, dass der Ausschuss grundsätzlich dem Anliegen des Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes positiv gegenübersteht. Die ausdrückliche Verankerung als Staatsziel in der Verfassung wird dem Anliegen jedoch nicht besser gerecht und daher einhellig nicht empfohlen.

 

Z35 Verankerung der Menschenwürde

 

Der Vorschlag, den Schutz der Menschenwürde als Staatsziel in der Verfassung zu verankern, wurde im Ausschuss ausführlich erwogen. Einhellig wird die Auffassung vertreten, dass ein demokratischer Rechtsstaat die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat. Er tut dies auch in vielfacher Weise, z.B. durch eine Reihe von Grundrechten und sonstigen Rechtsnormen (z.B. StGB, Arbeitsrecht etc.). Von den Befürwortern eines Staatszieles „Menschenwürde“ werden hier möglicherweise Defizite gesehen; falls dem so ist, sollten diese Defizite in erster Linie durch konkret formulierte Grundrechte beseitigt werden.

 

Die Verankerung eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ ist wegen der Offenheit des Begriffes nicht geeignet, hier regulierend zu wirken.

 

So zeigt sich z.B. im Bereich der Biomedizin, dass sich Vertreter diametral entgegengesetzter Positionen auf die Menschenwürde berufen und diese dabei in einem subjektiven Verständnis formulieren. Es zeigt sich auch, dass beinahe jede der heute weltweit praktizierten Methoden der Reproduktionsmedizin in irgendeiner Phase als Verletzung der Menschenwürde qualifiziert wurde. Im Ergebnis bewirkt die Offenheit dieses Begriffes ohne Bezugnahme auf bestimmte Lebensbereiche keine Reglementierung. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass für solche ethische Fragen jeweils ein politischer Konsens in Form der Schaffung konkreter Grundrechte gesucht werden soll.

 

Die Aufnahme eines Staatszieles „Schutz der Menschenwürde“ wird daher einhellig abgelehnt.

 

Z36 Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit

 

Die Mitglieder diskutieren die Intentionen des Vorschlages und erwägen die schwer abschätzbare normative Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine zu den bisher diskutierten Staatszielen kongruente Formulierung gefunden werden kann. Es wird festgestellt, dass dem Anliegen bereits durch die bestehenden Grundrechte entsprochen wird. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass er die inhaltlichen Anliegen durch andere Staatsziele und die Grundrechte als verwirklicht ansieht; eine zusätzliche Verankerung als Staatsziel trägt nicht zur Verstärkung bei.

 

Z37 Sicherung und Förderung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte

 

Der Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass dieses Anliegen dem Grundrechtsbereich zuzuordnen ist.

 

Z38 Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip bereits jetzt integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte neben dem der Demokratie explizit in der Verfassung genannt werden.

 

Z39 Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen

 

Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass ein regelmäßiger Dialog mit den Kirchen, aber auch mit allen anderen Bereichen der Zivilgesellschaft wichtig ist. Für ihre Anliegen muss sich die Kirche Gehör verschaffen, ein aktives Tun des Staates ist nicht erforderlich, solange die Entfaltungsmöglichkeiten der Kirchen gewährleistet sind. Der Ausschuss verweist auf Art 51 Grundrechtscharta und vermeint, dass das Anliegen der Kirchen bereits beinhaltet ist.

 

Z40 Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips

 

Der Ausschuss kommt in der Diskussion einhellig zur Auffassung, dass das laizistische Prinzip im Sinne eines Nebeneinander (vgl zu Z27) zwar beibehalten werden soll, jedoch keiner gesonderten Verankerung in der Verfassung bedarf .

 

Z41 Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

Z42 Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

Z43 Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel

 

Bleibt vorläufig offen; einige Ausschussmitglieder weisen jedoch auf die ausdrückliche Anführung des Schutzes der „Tiere“ in der vorgeschlagenen Neuformulierung des „Umfassenden Umweltschutz“ hin.

 

Z44 Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

Z45 Verankerung des Rechtsstaatsprinzips

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte explizit in der Verfassung genannt werden, wobei eine Garantie des Rechtsweges erwogen werden könnte ( Ausschuss 9).

 

Z46 Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung

 

Der Ausschuss ist einhellig der Meinung, dass Österreich bereits in der Vergangenheit seine Verantwortung als Schutzmacht wahrgenommen hat und geht davon aus, dass dies weiterhin der Fall sein wird. Daher kann von einer expliziten Verankerung als Staatsziel Abstand genommen werden.

 

Z47 Verankerung des Sports in der Verfassung

 

Der Ausschuss kommt einhellig zum Ergebnis, dass die Bedeutung des Sports bereits anerkannt ist und dass ihr ausreichend im Gesundheitsvorsorgebereich Rechnung getragen wird. Eine Aufnahme in einen Staatszielkatalog wird daher als entbehrlich angesehen.

 

 

 

4) Normative Bedeutung einer Festlegung von Staatszielen

 

Diese wurde noch nicht abschließend erörtert.

 

 

F) Präambel

 

In den ersten Ausschussberatungen wurde die Aufnahme einer Präambel in eine neue österreichische Verfassung als entbehrlich angesehen. In der Sitzung vom 10. Dezember wurde von einem Ausschussmitglied ein Textvorschlag für eine Präambel vorgelegt, dem andere Mitglieder beitraten. Dieser Vorschlag hat zu einer engagierten Diskussion geführt. Die Aufnahme einer Präambel mit dem vorgeschlagenen Inhalt wird überwiegend abgelehnt.

 

Unabhängig vom vorgelegten Präambeltext vertreten einige Mitglieder die Auffassung, dass eine Präambel Staatsziele aufnehmen könnte, soweit über eine Aufnahme von Staatszielbestimmungen im übrigen Text der Verfassung keine Einigkeit erzielt werden kann. Dem Vorschlag, Staatsziele in eine Präambel aufzunehmen, wird von anderen Mitgliedern entschieden widersprochen. Letztendlich konnte kein Konsens erzielt werden, weder über den vorgeschlagenen Präambeltext, noch über die Aufnahme einer Präambel überhaupt, noch über die Aufnahme von Staatszielen in eine Präambel.

Besonderer Teil

 

1. Textvorschläge mit Konsens

 

Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)

 

(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.

 

Integration des Atom-BVG, vorbehaltlich des Ergebnisses des Ausschusses 2

 

(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. 

 

Z 5 Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG)

 

derzeitige Bestimmung streichen:

 

(1)  Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

 

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

 

Z 7 Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung ( BVG, BGBl 1955/152)

 

Hier ist keine Änderung vorzunehmen.

Das Verbotsgesetz wäre in die neu formulierte Verfassung zu integrieren.

 

 

 

 

 

2. Textvorschläge mit Konsens als „Kandidaten“ für Staatsziele

 

Z 9 Bildung (Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK)

 

(1) Die Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften Menschen an.

(2) Die Sicherung von chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.

 

Z11 Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)

 

(1)           Bund, Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).

(2)           Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.

 


 

3. Textvorschläge ohne Konsens

 

Z 1 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG)

 

Variante 1 (Mayer)

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.

 
 
Variante 2 (Verzetnitsch)
 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

Z 2 Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)

 
Variante 1 (Österreichischer Frauenring)
 

(2a) Bund, Länder, Gemeinden und alle sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichten sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Erreichung der Geschlechterparität in allen Bereichen sowie zu Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörper die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Frauen einerseits und Männer andererseits bei jeder ihrer Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung, und als Träger von Privatrechten iSd [Artikel 17 B-VG], zu überprüfen (Geschlechterverträglichkeitsprüfung) und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten zu ergreifen.

 

(2b) Jede Frau hat das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. Im Falle bestehender Ungleichheiten hat jede Frau ein Recht auf Förder- und Ausgleichsmaßnahmen.

 

(2c) Zur wirksameren Wahrnehmung der Interessen an der Beseitigung bestehender Ungleichheiten und zur Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen sind Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, auch für Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auch auf die Herbeiführung der Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.

 

 

Variante 2 (Wittmann)

 

Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.

Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehenden Benachteiligungen zu beseitigen.

 

Variante 3 (mehrheitlicher Konsens)

 

Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.

 

 

Z 3 Gleichbehandlung von Behinderten (Art 7 Abs 1 B-VG)

 

Variante 1 (Lichtenberger/Verzetnitsch)

 

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.

 

 

Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)

 

Variante 1 (Raschauer)

 

(1) Die Republik Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
Dies umfasst insbesondere die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt sowie die Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen und die Behebung bestehender schädlicher Einwirkungen.
(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. 

 

Variante 2 (Lichtenberger)

 

Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.

Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schut- der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

Bund, Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten. Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.

 

Variante 3 (Raschauer/Lichtenberger)

 

(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Die Nützung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

 

(2) Der Staat bewahrt bestehenden freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.

 

Zusätzliche Variante: "Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.“

 

(3) Der Staat sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.

 

Variante Abs 3:

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

 

 

Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG BGBl 1955/211)

 

 

Variante 1 (Mayer)

 

Art. I des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:

 

(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht beeinträchtigt.

 

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der Satzung der Vereinten Nationen und des EU-Rechtes hat, der neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen. Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art. 23f B-VG).

 

Variante 2 (Specht)

 

Bei Beibehaltung des BVG Neutralität sollte eine Novelle des Art 23 f B-VG dies präzisieren:

 

Art 23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. (.....).

(2) (.....)

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

(4) (.....).

 

Variante 3

 

Beibehaltung der derzeitigen Verfassungsbestimmungen (siehe Stellungnahmen Öhlinger und Wittmann)

 

 

Z 8 Rundfunk als öffentliche Aufgabe (BVG Rundfunk, BGBl 1974/396):

 

Diese Verfassungsbestimmung soll unverändert bestehen bleiben ( überwiegend)

 

 

Z 9 Bildung (Art. 17 Staatsgrundgesetz, Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK):

 

Variante 1 (Gehrer)

 

Die Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Staatsbürger an.

Bildung und die Sicherung der Qualität der Bildungsangebote ist eine öffentliche Aufgabe. Sie kann durch öffentliche und private Einrichtungen erfüllt werden.

 

Variante 2 (Gehrer)

 

Die Republik Österreich strebt eine umfassende Bildung ihrer Bürger an.

Die Sicherung von leistungsorientierten, chancengerechten, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität ist eine öffentliche Aufgabe.

 

Variante 3 (Verzetnitsch)

 

Die Republik Österreich strebt eine umfassende, chancengleiche Bildung ihrer BürgerInnen an und hat ein ausreichendes, leistungsstarkes Angebot für die Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten.

 

Die Aufgabe der öffentlichen Hand ist die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für Infrastruktur und Personal zur Sicherstellung eines qualitativen, chancengleichen, sowie bedarfs- und bedürfnisgerechten Bildungsangebots. Alle Bürger haben ohne Einschränkungen das Recht auf einen freien und unentgeltlichen Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungseinrichtungen.

 

Variante 4 (Gehrer/Verzetnitsch; Konsens zu Abs 1 und 2)

 

 (3) Der Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.

 

Fußnote:

Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit, individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit

 

 

Z11 Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)

 

Variante 1 (Häupl)

 

I. Definition als Staatszielbestimmung

 

Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung zu ihrer Verantwortung für die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).

 

Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.

 

II. Definition als Staatsaufgabe

 

Es ist Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden, Leistungen im allgemeinen Interesse selbst zu erbringen oder für deren Erbringungen durch Dritte zu sorgen.

 

Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.

 

Bei der Erbringung durch Dritte haben Bund, Länder und Gemeinden durch entsprechende Kontrolle oder Einflussnahme die Qualität der Leistungserbringung zu gewährleisten.

 

 

Variante 2 (Wittmann)

 

....“der Staat hat die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, ohne die menschliches Leben nicht möglich ist, zu gewährleisten“

....“der Staat hat Leistungen der Daseinsvorsorge, also gemeinwohlorientierte markt- oder nicht marktbezogene Leistungen wirtschaftlicher oder nicht wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art, an deren Erbringung die Allgemeinheit und der Staat ein besonderes Interesse haben zu gewährleisten.

 

Variante 3 (Häupl, Wittmann)

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge) zu gewährleisten und deren Qualität zu sichern.

 

(2) Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, des Verbraucherschutzes, der sozialen Erreichbarkeit, der Gesundheit, der Bildung, der Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.

 

Variante 4 (Häupl)

 

(...) Abs 1 und 2 Konsens

 

(3)           Es sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die Nachhaltigkeit sicher gestellt sind.

 

Variante 5

 

1. Österreich bekennt sich dazu, dass Leistungen im allgemeinen Interesse erbracht werden (oder vom Staat zu gewährleisten sind).

 

2. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur Aufgabe, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu sichern.

 

 

Z12 Soziale Sicherheit

 

Variante 1 (Verzetnitsch)

 

Österreich ist ein Wohlfahrtsstaat und bekennt sich zu sozialer Gerechtigkeit und zur Sicherstellung eines hohen sozialen Schutzes.

Diese Verantwortung umfasst insbesondere
- die solidarische Absicherung bei Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und Mutterschaft;
- die Herstellung von Chancengleichheit;
- die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen;
- die Bekämpfung sozialer Ungleichheit, Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung;
- die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

 

Variante 2 (Verzetnitsch)

 

Österreich ist ein Sozialstaat (Wohlfahrtsstaat) und bekennt sich als Ausdruck der Menschenwürde zu einem hohen Standard an sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit unter Berücksichtigung der Prinzipien der Solidarität und Chancengleichheit. Der Staat bekämpft aktiv alle Formen der Armut, sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung.

 

Variante 3 (Mayer)

 

Österreich bekennt sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale Gerechtigkeit an.

 

Variante 4 (Mayer)

 

Österreich bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf solidarischer Grundlage.

 

 

Z13 Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters

 

Variante 1 (STS Haubner)

 

Jede Diskriminierung auf Grund des Alters ist unzulässig. Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten.

 

Z14 Arbeit

 

Variante 1 (Verzetnitsch)

 

Österreich bekennt sich zur Bedeutung der menschlichen Arbeit als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Entfaltung der Persönlichkeit der Menschen.

Diese Verantwortung umfasst insbesondere
- die Ausrichtung der Sozial- und Wirtschaftspolitik am Ziel der Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung hoher Qualität der Arbeit;
- die Bereitstellung unentgeltlicher Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstiger Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben;
- die Gewährleistung sicherer, gesunder, gerechter und den menschlichen Bedürfnissen auch sonst entsprechender Arbeitsbedingungen, sowie deren wirksame Kontrolle;
- die Förderung des sozialen Dialogs auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene.

 

Variante 2 (Verzetnitsch)

 

Österreich bekennt sich zur Bedeutung der Arbeit als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts unter menschenwürdigen Bedingungen und zum sozialpartnerschaftlichen Dialog. Der Staat fördert die Vollbeschäftigung und schafft geeignete Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Anmerkung: Gewährleistungsverpflichtungen für die menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sollen in die Grundrechte kommen (Durchsetzbarkeit)!

 

 

Z25 Wirtschaftliches Staatsziel

 

Variante 1 (WKÖ)

 

Die Republik Österreich bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft und strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft an.


4. Textvorschlag für eine Präambel – ohne Konsens

 

Vorschlag für Präambel

 

Im Bewusstsein der Verantwortung vor Mensch und Schöpfung,

 

eingedenk des kulturellen, religiösen und humanistischen Erbes Europas, das den Menschen in den Mittelpunkt stellt und die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte in der Gesellschaft verankert;

 

gegründet auf die unteilbaren Werte der Würde des Menschen , der Freiheit und der Gleichheit,

 

in der Absicht der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Solidarität, Subsidiarität und die Förderung des Lebens in der Familie,

 

schöpfend aus der Geschichte der Republik, die nach den Schrecknissen beider Weltkriege aus den Ländern als demokratischer Rechts- und Bundesstaat begründet wurde,

 

auf der Grundlage des Bekenntnisse zum Frieden in der Welt, zur Europäischen Union, die den demokratischen, rechtsstaatliche, sozialen und föderativen Grundsätzen ebenso wie der Achtung der Subsidiarität verpflichtet ist, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen sichert und die regionale Identität achtet;

 

In der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, einer wettbewerbsfähigen ökosozialen Marktwirtschaft, die Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt mit Umweltschutz und Umweltqualität vereint,

 

in der Verantwortung des Staates

 

* für die Bekämpfung von Armut und die Wahrung sozialer Sicherheit in Generationen und

  Geschlechtergerechtigkeit,

* für die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Kultur,

* für den Schutz der Gesundheit der Menschen,

* für die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere der Menschen

   mit Beeinträchtigungen,

* für den nachhaltigen, umfassenden Schutz der natürlichen Umwelt,

* für die Sicherung der öffentlichen Leistungen im allgemeinen Interesse und

   die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit,

 

in Anerkennung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen Vielfalt ihrer Heimat, wie sie auch in den Volksgruppen zum Ausdruck kommt,

 

haben sich die Bürgerinnen und Bürger der Republik Österreich in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in freier Selbstbestimmung kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt diese Bundesverfassung gegeben:

 

 

Der Vorsitzende: