BeilageÜbereinkommen über die Rechte des Kindes(BGBl. Nr. 7/1993) Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeitnach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommenfestgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewaltunterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von derRasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, derpolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischenoder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburtoder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seinesVormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, umsicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierungoder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, derMeinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seinesVormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sievon öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zuberücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unterBerücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seinesVormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinemWohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie allegeeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge
für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen,Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behördenfestgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich derSicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und derfachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einerausreichenden Aufsicht. Artikel 4 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesemÜbereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartigeMaßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel underforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. Artikel 5 Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten derEltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, derMitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormundsoder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechtein einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leitenund zu führen. Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenesRecht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang dasÜberleben und die Entwicklung des Kindes. Artikel 7 (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Registereinzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, dasRecht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, dasRecht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte imEinklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihrenVerpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalenÜbereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall,daß das Kind sonst staatenlos wäre. Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zuachten, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungenohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteileseiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität soschnell wie möglich wiederherzustellen. Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegenden Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß
die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbarenEntscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahrenbestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Einesolche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwawenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wirdoder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über denAufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zugeben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einemoder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönlicheBeziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zupflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15)eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder desTodes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch einesTodes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffendesich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaatauf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderenFamilienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib desoder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohldes Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keinenachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat. Artikel 10 (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nachArtikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecksFamilienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einenVertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von denVertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. DieVertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und derenFamilienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenenStaaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen undunmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nichtaußergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten dieVertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9Absatz 2 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Landeinschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur dengesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalenSicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), derVolksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesemÜbereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind. Artikel 11 (1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrigeVerbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrigeNichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschlußzwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zubestehenden Übereinkünften. Artikel 12(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen dasKind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigendie Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter undseiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrenentweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeigneteStelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriftengehört zu werden. Artikel 13 (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Rechtschließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationenund Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durchKunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlichvorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlichsinda) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-,Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Elternund gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung diesesRechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfenwerden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheitenanderer erforderlich sind. Artikel 15 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich freimit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als dengesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oderder öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeitoder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Artikel 16 (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen insein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinenSchriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solcheEingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 17 Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien anund stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen,insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen undgeistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden dieVertragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind. Artikel 18 (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, dieAnerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlichsind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in ersterLinie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommenfestgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern undden Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe,das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, umsicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, diefür sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und
-einrichtungen zu nutzen. Artikel 19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jederForm körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügungoder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vorschlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellenMißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern odereines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichenVertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksameVerfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die demKind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmenzur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlungund Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechterBehandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte. Artikel 20 (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiärenUmgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebungim eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch aufden besonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichenRechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahmein eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, dieAdoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einergeeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahlzwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in derErziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle undsprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Artikel 21 Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oderzulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption diehöchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben, b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaftenVermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung desKindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder
Stellen durchgeführt wird. Artikel 22 (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, umsicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung einesFlüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und
Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts alsFlüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfebei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommenoder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte
oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten alsVertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängigdavon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderenPerson befindet oder nicht. (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnenangemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche dieVereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche odernichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationenzusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um
ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige einesFlüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eineFamilienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Könnendie Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht
werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommenenthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderenKind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner
familiären Umgebung herausgelöst ist. Artikel 23 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oderkörperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Lebenunter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren,
seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben derGemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindesauf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher,daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichenim Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteilwird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Elternoder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist. (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgendmöglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Elternoder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zuleisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung,Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitungauf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kindtatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichstvollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung desKindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklungförderlich ist. (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalenZusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereichder Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen undfunktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich derVerbreitung von Informationen über Methoden derRehabilitationserziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zusolchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, indiesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessernund weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse derEntwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. Artikel 24 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf daserreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme vonEinrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zurWiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich
sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigenGesundheitsdiensten vorenthalten wird. (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichungdieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeigneteMaßnahmen, um a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen; e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene unddie Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung
vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksam und geeignetenMaßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinderschädlich sind, abzuschaffen. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationaleZusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend dievolle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zuerreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländerbesonders zu berücksichtigen. Artikel 25 Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von denzuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigenErkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zurBehandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eineregelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller
anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind. Artikel 26 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes aufLeistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der
Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, umdie volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit deminnerstaatlichen Recht sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung derwirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes
und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung vonLeistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicherGesichtspunkte gewährt werden. Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einenseiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialenEntwicklung angemessenen Lebensstandard an. (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für dasKind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindesnotwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichenVerhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um denEltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei derVerwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeitmaterielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere imHinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dieGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber denEltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personensowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Auslandsicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn diefür das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staatlebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünftenoder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen. Artikel 28 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildungan; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage derChancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sieinsbesonderea) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und
unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu denHochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, undsicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weisegewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und imEinklang mit diesem Übereinkommen steht.(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheitund Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zuwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernenUnterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. Artikel 29 (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung desKindes darauf gerichtet sein muß,a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und
körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Satzung der Vereinten Nationen verankertenGrundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und derFreundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen
und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden,daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personenbeeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden unddie in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staatgegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht. Artikel 30 In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicheMinderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einersolchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Rechtvorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner
Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenenReligion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zuverwenden. Artikel 31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe undFreizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auffreie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes aufvolle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern
die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für diekulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung undFreizeitbeschäftigung. Artikel 32 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vorwirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeitherangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehungdes Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seinekörperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikelssicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung dereinschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünftewerden die Vertragsstaaten insbesondere a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen; b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen und c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen. Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmeneinschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- undBildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglicheninternationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindernbei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubtenVerkehr mit diesen Stoffen zu verhindern. Artikel 34 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formensexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesemZweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneteninnerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu
verhindern, daß Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden, c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden. Artikel 35 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und denVerkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweckund in irgendeiner Form zu verhindern. Artikel 36 Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formender Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weisebeeinträchtigen. Artikel 37 Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich undmit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf
umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren. Artikel 38 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sieverbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbarenhumanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zubeachten und für deren Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, umsicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nichtvollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräfteneinzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, diezwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sobemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesteneinzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitärenVölkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen,um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffeneKinder geschützt und betreut werden. Artikel 39Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederungeines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form vonVernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder eineranderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungoder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. DieGenesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebungstattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde desKindes förderlich ist. Artikel 40 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das derVerletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführtwird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindesfür die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor
den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alterdes Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine sozialeWiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle inder Gesellschaft durch das Kind zu fördern. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unterBerücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationalerÜbereinkünfte insbesondere sicher, a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeitihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht
nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird; b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetzeverdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende
Mindestgarantien hat: i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten, iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oderein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch
sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds, iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist,
diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig undunparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu
lassen, vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowiedie Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern,die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetzeverdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständigsind: insbesondere a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig angesehen zu werden, b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist,Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu
regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen. (4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden,die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, auf eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen,wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zurHeimerziehung. Artikel 41 Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindesbesser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oderb) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.