Beilage
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(BGBl. Nr. 7/1993)
 
Artikel 1
  Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
 
Artikel 2
  (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der
Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt
oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines
Vormunds.
  (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der
Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines
Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
 
Artikel 3
  (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie
von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.
  (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem
Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle
geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
  (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge
für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen,
Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der
Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer
ausreichenden Aufsicht.
 
Artikel 4
  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige
Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
 
Artikel 5
  Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds
oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten
und zu führen.
 
Artikel 6
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat.
  (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das
Überleben und die Entwicklung des Kindes.
 
Artikel 7
  (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das
Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, das
Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
  (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im
Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren
Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall,
daß das Kind sonst staatenlos wäre.
 
Artikel 8
  (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu
achten, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen
ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
  (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile
seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so
schnell wie möglich wiederherzustellen.
 
Artikel 9
  (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen
den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß
die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine
solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa
wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird
oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den
Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
  (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu
geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
  (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem
oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
  (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15)
eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder des
Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines
Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende
sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat
auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen
Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des
oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl
des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine
nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
 
Artikel 10
  (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach
Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
  (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen
Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die
Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9
Absatz 2 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den
gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
 
Artikel 11
  (1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu
bestehenden Übereinkünften.
 
Artikel 12
  (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und
seiner Reife.
  (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.
 
Artikel 13
  (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben.
  (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
  a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
     Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der
     öffentlichen Sittlichkeit.
 
Artikel 14
  (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit.
  (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses
Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
  (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind.
 
Artikel 15
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei
mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
  (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
 
Artikel 16
  (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden.
  (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
 
Artikel 17
  Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an
und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen,
insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,
seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und
geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsstaaten
  a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu
     verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen
     sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
  b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim
     Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und
     dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und
     internationaler kultureller Quellen fördern;
  c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
  d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines
     Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist,
     besonders Rechnung zu tragen;
  e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
     Informationen und Material, die sein Wohlergehen
     beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu
     berücksichtigen sind.
 
Artikel 18
  (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster
Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.
Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
  (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen
festgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und
den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe,
das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
  (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die
für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und
-einrichtungen zu nutzen.
 
Artikel 19
  (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder
Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung
oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor
schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen
Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder
eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen
Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
  (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame
Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem
Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen
zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung
und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
 
Artikel 20
  (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf
den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
  (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
  (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme
in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die
Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer
geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl
zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der
Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und
sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
 
Artikel 21
  Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder
zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die
höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
  a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die
     zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
     Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller
     verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die
     Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern,
     Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies
     erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der
     Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls
     erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben,
  b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der
     Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
     Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht
     oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
  c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen
     Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden
     Schutzvorschriften und Normen kommt;
  d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei
     internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
     Vermögensvorteile entstehen;
  e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den
     Abschluß zwei oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich
     in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des
     Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder
     Stellen durchgeführt wird.
 
Artikel 22
  (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines
Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und
Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als
Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe
bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen
oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte
oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als
Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig
davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen
Person befindet oder nicht.
  (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen
angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die
Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder
nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um
ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines
Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine
Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können
die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht
werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen
Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner
familiären Umgebung herausgelöst ist.
 
Artikel 23
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder
körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben
unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren,
seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern.  (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes
auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher,
daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen
im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil
wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern
oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.  (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern
oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu
leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung
auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind
tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst
vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des
Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung
förderlich ist.  (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich
der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und
funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der
Rehabilitationserziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu
solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in
diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern
und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
 
Artikel 24
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von
Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur
Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich
sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen
Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
  (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete
Maßnahmen, um
  a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
  b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe
     und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf
     den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
  c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der
     gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem
     durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die
     Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und
     sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der
     Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
  d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der
     Entbindung sicherzustellen;
  e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere
     Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und
     Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und
     die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung
     vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung
     haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse
     Unterstützung erhalten;
  f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung
     und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
  (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksam und geeigneten
Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder
schädlich sind, abzuschaffen.
  (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die
volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu
erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
 
Artikel 25
  Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den
zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen
Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur
Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine
regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller
anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
 
Artikel 26
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf
Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der
Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
  (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes
und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von
Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
 
Artikel 27
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen
seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen
Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
  (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das
Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
  (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den
Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der
Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im
Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
  (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den
Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen
sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die
für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat
lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften
oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
 
Artikel 28
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung
an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie
insbesondere
  a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und
     unentgeltlich machen;
  b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
     allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen
     Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen
     wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung
     finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
  c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den
     Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
  d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und
     zugänglich machen;
  e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und
     den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
     verringern.
  (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, und
sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise
gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im
Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
  (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit
und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
 
Artikel 29
  (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des
Kindes darauf gerichtet sein muß,
  a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und
     körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu
     bringen;
  b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und
     den in der Satzung der Vereinten Nationen verankerten
     Grundsätzen zu vermitteln;
  c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen
     Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den
     nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls
     des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als
     der eigenen zu vermitteln;
  d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien
     Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der
     Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der
     Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen
     und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
  e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
  (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden,
daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und
die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat
gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
 
 
Artikel 30
  In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer
solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht
vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner
Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen
Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu
verwenden.
 
Artikel 31
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und
Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf
freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
  (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf
volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern
die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die
kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und
Freizeitbeschäftigung.
 
Artikel 32
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit
herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte.
  (2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte
werden die Vertragsstaaten insbesondere
  a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
     festlegen;
  b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der
     Arbeitsbedingungen vorsehen und
  c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen
     Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
 
Artikel 33
  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen
internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern
bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
 
Artikel 34  
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen
sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu
verhindern, daß Kinder
  a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet
     oder gezwungen werden;
  b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
     Praktiken ausgebeutet werden,
  c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet
     werden.
 
Artikel 35
  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den
Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck
und in irgendeiner Form zu verhindern.
 
Artikel 36
  Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen
der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise
beeinträchtigen.
 
Artikel 37
  Die Vertragsstaaten stellen sicher,
  a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen,
     unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
     unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor
     Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, darf weder
     die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die
     Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
  b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
     entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder
     Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz
     nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit
     angewendet werden;
  c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und
     mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
     Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters
     behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit
     entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein
     anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird;
     jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel
     und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht
     außergewöhnliche Umstände vorliegen;
  d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf
     umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen
     geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der
     Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen
     zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde
     anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung
     in einem solchen Verfahren.
 
Artikel 38
  (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie
verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu
beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
  (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
  (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften
einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die
zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so
bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten
einzuziehen.
  (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene
Kinder geschützt und betreut werden.
 
Artikel 39
  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung
eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von
Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer
anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung
stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des
Kindes förderlich ist.
 
Artikel 40
  (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes
für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor
den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter
des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale
Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in
der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
  (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler
Übereinkünfte insbesondere sicher,
  a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit
     ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht
     nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze
     verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
  b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze
     verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende
     Mindestgarantien hat:
     i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu
        gelten,
    ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind
        erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden,
        gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und
        einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur
        Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
   iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder
        ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch
        sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz
        entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines
        rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie -
        sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder
        der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen
        wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
    iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich
        schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen
        oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung
        der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
     v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist,
        diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten
        Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder
        ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und
        unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu
        lassen,
    vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu
        verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht
        versteht oder spricht,
   vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet
        zu sehen.
  (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie
die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern,
die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig
sind: insbesondere
  a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben
     muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
  b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist,
     Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu
     regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien
     uneingeschränkt beachtet werden müssen.
  (4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden,
die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, auf eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen,
wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur
Heimerziehung.
 
Artikel 41
  Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes
besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
  a) im Recht eines Vertragsstaats oder
  b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.