Abg. Dr. Eva Lichtenberger

Arbeitsunterlage für den Auschuss 8

Wien, am 27. 2. 2004

 

 

 

Kontrollrechte der Gemeinden

 

Ich möchte folgende Inhalte in der Bundesverfassung anregen:

 

  1. Aufgabenvorbehalt für das Organ Gemeinderat

 

Die Aufgaben des Gemeinderates sind nur indirekt und sporadisch geregelt (Art 117 Abs 4 B-VG: „Wenn der Gemeindeanvorschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“ Art Art 117 Abs 6 B-VG: „ Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Gemeinderatswahl Berechtigten den Bürgermeister wählen.)

 

Zur Absicherung des demokratischen Prinzips sollte bereits in der Bundesverfassung eine Mindestaufgabenliste des Organ Gemeinderats (im Verhältnis zum Gemeindevorstand, dem Bürgermeister und anderer bestellter Organe) definiert werden. Über den Umfang der Liste wäre zu diskutieren.

 

  1. Mindestkontrollrechte

 

Rechtslage: Art 118 Abs 5 B-VG: „Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.“

 

Die Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte der einzelnen Mitglieder im Gemeinderat sind äußerst unterschiedlich ausgestattet. In der Praxis bestehen Defizite insbesondere bei:

 

 

Die Kontrollinstrumente stehen insgesamt recht unterschiedlich zur Verfügung, insbesondere ist auf das zT fehlende Misstrauensvotum gg über Bürgermeister zu verweisen.

 

Die Bundesverfassung sollte ein bestimmtes Mindestniveau an Mitwirkung und Kontrolle sicherstellen, dem Landesgesetzgeber die Ausgestaltung überlassen bleiben. Art 118 Abs 5 B-VG sollte daher entsprechend konkretisiert werden.

 

  1. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen

 

Nach geltender Verfasssungsrechtslage ist die Öffentlichkeit nur für den Gemeindevoranschlag und den Gemeinderechnungsabschluss garantiert.

 

Es sollte analog zu den Regelungen für den Nationalrat (Art 32 B-VG), Bundesrat (Art 37 Abs 3 B-VG) und den Landtag (Art 96 Abs 2 B-VG) auch für den Gemeinderat das Prinzip der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit, Ausnahmen für einzelne Tagesordnungspunkte zu beschließen, wenn dies zum Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Interessen notwendig ist, verankert werden.

 

  1. Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat

 

Die ca 40.000 Mitglieder der österreichischen Gemeindevertretungen üben diese Funktion ehrenamtlich – neben der Berufstätigkeit - aus. Es sollte daher zumindest Standard sein, dass sich Mitglieder des Gemeinderats vertreten lassen können. Beispielhaft wäre hier die Regelung der OÖ Gemeindeordnung anzuführen. Die Bundesverfassung sollte diese Ersatz(Vertretungs)regelung garantieren.

 

§ 33. Wahlen in Ausschüsse

(1)Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.

 

§ 47 Anwesenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist. 

 

 

  1. Gemeindeaufsicht

 

Die Aufsichtsbeschwerde Dritter bei der Aufsichtsbehörde ist in der Praxis aus bekannten Gründen meist wirkungslos.

 

Eine Ergänzung von Art 119 a Abs 4 B-VG („Die Gemeinde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.“) wäre wünschenswert: „Beschwerden Einzelner hat die Aufsichtsbehörde nachzugehen und über das Ergebnis der Überprüfung und allfälliger Aufsichtsmaßnahmen dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin schriftlich zu berichten.“

 

  1. Rechtszug im eigenen Wirkungsbereich

 

Statt der Vorstellung nach Art 118 a B-VG an die Landesregierung sollte der Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw  das Landesverwaltungsgericht eröffnet werden. Auch der Gemeinde sollte  jedoch gegen Entscheidungen des UVS die Beschwerde an den VwGH offen stehen.