Venedig, am 11. März 2004

 

Herrn
Dr. Gert Schernthanner

per e-mail

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schernthanner!

 

Anbei erhalten Sie meine Stellungnahme für die Beratung des Ausschussberichts. Möglicherweise werde ich nicht an der Sitzung am 19.3. teilnehmen können, weil ich erst am 18.3. abends aus Italien nach Graz zurückkehre.

Zum besonderen Teil ergeht ein gemeinsamer Vorschlag Jabloner/Grabenwarter von Präsidenten Jabloner (vermutlich am Montag) direkt an Sie.

Im Einzelnen (Seitenangaben beziehen sich auf den Text, der uns am 27.2. vorlag):

1. Seite 21 IV 1. b: Man sollte bei 9+1 anführen, dass es mittelfristig auch mehr als 9 LVG (besondere LVG) und mehr als ein Verwaltungsgericht des Bundes (Finanzgerichtsbarkeit) geben kann.

2. Auf Seite 22 fünfte Zeile: der Klammerausdruck (mit Sitz in Wien) sollte entfallen.

3. S. 22: In der Überschrift zu IV 1 f: sollte es in Klammern heißen: (der Verwaltungsgerichte des Bundes 1. Instanz)

4. S. 23 ff: IV 1 g: letzter Absatz S 24: Hier ist es das Anliegen einiger Länder festzuhalten, dass die wirtschaftliche Absicherung nicht für jene Fälle gilt, in denen in der Übergangszeit das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens eine solche nicht rechtfertigt.

Der jetzige Text sollte auch Bezug nehmen auf Bewerber von UVS in Verwaltungsgerichte in andere Bundesländer. Soll das nicht auch möglich sein? Wenn ja, unter welchen Bedingungen beim ersten „Durchgang“?

5. S. 27: vor IV 1 i: hier sollte es besser heißen „als wirksame Beschwerde im Sinne des Art 13 EMRK (siehe EGMR-Urteil im Fall Kudla gegen Polen ....)“.

6. S. 28: IV 1 j: Folgende Änderungs vorschläge:

a) Umdrehen der Reihenfolge des ersten und des zweiten Satzes.

b) Im (jetzigen) ersten Satz statt „von mancher Seite“: „von Seiten eines Vertreters der Gemeinde Wien“.

c) Einfügen: „Als Kompromiss wurde vorgeschlagen, allen Ländern die Möglichkeit zur Errichtung besonderer Verwaltungsgerichte zu eröffnen, gegebenenfalls mit der Bindung an bestimmte Materien. Dieser Vorschlag fand weitgehende Zustimmung“.

7. S. 28 letzte Zeile: „auch in Zukunft“

8. S. 31: beim Punkt „zum dritten“. sollte nach dem Klammerausdruck Datenschutzrecht eingefügt werden: „deren Entscheidungen unterliegen jedoch wie die Entscheidungen aller anderen Behörden der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes“. Dies entspricht einerseits den Vorgaben des VfGH, andererseits einer im Ausschuss mehrfach vertretenen Position (zB Holzinger, Grabenwarter). Sie sollten auch begrifflich iZm der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in „Dauerrecht“ übernommen werden (Jabloner).

9. S. 35ff: Es wäre klarzustellen, dass nur Staatshaftung „bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ gemeint ist.

10. S. 38, nach Überschrift: „ausdrückliche verfassungsgesetzliche Regelung“.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Christoph Grabenwarter e.h.