Venedig, am 11. März 2004
Herrn
Dr. Gert Schernthanner
per e-mail
Sehr geehrter Herr Dr. Schernthanner!
Anbei erhalten Sie meine Stellungnahme für die
Beratung des Ausschussberichts. Möglicherweise werde ich nicht an der Sitzung
am 19.3. teilnehmen können, weil ich erst am 18.3. abends aus Italien nach Graz
zurückkehre.
Zum besonderen Teil ergeht ein gemeinsamer
Vorschlag Jabloner/Grabenwarter von Präsidenten Jabloner (vermutlich am Montag)
direkt an Sie.
Im Einzelnen (Seitenangaben beziehen sich auf
den Text, der uns am 27.2. vorlag):
1. Seite 21 IV 1. b: Man sollte bei 9+1
anführen, dass es mittelfristig auch mehr als 9 LVG (besondere LVG) und mehr
als ein Verwaltungsgericht des Bundes (Finanzgerichtsbarkeit) geben kann.
2. Auf Seite 22 fünfte Zeile: der
Klammerausdruck (mit Sitz in Wien) sollte entfallen.
3. S. 22: In der Überschrift zu IV 1 f: sollte
es in Klammern heißen: (der Verwaltungsgerichte des Bundes 1. Instanz)
4. S. 23 ff: IV 1 g: letzter Absatz S 24: Hier
ist es das Anliegen einiger Länder festzuhalten, dass die wirtschaftliche
Absicherung nicht für jene Fälle gilt, in denen in der Übergangszeit das
Ergebnis eines Disziplinarverfahrens eine solche nicht rechtfertigt.
Der jetzige Text sollte auch Bezug nehmen auf
Bewerber von UVS in Verwaltungsgerichte in andere Bundesländer. Soll das nicht
auch möglich sein? Wenn ja, unter welchen Bedingungen beim ersten „Durchgang“?
5. S. 27: vor IV 1 i: hier sollte es besser
heißen „als wirksame Beschwerde im Sinne des Art 13 EMRK (siehe EGMR-Urteil im
Fall Kudla gegen Polen ....)“.
6. S. 28: IV 1 j: Folgende Änderungs
vorschläge:
a) Umdrehen der Reihenfolge des ersten und des
zweiten Satzes.
b) Im (jetzigen) ersten Satz statt „von
mancher Seite“: „von Seiten eines Vertreters der Gemeinde Wien“.
c) Einfügen: „Als Kompromiss wurde
vorgeschlagen, allen Ländern die Möglichkeit zur Errichtung besonderer
Verwaltungsgerichte zu eröffnen, gegebenenfalls mit der Bindung an bestimmte
Materien. Dieser Vorschlag fand weitgehende Zustimmung“.
7. S. 28 letzte Zeile: „auch in Zukunft“
8. S. 31: beim Punkt „zum dritten“. sollte
nach dem Klammerausdruck Datenschutzrecht eingefügt werden: „deren
Entscheidungen unterliegen jedoch wie die Entscheidungen aller anderen Behörden
der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofes“. Dies entspricht einerseits den Vorgaben des VfGH,
andererseits einer im Ausschuss mehrfach vertretenen Position (zB Holzinger,
Grabenwarter). Sie sollten auch begrifflich iZm der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nicht in „Dauerrecht“ übernommen werden (Jabloner).
9. S. 35ff: Es wäre klarzustellen, dass nur
Staatshaftung „bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ gemeint ist.
10. S. 38, nach Überschrift: „ausdrückliche verfassungsgesetzliche
Regelung“.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Grabenwarter e.h.