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   Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit   (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
  versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des
  Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen
  beizutreten.   (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen
  Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in
  einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und
  öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
  des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und
  Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung
  dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der
  Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.  | 
  
   Artikel 12   Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht,
  sich zu versammeln und Vereine zu bilden.  Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze
  geregelt.     | 
  
   Beschluss der
  provisorischen Nationalversammlung   (3) Die Ausnahmsverfügungen betreffs
  des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und
  Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.   StV von Wien Art. 7 Abs. 5   Die Tätigkeit von Organisationen, die
  darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft
  und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.   § 1 Parteiengesetz (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG). (2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. (3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. (4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. (5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.
    § 3 Verbotsgesetz   Es ist jedermann untersagt, sich,
  sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele
  irgendwie zu betätigen.  | 
  
   Artikel II-12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit   (1) Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im
  politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen
  Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen
  zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner
  Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.   (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union
  tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und
  Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.    | 
  
   Artikel 24   (1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen.   (2) Die Bildung von Vereinen darf nicht von einer
  behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.   (3) Die Gründung und Betätigung von Parteien ist
  frei, soweit nicht diese Bundesverfassung anderes bestimmt.   Artikel 25   (1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei zu versammeln.   (2) Eine behördliche Anmeldung darf nur für
  Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden.   Artikel 31
    Einschränkungen
  der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte 1. bedürfen
  einer gesetzlichen Grundlage; 2. müssen im
  öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer
  erforderlich sein; 3. müssen verhältnismäßig
  sein; 4. müssen die in
  dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention
  vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.   (Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag
  gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vorschlag; das sind Synopsen C-11, 12,
  13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28)   Artikel 37   (1)
  ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben das Recht, sich freiwillig zur
  Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden.   (2)
  Sie können kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen ihrer
  Mitglieder ergreifen.   (3) Solche Vereinigungen und gesetzliche
  Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle
  Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln.  | 
  
  Artikel 11
  (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;
  Parteienfreiheit; Koalitionsfreiheit)
    (1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich
  mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.   (2) Die politischen Parteien wirken an der
  politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Parteien,
  die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet
  sind, den demokratischen Rechtsstaat oder die Menschenrechte zu beeinträchtigen
  oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.   (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, zum Schutze ihrer Interessen
  Vereinigungen zu bilden und diesen beizutreten.    (4) Nach Maßgabe der Gesetze kommt
  Vereinigungen nach Absatz 3 und gesetzlichen beruflichen
  Interessensvertretungen die Kollektivvertragsfähigkeit zu.   (5) Die Ausübung der Rechte
  nach Absatz 1 bis 3 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als
  den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im
  Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
  der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
  Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.  | 
  
   Vorschlag Funk (10.10.03)   Artikel x Vereins- und
  Versammlungsfreiheit   (1) Alle Menschen haben das Recht, sich
  insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen
  Bereich frei und friedlich zusammenzuschließen und mit anderen zu versammeln,
  einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu
  bilden und diesen beizutreten.    (2) Einschränkungen bedürfen  1. einer gesetzlichen Grundlage und
  müssen 2. in einer demokratischen Gesellschaft
  im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der
  Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
  Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
  notwendig sein.   Artikel y Politische Parteien   Die Gründung politischer Parteien ist
  frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Ihre
  Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen
  werden.    | 
  
   Vereins- und
  Versammlungsfreiheit   Artikel x   (1) Jede Person hat das Recht,
  sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
  zusammenzuschließen.   -------------------------------------- zur Vereinsfreiheit: (2) Die Bildung von Vereinen darf
  nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.   zur Versammlungsfreiheit: (2) Eine behördliche Anmeldung
  darf nur für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden.    |