(Ö-Konvent; Stellungnahme Salzburg zum Berichtsentwurf) Zu den Positionen im Einzelnen:
Zu „Vorschläge und Anregungen“ (Seite 4):
Ausschuss 1:
- Die von diesem Ausschuss vorgelegte
Bestimmung über die Gewährleistung von Leistungen im allgemeinen Interesse wird
unterstützt.
Ob
und in welcher Form es zur Formulierung von Staatszielbestimmungen kommt, ist
noch offen, davon unabhängig wird keine Zuständigkeit aufgrund des
Ausschussmandates gesehen, Vorschläge für Verfassungstexte im Bereich der
Daseinsvorsorge zu erarbeiten bzw. zu unterstützen.
Ausschuss 4:
- Die Rechtsschutzmechanismen sollen
einen wirksamen Grundrechtsschutz zumindest im bestehenden Ausmaß auch im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sichern. Im Rahmen von sozialen
Grundrechten ist auf die Sozialpartner Bezug zu nehmen.
Die
Beibehaltung des Grundrechtsschutzes im bestehenden Ausmaß wird unterstützt.
Die Erläuterungen auf den Seiten 19 und 20 des Berichtsentwurfes, die unter
anderem im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Schaffung von
Leistungspflichten vorsehen bzw. in Richtung Verbote bei der Abschaffung von
Leistungen denken, wird abgelehnt. Dies bezieht sich auch auf die Empfehlung,
dass der Ausschuss 4 Textentwürfe im Sinne der Ausführungen des Ausschusses 7
erarbeitet.
Ausschuss 9:
- Die weitestgehende Integration von
weisungsfreien Behörden in ein allfälliges Bundes- und Landesverwaltungsgericht
wird vorgeschlagen.
Wir
bekennen uns prinzipiell unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen zur
Errichtung einer Bundes- und Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Vorraussetzung
dafür ist allerdings, dass im Einzelfall vor einer Überführung von Aufgaben von
weisungsfreien Behörden zur Verwaltungsgerichtsbarkeit zu evaluieren ist, in
wieweit dadurch höhere Kosten entstehen können. Sollte dies der Fall sein, ist
im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung eine
Übertragung nicht sinnvoll. Im Übrigen ist im Ausschuss 10 die Frage der
Kostentragung bei der Einrichtung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit zu
behandeln. Die Länder sind nicht bereit zusätzliche Kosten ohne entsprechende
Abgeltung durch den Bund zu übernehmen.
Zu A Regulatoren
und sonstige unabhängige Behörden (exklusive UVS, UBAS und Art. 133 Zif. 4 B-VG
Behörden) - Seite 6 - :
Hinsichtlich
der Überführung der weisungsfreien Behörden in eine künftige
Verwaltungsgerichtsstruktur wird auf die Ausführung, siehe oben, verwiesen. Die
Auflistung der weisungsfreien Behörden, die durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber
geschaffen werden können, ist um den Bereich Datenschutz zu ergänzen.
Der
Textvorschlag zum Art. 20 (Weisungsbindung, weisungsfreie Verwaltung) Seite 25,
wird von der gewählten Systematik positiv gesehen. Problematisch wird
allerdings beurteilt, dass mit der Formulierung „Regulierung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ ein sehr breiter,
kaum eingrenzbarer Bereich geschaffen wird, in dem der einfache Gesetzgeber die
Möglichkeit hat, unabhängige Behörden einzurichten. Der vorliegende
Textvorschlag lässt die Option zu, dass beispielsweise durch die Schaffung
eines „Wasserregulators“, um nur ein Beispiel zu nennen, weite Teile der
mittelbaren Bundesverwaltung ausgehöhlt werden würden bzw. nicht mehr unter der
Weisungs- und Leitungsbefugnis der obersten Organe stünden. Aus diesem Grunde
scheint der Formulierungsvorschlag zu weit und ist einzugrenzen.
Zu B Ausgegliederte Rechtträger und
C Gemeinsame Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Seite
11 und folgende):
Wie
die Erfahrung zeigt, lassen sich Ausgliederungen nur realisieren, wenn die
Bediensteten der Ausgegliederten, Bedienstete der Gebietskörperschaften
bleiben. Dann erscheint es allerdings auch zweckmäßig, dass die Diensthoheit
der obersten Organe gegenüber diesen Bediensteten gewahrt bleibt. (zu Seite 12
und 13)
In
den Erläuterungen wird angeregt z.B. die Tarifgestaltung staatlicher Museen,
die Höhe universitärer Gebühren etc. unter eine übergeordnete Kontrolle zu
stellen. Als Träger einer solchen Kontrolle werden anwaltschaftliche
Einrichtungen, Nutzergruppen etc. vorgeschlagen. In Anbetracht der bestehenden
Kontrollrechte durch Rechnungshof einerseits und Volksanwaltschaft andererseits,
wird, insofern damit eine darüber hinausgehende Prüftätigkeit gemeint ist,
diese mit Nachdruck abgelehnt. (zu Seite 14)
Der
Textvorschlag 2 zu Punkt B des Mandats, Seite 31, wird als zu unbestimmt und
weitgehend abgelehnt.
Alternativvorschlag:
Art.
X Zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung sind die den obersten Organen
unterstellten Ämter berufen. Erforderlichenfalls können mit Ausnahme der
staatlichen Kernaufgaben [Militär, Justiz, Allgemeine Sicherheitspolizei,
Verwaltungsstrafverfahren, Außenpolitik] unter der Voraussetzung der Wahrung
der Leitungsbefugnis der obersten Organe auch sonstige Rechtsträger zur
Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben herangezogen werden oder geschaffen
werden.
Allgemein
wird noch festgestellt, dass im Sinne des Föderalismus bei Ausgliederungen,
Schaffung von Regulatoren ect. in Zukunft derartige Behörden, Regulatoren ect.
in den Bundesländern angesiedelt werden sollen.
Zu Textvorschlag Punkt D des Mandats, Seite 35,:
Die
vorgeschlagene Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 B-VG wird abgelehnt. Die
Formulierung des zweiten Satzes ist ganz offensichtlich an die Formulierung des
Art. 116 Abs. 2 B-VG in der geltenden Fassung angelehnt. Allerdings besteht
danach nicht nur das Recht Vermögen aller Art zu besitzen, worauf sich der
vorgeschlagene Art. 17 Abs. 2 B-VG beschränkt, sondern umfasst auch das Recht
Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und wirtschaftliche Unternehmungen
zu betreiben. Aufgrund des vorliegenden Formulierungsvorschlages muss davon
ausgegangen werden, dass die Rechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
beschnitten werden sollen, was abgelehnt wird.
Zu „Legalität und Kontrolle“:
Der
Hinweis, aus wirtschaftlicher Sicht eine Legalitätsbindung zu postulieren, wird
abgelehnt, weil dadurch das Führen von Betrieben, das Treffen von
Investitionsentscheidungen oder die Vornahme von Beschaffungen drastisch
erschwert und zeitlich verzögert werden. Im Ergebnis würde die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Legalitätsprinzips auf die Privatwirtschaftsverwaltung
Bürger, Wirtschaft und Verwaltung beschränken. Eine Legalitätsbindung der
Privatwirtschaftsverwaltung wird im Übrigen auch aus demokratischer und
rechtsstaatlicher Sicht für nicht notwendig erachtet. (Seite 17 Abs. 1)
Bereits
mehrere Male haben wir uns unter Hinweis auf die damit verbundenen massiven
Auswirkungen gegen eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung
ausgesprochen. Bis dato fanden die dazu übermittelten Texthinweise kaum
Berücksichtigung in den Berichten. Es wird daher nochmals darauf verwiesen,
dass eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung, das heißt
zusätzliche Gesetze eine nicht beherrschbare Normenflut, wachsenden
Bürokratismus und massive Kostenerhöhungen auslösen würden. Damit ebenfalls
verbundene Einschränkungen der Länderpositionen werden abgelehnt. Auf die
herrschende Lehre im Großkommentar Rill/Schäffer darf verwiesen werden. (zu
Seite 17 Abs. 2)
Der
Hinweis, dass es auf einfachgesetzlicher Ebene sinnvoll sein könne, manche
strenge Trennungen zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen
dort zu überwinden, wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen
wahrgenommen werden, sollte sich wenn überhaupt, ausschließlich auf das
Vergabewesen beziehen. In diesem Bereich gibt es bereits die dargestellte
Überwindung dadurch, dass mit Bescheid der Vergabekontrollbehörde über die
Rechtmäßigkeit der privatwirtschaftlichen Zuschlagsentscheidung abgesprochen
wird. Eine Ausdehnung dieser Konstruktion auf andere Rechtsbereiche ist nicht
erforderlich, zumal dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist und durch die
Fiskalgeltung der Grundrechte ohnehin ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz
besteht. (zu Seite 17 Abs. 4)
Da
bei ausgegliederten Unternehmen die uneingeschränkte Rechnungshofkontrolle
besteht und der Rechnungshof den Parlamenten Berichte zu erstatten hat, würden
weitergehende Kontrollrechte Parallelitäten auslösen und nicht begründbare
Zusatzkosten verursachen. (zu Seite 18 Abs. 2)
Strikt
abgelehnt wird allerdings die Ausdehnung einer Kompetenzbestimmung auf den
Bereich des Förderungswesens, da für diesen Bereich die Kompetenzverteilung
aufgrund des Art. 17 B-VG nicht maßgeblich ist. (zu Kompetenzverteilung Seite
19 letzter Absatz).
Es
wird nochmals festgestellt, dass die angesprochenen Leistungspflichten zur
Beschränkung bestehender Grundrechte, z.B. das Recht auf Erwerbsfreiheit führen
könnten, wenn z.B. ein Arbeitnehmer aufgrund eines allenfalls postulierten
Grundrechts auf Arbeit eingestellt werden müsste. Aus unserer Sicht hat sich
die bisherige Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat
bestens bewährt. Ein Paradigmenwechsel in Richtung Leistungsrechte würde
unabschätzbare Kostenfolgen nach sich ziehen und eine Neugestaltung des Systems
der Normenkontrolle erfordern und wird daher abgelehnt. (zu 4.
Grundrechtsfragen Seite 19-20).
Paktierte
Förderprogramme werden abgelehnt, da damit eine Förderung des Landes vom
gleichen Willen des Bundes abhängig ist. Damit wären auf Basis der bestehenden
transkompetenten Kompetenz Einschränkungen für die Länder verbunden, denen
nicht zugestimmt werden kann. Darüber hinaus denkbar sind gemeinsame
Schwerpunktsetzungen allerdings mit der Maßgabe, dass keine Verpflichtung zu
einem gemeinsamen Vorgehen besteht. Gegenseitige Informationen über
individuelle Förderprogramme sind sinnvoll von den Förderfällen allerdings zur
Gänze zu entkoppeln. (zu Punkt 5. Förderungen)
Es
steht außer Frage, dass im Förderbereich die Vorgaben des Beihilfen- und
Vergaberechts einzuhalten sind, dass es dabei dazu kommt, dass Bund und Länder
ein und den selben Antragsteller, insbesondere aufgrund unterschiedlicher
Gesichtspunkte fördern können, wird per se nicht als Problem gesehen.
Beispielsweise sollten besonders innovative Unternehmen durchaus die Möglichkeit
haben, auf mehrere Fördertöpfe zuzugreifen. Im Übrigen ist jeder Antragsteller
verpflichtet kundzutun, ob er an anderer Stelle bereits eine Förderung
beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger Missbräuche bietet das Strafrecht
entsprechende Handhabe. Überlegungen wie bundesweite Förderdatenbanken und die
damit in Verbindung stehenden Zentralisierungen des Förderwesens widersprechen
den Grundsätzen eines föderativen Bundesstaates und der Subsidärität. In einer
Zeit der gelebten Bürgernähe und des Prinzips des one-stop-shops sind
Dienstleistungen nicht zu zentralisieren, sondern im Gegenteil zu
dezentralisieren. Auch im Förderungsbereich sollte sich staatliches Handeln
nicht in Richtung kontrollstaatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern in Richtung
vertrauensstaatlicher Dienstleistungsorientierung entwickeln. Die Schaffung
einer zentralen, bundesweiten Förderdatenbank wird daher abgelehnt, da sie den
genannten Zielsetzungen widerspricht. (zu Punkt 5. Förderungen)
Der
Einsatz bzw. die Entwicklung von Förderrichtlinien ist in Abhängigkeit von der
Förderhöhe zu sehen. Eine Formalisierung bzw. Bürokratisierung würde zu einer
Erhöhung der Verwaltungskosten und damit zu einer Verringerung der Fördermittel
führen. (zu Punkt 5. Förderungen)
Die
Organisation der Förderabwicklung im Hinblick auf allfällige
Ausgliederungsmöglichkeiten fällt kraft der Organisationshoheit der Länder in
deren Zuständigkeitsbereich. (zu Punkt 5. Förderungen, Seite 20-21)
Die Einführung von Leistungsrechten im Rahmen der Grundrechte wird abgelehnt. Über eine Umgestaltung des Rechtsschutzes im Sinne einer Adaptierung des Normenkontrollsystems sollte daher nicht vertieft nachgedacht zu werden. Eine Schaffung einfachgesetzlicher Leistungspflichten des Staates ist einerseits kaum finanzierbar und leistet andererseits einer weiteren Bürokratisierung Vorschub. (zu Punkt 6. Rechtsschutz, Seite 21-22).