(Ö-Konvent; Stellungnahme Salzburg zum Berichtsentwurf) Zu den Positionen im Einzelnen:

 

Zu „Vorschläge und Anregungen“ (Seite 4):

Ausschuss 1:

- Die von diesem Ausschuss vorgelegte Bestimmung über die Gewährleistung von Leistungen im allgemeinen Interesse wird unterstützt.

Ob und in welcher Form es zur Formulierung von Staatszielbestimmungen kommt, ist noch offen, davon unabhängig wird keine Zuständigkeit aufgrund des Ausschussmandates gesehen, Vorschläge für Verfassungstexte im Bereich der Daseinsvorsorge zu erarbeiten bzw. zu unterstützen.

 

Ausschuss 4:

- Die Rechtsschutzmechanismen sollen einen wirksamen Grundrechtsschutz zumindest im bestehenden Ausmaß auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sichern. Im Rahmen von sozialen Grundrechten ist auf die Sozialpartner Bezug zu nehmen.

 

Die Beibehaltung des Grundrechtsschutzes im bestehenden Ausmaß wird unterstützt. Die Erläuterungen auf den Seiten 19 und 20 des Berichtsentwurfes, die unter anderem im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Schaffung von Leistungspflichten vorsehen bzw. in Richtung Verbote bei der Abschaffung von Leistungen denken, wird abgelehnt. Dies bezieht sich auch auf die Empfehlung, dass der Ausschuss 4 Textentwürfe im Sinne der Ausführungen des Ausschusses 7 erarbeitet.

 

Ausschuss 9:

- Die weitestgehende Integration von weisungsfreien Behörden in ein allfälliges Bundes- und Landesverwaltungsgericht wird vorgeschlagen.

 

Wir bekennen uns prinzipiell unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Bundes- und Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass im Einzelfall vor einer Überführung von Aufgaben von weisungsfreien Behörden zur Verwaltungsgerichtsbarkeit zu evaluieren ist, in wieweit dadurch höhere Kosten entstehen können. Sollte dies der Fall sein, ist im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung eine
Übertragung nicht sinnvoll. Im Übrigen ist im Ausschuss 10 die Frage der Kostentragung bei der Einrichtung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit zu behandeln. Die Länder sind nicht bereit zusätzliche Kosten ohne entsprechende Abgeltung durch den Bund zu übernehmen.

 

 

Zu A Regulatoren und sonstige unabhängige Behörden (exklusive UVS, UBAS und Art. 133 Zif. 4 B-VG Behörden) - Seite 6 - :

 

Hinsichtlich der Überführung der weisungsfreien Behörden in eine künftige Verwaltungsgerichtsstruktur wird auf die Ausführung, siehe oben, verwiesen. Die Auflistung der weisungsfreien Behörden, die durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber geschaffen werden können, ist um den Bereich Datenschutz zu ergänzen.

 

Der Textvorschlag zum Art. 20 (Weisungsbindung, weisungsfreie Verwaltung) Seite 25, wird von der gewählten Systematik positiv gesehen. Problematisch wird allerdings beurteilt, dass mit der Formulierung „Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ ein sehr breiter, kaum eingrenzbarer Bereich geschaffen wird, in dem der einfache Gesetzgeber die Möglichkeit hat, unabhängige Behörden einzurichten. Der vorliegende Textvorschlag lässt die Option zu, dass beispielsweise durch die Schaffung eines „Wasserregulators“, um nur ein Beispiel zu nennen, weite Teile der mittelbaren Bundesverwaltung ausgehöhlt werden würden bzw. nicht mehr unter der Weisungs- und Leitungsbefugnis der obersten Organe stünden. Aus diesem Grunde scheint der Formulierungsvorschlag zu weit und ist einzugrenzen.

 

Zu B Ausgegliederte Rechtträger und

C Gemeinsame Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Seite 11 und folgende):

 

Wie die Erfahrung zeigt, lassen sich Ausgliederungen nur realisieren, wenn die Bediensteten der Ausgegliederten, Bedienstete der Gebietskörperschaften bleiben. Dann erscheint es allerdings auch zweckmäßig, dass die Diensthoheit der obersten Organe gegenüber diesen Bediensteten gewahrt bleibt. (zu Seite 12 und 13)

 

In den Erläuterungen wird angeregt z.B. die Tarifgestaltung staatlicher Museen, die Höhe universitärer Gebühren etc. unter eine übergeordnete Kontrolle zu stellen. Als Träger einer solchen Kontrolle werden anwaltschaftliche Einrichtungen, Nutzergruppen etc. vorgeschlagen. In Anbetracht der bestehenden Kontrollrechte durch Rechnungshof einerseits und Volksanwaltschaft andererseits, wird, insofern damit eine darüber hinausgehende Prüftätigkeit gemeint ist, diese mit Nachdruck abgelehnt. (zu Seite 14)

 

Der Textvorschlag 2 zu Punkt B des Mandats, Seite 31, wird als zu unbestimmt und weitgehend abgelehnt.

Alternativvorschlag:

 

Art. X Zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung sind die den obersten Organen unterstellten Ämter berufen. Erforderlichenfalls können mit Ausnahme der staatlichen Kernaufgaben [Militär, Justiz, Allgemeine Sicherheitspolizei, Verwaltungsstrafverfahren, Außenpolitik] unter der Voraussetzung der Wahrung der Leitungsbefugnis der obersten Organe auch sonstige Rechtsträger zur Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben herangezogen werden oder geschaffen werden.

 

Allgemein wird noch festgestellt, dass im Sinne des Föderalismus bei Ausgliederungen, Schaffung von Regulatoren ect. in Zukunft derartige Behörden, Regulatoren ect. in den Bundesländern angesiedelt werden sollen.

 

Zu Textvorschlag Punkt D des Mandats, Seite 35,:

 

Die vorgeschlagene Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 B-VG wird abgelehnt. Die Formulierung des zweiten Satzes ist ganz offensichtlich an die Formulierung des Art. 116 Abs. 2 B-VG in der geltenden Fassung angelehnt. Allerdings besteht danach nicht nur das Recht Vermögen aller Art zu besitzen, worauf sich der vorgeschlagene Art. 17 Abs. 2 B-VG beschränkt, sondern umfasst auch das Recht Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben. Aufgrund des vorliegenden Formulierungsvorschlages muss davon ausgegangen werden, dass die Rechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschnitten werden sollen, was abgelehnt wird.

 

Zu „Legalität und Kontrolle“:

 

Der Hinweis, aus wirtschaftlicher Sicht eine Legalitätsbindung zu postulieren, wird abgelehnt, weil dadurch das Führen von Betrieben, das Treffen von Investitionsentscheidungen oder die Vornahme von Beschaffungen drastisch erschwert und zeitlich verzögert werden. Im Ergebnis würde die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Legalitätsprinzips auf die Privatwirtschaftsverwaltung Bürger, Wirtschaft und Verwaltung beschränken. Eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung wird im Übrigen auch aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht für nicht notwendig erachtet. (Seite 17 Abs. 1)

 

Bereits mehrere Male haben wir uns unter Hinweis auf die damit verbundenen massiven Auswirkungen gegen eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung ausgesprochen. Bis dato fanden die dazu übermittelten Texthinweise kaum Berücksichtigung in den Berichten. Es wird daher nochmals darauf verwiesen, dass eine Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung, das heißt zusätzliche Gesetze eine nicht beherrschbare Normenflut, wachsenden Bürokratismus und massive Kostenerhöhungen auslösen würden. Damit ebenfalls verbundene Einschränkungen der Länderpositionen werden abgelehnt. Auf die herrschende Lehre im Großkommentar Rill/Schäffer darf verwiesen werden. (zu Seite 17 Abs. 2)

 

Der Hinweis, dass es auf einfachgesetzlicher Ebene sinnvoll sein könne, manche strenge Trennungen zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen dort zu überwinden, wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen wahrgenommen werden, sollte sich wenn überhaupt, ausschließlich auf das Vergabewesen beziehen. In diesem Bereich gibt es bereits die dargestellte Überwindung dadurch, dass mit Bescheid der Vergabekontrollbehörde über die Rechtmäßigkeit der privatwirtschaftlichen Zuschlagsentscheidung abgesprochen wird. Eine Ausdehnung dieser Konstruktion auf andere Rechtsbereiche ist nicht erforderlich, zumal dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist und durch die Fiskalgeltung der Grundrechte ohnehin ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. (zu Seite 17 Abs. 4)

 

Da bei ausgegliederten Unternehmen die uneingeschränkte Rechnungshofkontrolle besteht und der Rechnungshof den Parlamenten Berichte zu erstatten hat, würden weitergehende Kontrollrechte Parallelitäten auslösen und nicht begründbare Zusatzkosten verursachen. (zu Seite 18 Abs. 2)

 

Strikt abgelehnt wird allerdings die Ausdehnung einer Kompetenzbestimmung auf den Bereich des Förderungswesens, da für diesen Bereich die Kompetenzverteilung aufgrund des Art. 17 B-VG nicht maßgeblich ist. (zu Kompetenzverteilung Seite 19 letzter Absatz).

Es wird nochmals festgestellt, dass die angesprochenen Leistungspflichten zur Beschränkung bestehender Grundrechte, z.B. das Recht auf Erwerbsfreiheit führen könnten, wenn z.B. ein Arbeitnehmer aufgrund eines allenfalls postulierten Grundrechts auf Arbeit eingestellt werden müsste. Aus unserer Sicht hat sich die bisherige Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat bestens bewährt. Ein Paradigmenwechsel in Richtung Leistungsrechte würde unabschätzbare Kostenfolgen nach sich ziehen und eine Neugestaltung des Systems der Normenkontrolle erfordern und wird daher abgelehnt. (zu 4. Grundrechtsfragen Seite 19-20).

 

Paktierte Förderprogramme werden abgelehnt, da damit eine Förderung des Landes vom gleichen Willen des Bundes abhängig ist. Damit wären auf Basis der bestehenden transkompetenten Kompetenz Einschränkungen für die Länder verbunden, denen nicht zugestimmt werden kann. Darüber hinaus denkbar sind gemeinsame Schwerpunktsetzungen allerdings mit der Maßgabe, dass keine Verpflichtung zu einem gemeinsamen Vorgehen besteht. Gegenseitige Informationen über individuelle Förderprogramme sind sinnvoll von den Förderfällen allerdings zur Gänze zu entkoppeln. (zu Punkt 5. Förderungen)

 

Es steht außer Frage, dass im Förderbereich die Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts einzuhalten sind, dass es dabei dazu kommt, dass Bund und Länder ein und den selben Antragsteller, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern können, wird per se nicht als Problem gesehen. Beispielsweise sollten besonders innovative Unternehmen durchaus die Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe zuzugreifen. Im Übrigen ist jeder Antragsteller verpflichtet kundzutun, ob er an anderer Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe. Überlegungen wie bundesweite Förderdatenbanken und die damit in Verbindung stehenden Zentralisierungen des Förderwesens widersprechen den Grundsätzen eines föderativen Bundesstaates und der Subsidärität. In einer Zeit der gelebten Bürgernähe und des Prinzips des one-stop-shops sind Dienstleistungen nicht zu zentralisieren, sondern im Gegenteil zu dezentralisieren. Auch im Förderungsbereich sollte sich staatliches Handeln nicht in Richtung kontrollstaatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern in Richtung vertrauensstaatlicher Dienstleistungsorientierung entwickeln. Die Schaffung einer zentralen, bundesweiten Förderdatenbank wird daher abgelehnt, da sie den genannten Zielsetzungen widerspricht. (zu Punkt 5. Förderungen)

 

Der Einsatz bzw. die Entwicklung von Förderrichtlinien ist in Abhängigkeit von der Förderhöhe zu sehen. Eine Formalisierung bzw. Bürokratisierung würde zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten und damit zu einer Verringerung der Fördermittel führen. (zu Punkt 5. Förderungen)

 

Die Organisation der Förderabwicklung im Hinblick auf allfällige Ausgliederungsmöglichkeiten fällt kraft der Organisationshoheit der Länder in deren Zuständigkeitsbereich. (zu Punkt 5. Förderungen, Seite 20-21)

 

Die Einführung von Leistungsrechten im Rahmen der Grundrechte wird abgelehnt. Über eine Umgestaltung des Rechtsschutzes im Sinne einer Adaptierung des Normenkontrollsystems sollte daher nicht vertieft nachgedacht zu werden. Eine Schaffung einfachgesetzlicher Leistungspflichten des Staates ist einerseits kaum finanzierbar und leistet andererseits einer weiteren Bürokratisierung Vorschub. (zu Punkt 6. Rechtsschutz, Seite 21-22).