Werner Wutscher                                                                                        2. Dezember 2003

 

 

 

 

Reformaspekte

zum öffentlichen Dienst und

zum öffentlichen Haushaltswesen

 

Diskussionsgrundlage

für die 4. Ausschusssitzung des Ausschusses 6

am 4. Dezember 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

  I. Reformaspekte zum öffentlichen Dienst ............................................................ 2

        1. Der verfassungsrechtliche Beamtenbegriff

        2. Der "Beamte" im Verfassungstext

        3. Gewährung der erforderlichen dienstrechtlichen Sicherheiten

        4. Verfassungsrechtliche Verankerung der Diensthoheit ?

        5. Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat

        6. Steuerung des Personaleinsatzes

        7. Diskussionspunkte und Lösungsansätze

 II. Reformaspekte zum öffentlichen Haushaltswesen ........................................... 6

        1. Globalbudget als Element einer neuen Verwaltungskultur in Österreich

        2. Budgeterstellung als erste Phase

        3. Budgetvollzug als zweite Phase

        4. Rechnungsabschluss

        5. Conclusio

III. Vorschlag für die Neustrukturierung der Art. 19 bis 23 B-VG  ......................... 9

Ausblick auf die weiteren Ausschussthemen und -termine .................................. 9

 

Anlage: Wie viele Personen sind beim Staat beschäftigt ? ................................. 10


I. Reformaspekte zum öffentlichen Dienst

1. Der verfassungsrechtliche Beamtenbegriff

Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes ist der Art. 20 Abs. 1 B-VG, nach dem "ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung [führen]". Darin wird – insbesondere in der Judikatur des VfGH – eine institutionelle Absicherung des Berufsbeamtentums in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gesehen. Dem gegenüber wird das Bestehen eines Beamtenvorbehaltes (Funktionsvorbehaltes) in bestimmten Verwaltungs- oder Funktionsbereichen (von wenigen verfassungsrechtlichen Ausnah­men abgesehen) fast einhellig abgelehnt.

        Dass auch Vertragsbedienstete in der Verwaltung tätig sein können, wird spätestens durch die Aufnahme des Dienstvertragsrechtes in den Katalog der Kompetenzverteilung (Art. 21 B-VG) durch die B-VG-Novelle 1974 als verfassungskonform angesehen.

 

Vereinfacht gesagt heißt das:

·        Es muss (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte geben, wobei ihre Zahl oder ihr Anteil nicht vorherbestimmt wird.

 

·        Den Beamten ist aber kein definierter Funktionsbereich zugewiesen – d.h. auch Vertragsbedienstete können in allen Verwaltungsbereichen eingesetzt werden.

 

Diese Verfassungsrechtslage ist nicht ohne innere Widersprüche und gibt Anlass zu divergierenden Auslegungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit bereits mehr als die Hälfte aller rund 460.000 öffentlich Bediensteten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen.

        Durchaus vertretbar ist freilich auch die Ansicht, den in Art. 20 Abs. 1 B-VG innewohnenden "ver­fassungsrechtlichen Beamtenbegriff" nicht zu eng mit dem einfachgesetzlichen, aus der Dienstpragma­tik des Jahres 1914 hervorgehenden und in das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 übernommenen Beamtentypus zu verknüpfen. Damit könnten auch andere dienstrechtliche Konstruktionen für den öffentlichen Dienst zulässigerweise erwogen werden. (In diese Richtung etwa Bußjäger, Hartmann, Jabloner, Öhlinger und Raschauer.)

 

        Das öffentlich-rechtliche Dienstrecht ist in seiner derzeitigen einfachgesetzlichen Ausprägung durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) nicht mehr ganz zeitge­mäß. Gleichzeitig hat sich auch das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) nicht völlig von der BDG-Regelungskultur lösen können und erweckt den Anschein, ein "kleiner ver­traglicher Bruder" des BDG zu sein.

        Eine neue verfassungsrechtliche Regelung für die Dienstverhältnisse im öffentli­chen Dienst böte eine gute Grundlage, ein für den gesamten öffentlichen Dienst maß­gebliches und damit ein einheitliches Dienstrecht auf vertraglicher Basis zu schaffen, wie dies auch im Regierungsprogramm der Bundesregierung seinen Niederschlag findet.

 


2. Der "Beamte" im Verfassungstext

Interessanterweise nicht in der oben angesprochenen Kernbestimmung des öffentli­chen Dienstes im Art. 20 Abs. 1 B-VG, aber an mehreren anderen Stellen im Verfas­sungstext findet sich explizit der Begriff "Beamter", wobei darin zumeist einer der sel­tenen Funktionsvorbehalte für (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte gesehen wird.

        Im B-VG lassen sich diesbezügliche Bestimmungen in den Art. 21 Abs. 5 (befristete Leitungsfunk­tionen); 71 und 73 Abs. 1 (leitende Ministerialbeamte); 81b Abs. 1 (Schulaufsichtsbeamte); 106 (Lan­desamtsdirektor); 117 Abs. 7 (Magistratsdirektor); 122 Abs. 3, 124 Abs. 1 und 125 Abs. 1 (Rechnungs­hof); 147 Abs. 2 (potenzielle VfGH-Richter) und 148h Abs. 1 (Volksanwaltschaft) identifizieren. Siehe weiters die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 im BVG-ÄmterLReg.

        Nicht ausdrücklich als "Beamte" bezeichnet, aber als öffentlich-rechtlich bestellte Beamte gelten die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 86 ff B-VG) und des VwGH (Art. 134) sowie die Mitglie­der der UVS (Art. 129b) und des UBAS (129c).

 

        Speziell hinzuweisen ist noch auf das Beamten-Ernennungsrecht des Bundesprä­sidenten (Art. 65 Abs. 2 lit. a und 66 Abs. 1 B-VG).

 

3. Gewährung der erforderlichen dienstrechtlichen Sicherheiten

Von der Rechtsform völlig unabhängig ist die Gewährleistung dienstrechtlicher Sicher­heiten für exponierte Bedienstete. Bestandschutzmaßnahmen wie die Unkündbarkeit oder Kündigungsbeschränkungen können auch im Rahmen vertraglicher Dienstver­hältnisse vereinbart werden (wie derzeit im Sparkassen- und Versicherungsbereich).

        Die Gewährung solcher Sicherheiten (im Interesse der Allgemeinheit !) sollte aber nur in den erforderlichen Bereichen erfolgen und nicht als eine breit gestreute und von der Öffentlichkeit als Privilegium empfundene Wohltat für den gesamten öffentlichen Dienst wirken.

 

4. Verfassungsrechtliche Verankerung der Diensthoheit ?

Die Diensthoheit über die öffentlich Bediensteten ist gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG den jeweiligen obersten Organen zugewiesen.

        Für die Bundesbediensteten sind dies die Bundesminister für ihre Ressortbediensteten und – nach anderen Bestimmungen – der Präsident des NR (Art. 30 Abs. 4 und 6 B-VG), der Präsident des RH (Art. 125 Abs. 3 B-VG) und der/die Vorsitzende der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 2 B-VG) sowie die Präsidenten des VwGH und des VfGH (vgl. VfSlg. 15.762/2000) und sogar die Vorstandsvorsitzenden der Post AG und der Telekom Austria AG für die Postbeamten (§ 17a PoststrukturG [Verf.best.!!]). Für die Landesbediensteten haben die jeweiligen Landesregierungen (bzw. "gleichartige Organe" gem. Art 21 Abs. 3 2. Satz B-VG) sowie für bestimmte Befugnisse der LH und der Landesamtsdirektor die Diensthoheit inne (§ 1 Abs. 3 BVG-ÄmterLReg). Die Diensthoheit über die Gemeindebediensteten fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG).

 

        Die Regelung der Diensthoheit auf verfassungsrechtlicher Ebene erscheint freilich nicht zwingend erforderlich zu sein. Die mit der Diensthoheit verbundene Behörden­stellung (im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse) bedarf keiner ver­fassungsrechtlichen Absicherung und könnte – wie bereits derzeit durch das Dienst­rechtsverfahrensgesetz – bloß einfachgesetzlich statuiert werden (wie in der Regel auch die sonstige Behördenorganisation). Die Organisation der Personalverwaltung ließe sich dadurch flexibler gestalten und würde insbesondere im Zusammenhang mit Ausgliederungsmaßnahmen bessere Personalstrukturen ermöglichen, da die dienst­rechtliche Zwangs-Anbindung an ein oberstes Verwaltungsorgan (außerhalb des aus­gegliederten Rechtsträgers) nicht mehr erforderlich wäre.

        Die Ausübung der Diensthoheit als behördliche Funktion im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse verliert überdies in dem Ausmaß an Bedeutung, als ver­tragliche Dienstverhältnisse in Zukunft weiter zunehmen werden.

 

5. Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat

Die öffentlichen Dienstrechte des Bundes, der Länder und Gemeinden im allgemei­nen, insbesondere aber die Besoldungssysteme der Gebietskörperschaften haben sich immer weiter auseinander entwickelt. Eine unterschiedliche Besoldung für gleich gelagerte Tätigkeiten im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst erscheint aber unter dem Aspekt der größtenteils über den Bund erfolgenden Mittelaufbringung höchst un­wirtschaftlich und überdies ungerecht. Überdies wird der Wechsel zwischen den Ge­bietskörperschaften – insbesondere von den Ländern zum Bund – deutlich erschwert.

        Der Grund für dieses Auseinanderdriften liegt insbesondere auch darin begrün­det, dass es einerseits eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dienst­recht des Bundes gibt (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und anderseits eine ebensolche Kompetenz der Länder für ihre Landes- und Gemeindedienste (Art. 21 Abs. 1 B-VG). Ein ausdrückliches – wenngleich nicht sehr wirkungsvolles – verfassungsrechtliches "Homogenitätsgebot" zur Dämpfung der erwähnten Entwicklungen wurde 1999 aufge­hoben.

        Mittlerweile wurde erkannt, dass der öffentliche Dienst aller Gebietskörperschaf­ten mit seinen rund 460.000 Bediensteten einer gesamthaften Betrachtungsweise be­darf. Dem Regierungsprogramm der Bundesregierung ist sogar die Forderung nach einer "Vereinheitlichung der Dienst- und Besoldungsrechte der Gebietskörperschaf­ten" zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist freilich auch auf die in den letzten Jahren erfolgenden Dienstrechtsreformen in den Ländern zu verweisen (insbesondere in Vorarlberg, Oberösterreich und der Steiermark).


6. Steuerung des Personaleinsatzes

Die zentrale Steuerung des Personaleinsatzes einer Gebietskörperschaft insbeson­dere in quantitativer Hinsicht muss auch in Zukunft gewährleistet sein. Die Stellenplä­ne als die diesbezüglichen Steuerungsinstrumente bilden derzeit die personalwirt­schaftliche Rahmenvorgabe des jeweiligen Budgetgesetzgebers für die gesamte Staatsorganisation.

        Die Personalsteuerung des Bundes ist insoferne zu modernisieren, als eine erhöhte Flexibilität innerhalb des Ressortbereiches möglich sein sollte. Gleichzeitig wäre ein Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein umfassendes Personalcontrolling auszubauen.

        Gerade im gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein einheit­licher Standard in der Personalstrukturierung dringend von Nöten. Erst darauf aufset­zend könnten entsprechende Benchmarks definiert und zum vergleichenden Einsatz gebracht werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen Unübersichtlichkeit im öffentli­chen Personalwesen des Gesamtstaates als auch der Einsatz haushaltsstrategischer Maßnahmen bedürfen eines modernen Personal-Controlling-Instrumentariums, das neben dem klassischen Finanz-Controlling wirkungsvoll eingesetzt werden könnte.

 

7. Diskussionspunkte und Lösungsansätze

·        Eine flächendeckende Umstellung der dienstrechtlichen Rechtsform könnte grund­sätzlich dadurch erfolgen, dass es auf Verfassungsebene ausschließlich eine dienstrechtliche Kompetenzverteilung gibt und der "Beamten"- Begriff durch den Begriff "öffentlicher Bediensteten" (wie derzeit bereits im Art. 23b B-VG) o.ä. er­setzt wird. Damit wäre der einfache Gesetzgeber in der Gestaltbarkeit des Dienst­rechtes weitgehend frei.

 

·        Wollte man allerdings so bedeutende Kriterien wie insbesondere die Unparteilich­keit und die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichern – was durchaus ins Auge gefasst werden sollte – dann wäre eine verfassungsrechtliche Basis für spezifische dienstrechtliche Bestandschutzmaßnahmen zu schaffen.

 

·        Die verfassungsrechtliche Verankerung der Diensthoheit (Art. 21 Abs. 3 B-VG u.a.) könnte entfallen und würde damit flexiblere Personalverwaltungsstrukturen sowohl innerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation als auch im Zusammenhang mit Ausgliederungsmaßnahmen ermöglichen.

 

·        Ein "Beamten-Ernennungsrecht" des Bundespräsidenten ist nicht ausschließlich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich. Wenn der politische Wille beste­hen sollte, dass der Bundespräsident in die "Bestellung" vertraglicher Bediensteter eingebunden ist, so ließe sich auch eine Variante finden, in der der Bundespräsi­dent an der internen Willensbildung zum dienstgeberseitigen Vertragsteil beteiligt ist (als interner Genehmigungsvorbehalt).

 


·        Das "Homogenitätsproblem" könnte über die bundesstaatliche Kompetenzvertei­lung gelöst werden (Dienstrechtsgesetzgebung ist Bundessache). Bei Verlagerung wichtiger dienstrechtlicher Normenbereiche auf die Verordnungsebene könnten freilich auch die Länder Gestaltungsrechte beibehalten.

 

·        Die bereits im Ausschuss 7 diskutierten "Ausgliederungs-Lösungen" wie insbe­sondere die Einrichtung eines gemeinsamen Personalamtes für alle "ausgeglieder­ten" Beamten bedürften spezifischer Regelungen.

 

·        Das Personal-Controlling sollt in Abstimmung mit dem Finanz-Controlling ausge­baut werden und könnte im haushaltsrechtlichen Kontext eine verfassungsrechtli­che Anbindung erfahren. Insbesondere dessen Rolle als Setzer von Standards im bundes- und länderübergreifenden Zusammenhang zur Schaffung einer gesamt­staatlichen Transparenz des öffentlichen Dienstes sollte betont werden.

 

 

II. Reformaspekte zum öffentlichen Haushaltswesen

1. Globalbudget als Element einer neuen Verwaltungskultur in Österreich

Der Begriff des Globalbudgets ist immer stärker in den Mittelpunkt öffentlicher New-Public-Management-Debatten gekommen. Noch häufig ist aber vielen Beteiligten unklar, was konkret darunter zu verstehen ist und welche Steuerungsmechanismen, Rechte und Pflichten innerhalb der Ressorts bzw. im Verhältnis der einzelnen Res­sorts zum BM für Finanzen damit verbunden sind.

        Globalbudget meint in der internationalen Verwaltungsreformdebatte folgendes: Mit einem Globalbetrag wird ein vorher definiertes Leistungsspektrum für die Bürger­innen und Bürger erbracht. Kern ist daher die Verbindung von Ergebnis- und Ressour­cenverantwortung. Bezugsgröße ist eine in sich abgeschlossene Einheit wie die Zen­tralstelle eines Ministeriums, nachgeordnete Dienststellen wie z.B. eine Justizanstalt, eine Bundesanstalt etc.. Deren finanzielle und fachliche Leistungserbringung wird kontrolliert und mit Anreiz- und Sanktionsmechanismen unterlegt. Mit anderen Wor­ten: Die Verantwortlichen müssen für ihre Globalbudgets und die damit zu erbringen­den Leistungen gerade stehen – im Erfolg wie im Misserfolg. Dienststellen welche die Zielsetzungen erfüllen, werden dafür belohnt, jene, die sie nicht erfüllen, werden sanktioniert.

        Das stellt einen tiefgreifenden Wandel dar. Denn anstelle des „Rufes nach dem Finanzminister“ müssen innerhalb der Einheit, für die Verantwortung getragen wird, Prioritäten gesetzt werden.

        Wenn die finanzielle und fachliche Ergebnisverantwortung von Entscheidungsträ­gern in Politik und Verwaltung durch entsprechende „Spielregeln“ verankert wird, wenn Dienststellen ihre Performance unmittelbar positiv oder negativ zu spüren be­kommen, dann kann sich das BM für Finanzen – neben der verbleibenden Aufgabe der Budgeterstellung – im Budgetvollzug auf die Steuerung und Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems sowie auf die wesentlichen großen strukturellen Fragen und Vor­haben konzentrieren. Die Mitwirkung an Einzelentscheidungen kann weitestgehend entfallen. Sie werden in den einzelnen Dienststellen getroffen.

 

2. Budgeterstellung als erste Phase

Aufbauend auf den Vorstellungen der Regierung über die fachlichen und finanzpoliti­schen Zielsetzungen der jeweiligen Legislaturperiode (zusammengefasst in einem integrierten Aufgaben- und Finanzplan, wo nachvollziehbar dargestellt wird, welche Politikschwerpunkte mit welchen finanziellen Ressourcen umgesetzt werden sollen, ohne dabei die finanzpolitischen Zielsetzungen der Regierung zu gefährden) wird das jährliche Budget erstellt. Es besteht grob gesagt aus zwei Elementen:

·        Globale finanzielle Vorgaben für die Dienststellen (Personalstandsvorgaben könn­ten letztlich entfallen – jede Dienststelle entscheidet auf der Basis eines flexibili­sierten Dienstrechtes selbst über den Mix an Sach- und Personalaufwand zur Er­reichung der vorgegebenen fachlichen Ziele); Trennung der Vorgaben in „Verwal­tungsmittel“ (umfasst Sach- und Personalaufwand als „Betriebsaufwand“) und „Programmmittel“ (Transfers etc.). Die finanziellen Vorgaben für die Ressorts kommen vom BM für Finanzen, die Ressorts teilen sie wiederum in globale Vor­gaben für die einzelnen Dienststellen auf. Hintergrund: Ressourcenverantwortung muss auf der Ebene jeder Dienststelle umgesetzt werden, um tatsächlich den gewünschten Kulturwandel in der Verwaltung erreichen zu können. Ein finanzieller Zentralismus der jeweiligen Zentralstelle würde dem widersprechen.

 

·        Fachliche Vorgaben (erzielende Wirkungen, erbringende Leistungen); diese orien­tieren sich am jeweiligen integrierten Aufgaben- und Finanzplan der Bundesregie­rung; sie werden vom Fachressort formuliert und unterliegen ebenso wie die finan­ziellen Vorgaben der Einflussnahme und Beschlussfassung durch das Parlament.

 

Das jährliche Budget besteht damit aus folgenden Elementen:

·        Dem Bundesfinanzgesetz: es unterliegt der Beschlussfassung durch den National­rat und bezieht sich sowohl auf finanzielle als auch fachliche Vorgaben und enthält wirkungsvolle Anreiz- und Sanktionsmechanismen zur Steuerung der finanziellen und fachlichen Zielerreichung;

 

·        sowie Budgetmaterialien, die nicht formell der Beschlussfassung durch den Natio­nalrat unterliegen, aber als Arbeitsbehelf wesentliche Hintergrundinformationen über das Budget enthalten, die sowohl auf die finanziellen als auch fachlichen Komponenten abstellen.

 

Die Budgetierung orientiert sich – soweit sinnvoll – an einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten orientierten Rechnungswesen. Dessen Entwicklung und Implemen­tierung wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.


3. Budgetvollzug als zweite Phase

Die Ressorts sind frei im Vollzug der ihnen zur Verfügung stehenden Globalbeträge, solange erkennbar ist, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus­kommen. Ein ausgebautes Budgetcontrolling und umfassende Informationsrechte des BM für Finanzen stellen sicher, dass der Budgetvollzug stets tagesaktuell überblickt werden kann.

        Wenn die Einhaltung der Globalbeträge nicht mehr gewährleistet sein sollte, wer­den Mechanismen in Gang gesetzt, die eine wirkungsvolle Gegensteuerung ermögli­chen, z.B. weitgehende Mitbefassung des BM für Finanzen bei Vorhaben von erheb­licher finanzieller Bedeutung, bei Umschichtungen im Ressortbudget etc..

        Im fachlichen Bereich stellen regelmäßige Berichte der Fachressorts an das Par­lament sicher, dass ein zeitnaher Informationsfluss an den Gesetzgeber besteht.

        Die budgetäre und fachlichen Zielerreichung wird durch Anreiz- und Sanktions­mechanismen unterstützt. Dazu gehören flexible Gehaltsbestandteile für Ressort­leitung und Verwaltungspersonal. Budgetäre Fehlbeträge sind jedenfalls in den Folge­jahren hereinzubringen, budgetäre Verbesserungsbeträge verbleiben – soweit endo­gene Faktoren betroffen sind – der erfolgreichen Dienststelle.

 

4. Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss erfolgt wie bisher durch den Rechnungshof, umfasst aber auch die Bewertung der fachlichen Zielerreichung.

 

5. Conclusio

Alle diese Grundsätze sollten sinngemäß nicht nur für den Bund, sondern auch für die übrigen Gebietskörperschaften gelten.

        Die detaillierten Regelungen wären in den jeweiligen Spezialgesetzen (für den Bund das Bundeshaushaltsgesetz) zu verankern. Die hier skizzierte weitreichende Reform bedingt de facto die völlige Neufassung der entsprechenden Rechtsgrundla­gen und weiters eine ausreichende Zeit für die Vorbereitung und Implementierung eines neuen Haushaltsrechtes. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden Verfas­sungsbestimmungen erst mit einem Datum in Kraft treten sollten, das auf all dies Rücksicht nimmt .

 

 


III. Vorschlag für die Neustrukturierung der Art. 19 bis 23 B-VG

Art. ... Oberste Verwaltungsorgane

(1) Die obersten Verwaltungsorgane sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen.

(2) [Weisungsprinzip]

(3) [Ausnahmen vom Weisungsprinzip]

(4) [Grundsätze der Verwaltungsorganisation]

 

 

Art. ... Öffentliche Funktionäre

(1) Öffentliche Funktionäre sind die Amtsträger der obersten Verwaltungsorgane sowie ..............

(2) Durch Gesetz werden die Bezüge und die erwerbswirtschaftliche Betätigung außerhalb der öffentlichen Funktion geregelt.

 

 

Art. ... Öffentlicher Dienst

 

 

Art. ... Auskunftspflicht/Amtsgeheimnis

 

 

Art. ... Amtshilfe (??)

 

 

Art. ... Amtshaftung

 

 

Ausblick auf die weiteren Ausschussthemen und -termine

5. Ausschusssitzung am Mittwoch, den 17. Dezember 2003, 10.00 – 13.00 Uhr

·        Gemeindebereich

·        Besondere Verwaltungsbereiche

        - Agrarbehörden

 

6. Ausschusssitzung am Mittwoch, den 7. Jänner 2004, 14.00 – 17.00 Uhr

·        Besondere Verwaltungsbereiche

        - Sicherheitsbehörden

        - Schulbehörden

 

Weitere Termine:

Freitag, 30. Jänner 2004, 14.00 – 17.00 Uhr

Dienstag, 17. Februar 2004, 9.00 – 12.00 Uhr

Freitag, 27. Februar 2004, 9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag, 9. März 2004, 9.00 – 12.00 Uhr

 

 


Anlage

 

 

Wie viele Personen sind beim Staat beschäftigt ?

 

 

  I. Ausgewählte Personal- und Finanzgrößen

        1. Personalstand des Bundes, der Länder und Gemeinden

        2. Personalaufwand des Bundes

        3. Entwicklung des Personalstandes im Bund (seit 1970)

        4. Bundesbeamte in ausgegliederten Rechtsträgern

 II. Definitionen des Staates als Dienstgeber
III. Zählweisen und Vergleichsgrößen

 

I. Ausgewählte Personal- und Finanzgrößen

 

1. Personalstand des Bundes, der Länder und Gemeinden

                Bundesbedienstete                                       156.000  (34 %)

                       Bundeslehrer (insb. AHS und BHS)                 40.000  (26 % der Bundesbediensteten)

                       Polizei und Gendarmerie                                   30.000  (19 %)

                       Militär                                                            25.000  (16 %)

                       Universitäten                                                  19.000  (12 %) [ab 2004 ausgegliedert]

                       Finanzbehörden                                              14.000   (9 %)

                       Justiz (insb. Richter und Justizanstalten)                11.000   (7 %)

                       Bundesministerien                                           10.000   (6 % der Bundesbediensteten)

                       sonstige                                                           7.000

                       ("Ausgegliederte" Beamte etwa der Post AG sind hier nicht enthalten. Vgl. dazu I.4.)

 

                Landeslehrer (insb. Pflichtschulen)           75.000  (16 %)

                (Landesbedienstete, die vom Bund finanziert werden [!])

 

                Landesbedienstete (ohne Wien)               81.000  (17 %)

 

                Wiener Gemeindebedienstete               59.000  (13 %)

 

                sonstige Gemeindebedienstete               81.000  (17 %)

 

                Bedienstete Gemeindeverbände    12.000    (3 %)

 

                Gesamtpersonalstand                          464.000 (100 %)

                              Hartmann, Personal der Verwaltung (2001); Personaljahrbuch 2002; Statistisches Jahrbuch Österreichs 2003

 

Die Daten in dieser Darstellung beruhen auf verschiedenen Zählweisen (vgl. unten III.), da österreich­weit leider keine einheitlichen Erhebungsstandards (!!) herrschen. Hier werden VBÄ (beim Bund [2002]) und Planstellen (bei Ländern und Gemeinden [2001]) als Zählgrößen herangezogen.

 

2. Personalaufwand des Bundes (2002)

                aktive Bundesbedienstete                             6,94 Mrd €

                aktive Landeslehrer                                                2,81 Mrd €

                Gesamtpersonalaufwand des Bundes           9,75 Mrd €

                              WIFO-Daten für 2002


3. Entwicklung des Personalstandes im Bund (seit 1970)

                        + Personalzuwachs/                         Ausgliederungen                         Personalstand                  Vollbeschäftigungs-

                    - Personaleinsparungen                (Beamte u. vertragl. Bed.)           (Planstellen)                                    äquivalente

1970                                                                                             273.200

1980                                                                                             289.200

1990                                                                                             305.700                                      

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

 

 

 

 

1991- 95          + 7.700                        - 71.000                          242.400                     225.700

                                                      (ÖBB 65.500 [94], Arb.Ämter 2.800 [95] u.a.)

1996                  - 2.100                         - 55.700                          184.600

                                                               (Post- und Telegraphenverwaltung)

1997                  - 2.200                           - 3.000                             179.400                     169.200

                                                                                (Bundesforste u.a.)

1998                  - 2.800                              - 200                        176.400

 

1999                     - 900                               - 3.300                             172.200                     167.300

                                                            (Bundestheater, Umweltbundesamt u.a.)

2000                  - 1.800                           - 1.500                             168.900

                                                                      (Stat.Zentralamt, Museen u.a.)

2001                  - 2.200                              - 900                        165.800                     160.000

                                                                          (BGV-Teil, Museen u.a.)

2002                  - 3.500                           - 1.700                             160.600                     156.000

                                                                 (BGV-Teil, Ernährungsagentur u.a.)                                                                        

Aufgrund unterschiedlicher Zählweise entsprechen Planstellendaten nicht den Vollbeschäftigungsäquivalenten. Vgl. unten III.

 

Personaleinsparung seit 1996:                                    Personalausgliederung seit 1990:

(Beamte und vertragliche Bedienstete des Bundes)                            (Beamte und vertragliche Bedienstete des Bundes)

                                              15.500                                                 ÖBB          65.500 (1994)

                                                                                                           Post           55.700 (1996)

                                                                                                            sonstige   16.100

                                                                                                                            137.300

 

4. Bundesbeamte in ausgegliederten Rechtsträgern (2002)

Nach einer Ausgliederung bleiben die Beamten mit dem Bund dienstrechtlich verbunden. Die Gehälter werden dem Bund allerdings vom ausgegliederten Rechtsträger refundiert. Die "ausgegliederten" ver­traglich Bediensteten wurden durch das jeweilige Ausgliederungsgesetz in Angestellte umgewandelt und stehen seither zum Bund in keiner rechtlichen Beziehung. Die aktuelle Zahl dieser neuen Angestellten ist statistisch nicht ermittelbar.

 

               Post-Nachfolgeunternehmen                                    27.169  Beamte (88 %)

                Arbeitsmarktservice                                                  1.302  Beamte  (4 %)

                Österr. Postsparkassen AG                                      869 (inkl. Vertragsbedienstete)

                Bundes-Immobiliengesellschaften                              357  Beamte

                Ernährungsagentur                                                       253

                Statistik Austria                                                       202

                Verein Neustart (Bewährungshilfe)                                 107

                Umweltbundesamt GmbH                                        70

                Österr. Donau Betriebs AG                                        67      -"-

                Österr. Forschungs- u. Prüfzentrum Arsenal GmbH        67

                Isolvenzausgleichsfonds GmbH                                    63

                Bundesmuseen u.ä.                                                    194

                Bundestheater                                                              55

                sonstige ausgegliederte Rechtsträger                        147

                "ausgegliederte" Bundesbeamte gesamt (2002)        30.922

                              Personaljahrbuch 2002


II. Definitionen des Staates als Dienstgeber

 

Die Zahl der beim Staat Beschäftigten lässt sich auf recht unterschiedliche Weise ermitteln. Damit können auch scheinbare (oder tatsächliche) Widersprüche und in der Folge gewisse Verwirrungen hervorgerufen werden; jedenfalls ist die Transparenz deutlich beeinträchtigt.

        Folgende Anknüpfungspunkte für eine ökonomische Definition des Staates – und damit des Staates als Dienstgeber – bzw. für die Eingrenzung staatliche Tätigkeit sind üblich:

 

·        Der "Sektor Staat" aus volkswirtschaftlicher Sicht

Zum "Sektor Staat" ("öffentlicher Sektor") zählen nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) alle Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und hauptsächlich über Zwangsabgaben finanziert werden; das geht also in einer bunten Vielfalt von den Gebietskörperschaften bis hin zu den Kammern und Sozialversicherungsträgern.

 

·        Der Staat als Summe einer Vielzahl von Gebietskörperschaften

Als Staat in einer engeren wirtschaftlichen Sichtweise werden die Gebietskörperschaften gesehen (vgl. oben I.1.). Das sind folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:

 

- der Bund

- die 9 Länder

- die rund 2.360 Gemeinden

- sowie die über 1.000 Gemeindeverbände

 

·        Staatliche Aktivitäten verteilt auf bestimmte "Wirtschaftsklassen"

Der Umfang der Staatstätigkeit lässt sich auch indirekt aus der inhaltlichen Tätigkeit annäherungsweise ermitteln. Nach einer gemäß einer internationalen Übereinkunft getroffenen Unterteilung der wirtschaft­lichen Aktivitäten in 17 "Wirtschaftsklassen" (für Österreich: ÖNACE 1995) fallen die drei folgenden Abschnitte in Bereiche, die in Österreich gänzlich oder überwiegend staatlich organisiert sind:

 

- Öffentl. Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung: 253.400 unselbständig Beschäftigte (2000)

- Unterrichtswesen: 245.300 unselbständig Beschäftigte (2000)

- Gesundheits- und Sozialwesen: 265.600 unselbständig Beschäftigte (2000)

National Accounts of OECD Countries (2002)

 

 

III. Zählweisen und Vergleichsgrößen

 

Für die quantitative Erfassung des staatlichen Personals sind nachfolgende Zählwei­sen und Zählgrößen üblich; freilich kann das zu unterschiedlichen Werten führen.

 

·        Nach Personen ("Köpfen")

Ein nach Personen bzw. nach dem Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses erhobener Wert unter­scheidet freilich nicht zwischen Voll- und Teilbeschäftigung.

 

·        Nach sog. Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) (als "Ist"- Größe)

Dadurch werden die Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Zeitpunktes in Vollzeit-Dienstverhält­nisse umgerechnet um eine bessere Vergleichbarkeit verschiedener Einheiten zu gewährleisten.

 

·        Nach Planstellen (als "Soll"- Größe)

Die Summe aller Planstellen in einem Stellenplan stellen die Personalstands-Obergrenze der jeweiligen "Planstellenbereiche" dar. Diese Grenze wird selten unterschritten.

 

·        Nach dem finanziellen Aufwand

Der reine Personalaufwand ist eine klare und wirtschaftlich wichtige Vergleichsgröße, lässt aber keine Aussagen über die quantitative und qualitative Personalstruktur zu.

 

·        Vergleichs- und Bezugsgrößen

Personalstände werden zu Vergleichszwecken sehr oft verschiedenen Bezugsgrößen gegenübergestellt und als %-Quote ausgewiesen. Es sind dies insbesondere:

 

- die Summe aller Erwerbsfähigen

 

- die Summe aller Erwerbspersonen (selbständig und unselbständig Beschäftigte)

               In Österreich gibt es 3,942.000 Erwerbspersonen.

 

- die Summe aller unselbständig Erwerbstätigen

               In Österreich gibt es 3,148.000 unselbständig Erwerbstätige.