Ausschuss 7

Bericht zum Thema

„Ausgliederung und Personalwesen“

 

 

Ausgliederungen sind oft damit verbunden, dass Personal der Gebietskörperschaften auf die ausgegliederten Rechtsträger übertragen wird. Für diese Übertragungen sollen folgende Grundsätze gelten:

 

1. Die erworbenen Rechte der Bediensteten sind zu wahren.

 

Das bedeutet derzeit, dass Beamte als Beamte (der Gebietskörperschaft) in die neue Einrichtung übernommen werden und Vertragsbedienstete mit unverändertem Vertrag zu solchen des neuen Rechtsträgers werden. Neu eintretendes Personal wird nach dem Angestelltengesetz behandelt. Folge dieses Systems ist eine etwas unübersichtliche Rechtslage, verschiedene Dienstgeber, scheinbare „Ungerechtigkeiten“ in der Karriere und ein nicht unbeträchtlicher bürokratischer Aufwand.

 

Eine Lösung ohne diese Nachteile, aber mit voller Wahrung des Grundsatzes bietet sich in der Form an, dass alle Bediensteten zu Dienstnehmern des neuen Rechtsträgers werden.

-          Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages ist die bisherige dienstrechtliche Situation – BDG und VBG werden als lex contractus überbunden.

-          Künftige Änderungen im öffentlichen Dienstrecht schlagen nicht mehr durch, im Besoldungsrecht gelten künftige Bezugssteigerungen als vereinbart.

-          Bei Betrauung mit einem höher bewerteten Arbeitsplatz wird die Bezugserhöhung vereinbart.

 

Die Alternative zu diesem Modell ist die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes mit Verbesserungen im administrativen Bereich.

 

Bei Abwägung dieser beiden Varianten ist vor allem zu bedenken, dass eine mit einer Ausgliederung verbundene generelle „Entpragmatisierung“ derart große Personalprobleme mit sich bringen kann, die das Ausgliederungsprojekt als solches behindern würden. Es ist daher dieser Variante nicht der Vorzug zu geben.

 

 

2. Die Dienstgeberfunktionen werden zusammengefasst.

 

-          Alle Funktionen der früheren Dienstbehörde gehen materiell auf den Leiter der ausgeglie­derten Einrichtung über.

-          Für alle Disziplinarangelegenheiten und zur Entscheidung über strittige Fragen des Übergangsrechts wird für jede Gebietskörperschaft eine weisungsfreie Kommission eingesetzt, deren Entscheidungen beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.

-          Die Einrichtung eines für die gesamte jeweilige Gebietskörperschaft einheitlichen Personalamtes für alle ihre „ausge­glieder­ten“ Beamten ist sinnvoll.

 

 

3. Das Gleichgewicht zum übrigen öffentlichen Dienst ist zu wahren, neue Methoden des öffentlichen Managements sind anzuwenden.

 

Es ist wichtig, dass der gesamte öffentliche Sektor als Einheit gesehen wird und auch als solche funktioniert. Deshalb sollen für Verwaltungsbereiche, in denen es Ausgliederungen gibt, intern und extern möglichst die gleichen Grundsätze der Wirt­schaft­lichkeit und gleiche Managementprinzipien gelten. Es ist insbesondere im Personal­wesen zu vermeiden, dass besoldungsrechtliche Schräglagen entstehen, die sachlich schäd­liche und nur besoldungsrechtlich motivierte Migrationen von Personal im Allgemeinen und von Führungspersonal im Besonderen bewirken. Die Besoldungssysteme, Prämiensysteme und Dienstrechtssysteme sollten daher angeglichen werden. Dies soll auch für Entscheidungs­organe ausgegliederter Rechtsträger und Geschäftsführungen gelten.