Herrn

Universitätsprofessor

Dr. Gerhart Holzinger

Verfassungsgerichtshof

 

Judenplatz 11

1010  W i e n

     

     

     

     

            


2. Dezember 2003

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!

 

Wie vereinbart, darf ich Sie über die Diskussion im Ausschuss 6 des Konvents „Reform der Verwaltung“ am Freitag, den 28. November 2003 betreffend das Legalitätsprinzip informieren.

 

 

In einem Papier, das als Diskussionsgrundlage für diesen Ausschuss diente, wurde auf die gesetzliche Überdeterminierung des Verwaltungshandelns, das auf die strenge Auslegung des Legalitätsprinzips zurückzuführen ist, verwiesen. Es wurde dabei die Möglichkeit einer Neuformulierung des Art. 18 B-VG angedacht (anstatt „aufgrund der Gesetze“ vielmehr „im Rahmen der Gesetze“). Auch erscheint in diesem Zusammenhang die vermehrte Festlegung von Zielen für die Verwaltung zweckmäßiger als die detaillierte Determinierung des Verwaltungshandelns.

 

Es wurde dem Ausschuss auch ein Textvorschlag unterbreitet:

„Die Gesetzgebung kann von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörden absehen und das Verhalten der Verwaltungsbehörden insbesondere durch die Festlegung von Zielen vorherbestimmen.“

 

Diese Lockerung des Art. 18 Abs.1 B-VG wurde von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses vehement abgelehnt.

 

Dennoch wurde von einigen Mitgliedern die Abschwächung des Legalitätsprinzips vor allem im Hinblick auf die Anwendung von EU-Recht befürwortet.

 

Ich darf Sie, sehr geehrter Herr Universitätsprofessor, um Ihre Einschätzung einer Lockerung der Bindung des Verwaltungshandelns, im besonderen unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des EU-Rechtes ersuchen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung