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A-1014
Wien, Judenplatz 11 |
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DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES |
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Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner |
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Herrn
Generalsekretär
Mag. Werner WUTSCHER
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien Wien,
am 9. Dezember 2003
Sehr geehrter Herr
Generalsekretär!
Zu Ihrem Schreiben an
den Vorsitzenden des Ausschusses 3, Univ.Prof. Dr. Holzinger, erlaube ich
mir die folgenden Bemerkungen. Zwar wird im Brief soweit korrekt wiedergegeben,
dass unterschiedliche Positionen zur Frage des Legalitätsprinzips eingenommen
wurden. Die Diskussion dieser Standpunkte findet aber keinen Niederschlag, was
ich als Mangel empfinde. Mir ist Folgendes in Erinnerung:
- Gegen den Vorsitz
wurde eingewendet, dass bei Zugrundelegung der heutigen Judikatur des VfGH,
aber auch des VwGH, und bei Berücksichtigung der herrschenden Lehre
Art. 18 B-VG nicht so verstanden werden muss, dass es zu einer
Überdeterminierung des Verwaltungshandelns kommt. Dem wurde meines Erachtens
nichts Konkretes entgegengehalten. Insbesondere müsste man aus
verwaltungsreformatorischer Sicht - in seriöser wissenschaftlicher Ausarbeitung
- dann genau jene Felder des Verwaltungshandelns bezeichnen, in denen - von
einem bestimmten Standpunkt her gesehen - Änderungen notwendig sind, diese aber
im herrschenden Verfassungsrecht nicht gedeckt sind.
- In der Diskussion habe
ich darauf hingewiesen, dass ich mir - bei Wahrung des rechtsstaatlichen
Aspekts des Art. 18 B-VG - eine Änderung im Bereich der Verordnungsgebung nach
Abs. 2 vorstellen könnte (analog dem Text von 1920). Allenfalls könnte
sogar ein neuer Typus einer "selbstständigen Verordnung" in Betracht
gezogen werden. Dieser Vorschlag wurde auch von anderen Sitzungsteilnehmern
(Wielinger, auch Raschauer) mit Interesse aufgenommen.
- Ich habe ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht und zu erklären versucht, dass eine Abschwächung des
Legalitätsprinzips mit einer Verdichtung des gerichtlichen Kontrollmaßstabes
einhergehen könnte. Auch dieser Gedankengang sollte meines Erachtens nicht
verloren gehen.
- Über das
Gemeinschaftsrecht schließlich wurde kaum diskutiert, insbesondere auch nicht
darüber, ob ein verminderter Standard der Legalität in diesem Rechtsbereich
Änderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG nach sich ziehen sollte.
Ich möchte nicht lästig
fallen, aber beim Legalitätsprinzip handelt es sich um ein zentrales Element
der österreichischen Bundesverfassung. Für die weitere Arbeit des Ausschusses 3
kommt es meines Erachtens auch auf jede Nuancierung der Botschaft aus dem
Ausschuss 6 an. Insoweit werde ich mir, sehr geehrter Herr Generalsekretär,
erlauben, mit dem Vorsitzenden des Ausschusses 3 auch ein bilaterales Gespräch
zu führen, um ihm meine Einschätzung nahe zu bringen.
Mit
den besten Grüßen
Clemens Jabloner e.h.