Erläuterungen:
Art. 51:
In Abs. 2 wird die
Möglichkeit geschaffen, ein Budget auch für zwei Jahre auf einmal – aber
nach Jahren getrennt – zu beschließen. Bisher war es nur möglich, in einem
Finanzjahr ein Budget für das folgende Finanzjahr zu beschließen. Eine
Ausnahme dazu ergab sich nur dann, wenn die Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz
nicht rechtzeitig vor Jahresbeginn erfolgt ist und es somit zu einem
Budgetprovisorium gekommen ist. In diesem Fall konnte für das laufende
Finanzjahr (für das noch kein Bundesfinanzgesetz beschlossen wurde) und für das
darauf folgende Finanzjahr jeweils getrennt ein Bundesfinanzgesetz innerhalb
eines Jahres beschlossen werden.
In Abs. 3 wurden
die Vorgaben für die Ausgestaltung des Bundesfinanzgesetzes reduziert. Nach der
derzeitigen Rechtslage hat das Bundesfinanzgesetz als Anlagen den Voranschlag
der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für
das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen
Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Mit dem vorliegenden Entwurf
entfallen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gliederung des
Bundesvoranschlages nach Einnahmen und Ausgaben; die Gliederung des
Bundesvoranschlages muss lediglich hinreichend sein; nähere Vorschriften über
die Gliederung und die entsprechende Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
(siehe auch zu Art. 51 Abs. 4 und 51c) bleiben dem einfachen Gesetzgeber
vorbehalten; dadurch ist eine Ausgestaltung des Bundesvoranschlages und des
Rechnungswesens verfassungsrechtlich sowohl nach kameralistischen als auch
nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.
Die Bestimmungen
hinsichtlich des Stellenplans werden durch den Personalplan dahingehend
modernisiert bzw. neu formuliert, dass dessen Steuerungscharakter als
maßgeblich hervorgehoben wird.
Schließlich wurden
die Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen beseitigt, da
einerseits keine Bundesbetriebe mehr bestehen und andererseits die Vorschriften
zur Bruttobudgetierung (getrennte Budgetierung und Verrechung von Einnahmen und
Ausgaben) verfassungsrechtlich nicht mehr vorgegeben und somit eine
Ausnahmebestimmung hinfällig ist.
In Abs. 4 werden –
wie schon bisher - die näheren Bestimmungen über die Erstellung des
Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes dem einfachen
Gesetzgeber aufgetragen. Neu sind in diesem Zusammenhang insbesondere die
Verpflichtung, Regelungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, die
Gliederung des Bundesvoranschlages, die Bindungswirkung des
Bundesfinanzgesetzes, Anreiz- und Sanktionsmechanismen und Controlling vorzusehen. Diese Vorgangsweise soll zu einer
Straffung des B-VG führen, da die verfassungsrechtlichen Vorgaben reduziert und
die nähere Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten werden soll.
Dadurch ist eine flexiblere Gestaltung des Haushaltsrechts möglich. Darüber
hinaus soll jedoch sichergestellt werden, dass der einfache Gesetzgeber den
Grundsatz einer wirkungsorientierten Verwaltung umsetzt. Dies bedeutet
insbesondere, dass durch die Vorgabe und Überwachung von mess- und
beurteilbaren Zielen und Leistungen sich die Steuerung nicht nur auf den
Budgetmitteleinsatz, sondern vermehrt auf die Leistungserbringung konzentriert.
Ob dies im Rahmen der Kameralistik oder eines kaufmännischen Rechnungswesens
erfolgt, bleibt dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten. Auch soll zur Umsetzung
einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung sichergestellt werden, dass der
einfache Gesetzgeber Anreiz- und Sanktionsmechanismen und Controllinginstrumente
schafft.
Art. 51a:
Art. 51a beinhaltet
Regelungen zum Budgetprovisorium (d.h. keine rechtzeitige Beschlussfassung über
das Bundesfinanzgesetz). Art. 51a Abs. 1 des Entwurfes entspricht dem
bisherigen Art. 51 Abs. 4 B-VG.
Art. 51a Abs. 2
sieht einige Vereinfachungen zum bisherigen Art. 51 Abs. 5 B-VG vor. So wurde
der Text derart umformuliert, dass der Begriff der Einnahmen und Ausgaben sowie
der Ansätze vermieden wird, um eine Präjudizierung des einfachen Gesetzgebers
bezüglich der Gliederung des Bundesvoranschlages zu vermeiden. Weiters wurde
bei Vorliegen eines Budgetprovisoriums bisher unterschieden, ob ein Entwurf von
der Bundesregierung vorgelegt wurde oder nicht. Um diese komplizierten
Regelungen zu vereinfachen, sollen nunmehr im Falle eines Budgetprovisoriums
die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zur
Anwendung gelangen, es sei denn, es wurde eine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz getroffen. Bis zur Kundmachung des neuen Budgets sollen jedoch
keine neuen rechtssetzenden Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des
Bundesgesetzgebers, der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister
zulässig sein. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, möglichst schnell ein
neues Budget zu beschließen.
Art. 51b:
Im Sinne der Gesamtverantwortung
des Bundesministers für den Bundeshaushalt hat dieser dafür zu
sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger
Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen
Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe verfügbarer Einnahmen unter Beachtung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet
werden.
Darüber hinaus wird
die verfassungsrechtliche Befugnis des Bundesministers für Finanzen, mit
Zustimmung der Bundesregierung Ausgabenbindungen vorzunehmen, vereinfacht. So
soll in Zukunft keine Zustimmung der Bundesregierung mehr erforderlich sein.
Der Bundesminister für Finanzen hat jedoch binnen 2 Monaten nach der Verfügung
dem Nationalrat zu berichten. Darüber hinaus wurde der Text derart
umformuliert, dass der Begriff der Einnahmen und Ausgaben vermieden wird.
Schließlich wurde
die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, die Anwendung eines im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichsvoranschlages zu verfügen,
mangels praktischer Relevanz beseitigt.
Art. 51c:
Art. 51 b B-VG
(alte Fassung) sieht derzeit eine Bindung der Verwaltung an die Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes vor. Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art
nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine
Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern
(überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur aufgrund einer bundesfinanzgesetzlichen
Ermächtigung geleistet werden.
In den
nachfolgenden Absätzen des bisherigen Art. 51b sind Ausnahmen vom Erfordernis
einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung vorgesehen. Von praktischer
Bedeutung sind insbesondere jene Regelungen, die eine unmittelbare Ermächtigung
des BMF vorsehen, bestimmten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen (insbesondere
wenn Mehrausgaben aus einer bestehenden Finanzschuld oder aufgrund einer
gesetzlichen Verpflichtung erforderlich werden). Weiters kann der
Bundesfinanzgesetzgeber den BMF ermächtigen, anderen überplanmäßigen Ausgaben
unter bestimmten Voraussetzungen zuzustimmen.
Bereits derzeit
bestehen weitreichende Überschreitungsmöglichkeiten mit Zustimmung des BMF. So
können z.B. gesetzliche Verpflichtungen zu den Ermessensausgaben umgeschichtet
werden, was durch eine Ermächtigung in den letzten BFGs ermöglicht wurde.
Die Bestimmungen
des Art. 51 b B-VG (alte Fassung) wurden derart umformuliert, dass eine
verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung der Verwaltung an Ausgabenansätze
nicht mehr abgeleitet werden kann. Wie der Bundesvoranschlag gegliedert wird
(z.B. Ausgabenansätze, Produktgruppen) und wo die Bindungswirkung des
Bundesfinanzgesetzes eintritt, bleibt der Regelung des einfachen Gesetzgebers
vorbehalten (siehe Art. 51 Abs. 4 des Entwurfes). Im Rahmen einer allfälligen
Neuordnung des Bundesvoranschlages durch den einfachen Gesetzgeber könnte von
einer bindenden Detailgliederung nach Ansätzen abgegangen werden, was
die Autonomie der Verwaltung erhöhen würde.
Darüber hinaus
werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Überschreitungen der
vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel gestrafft. Sollten Budgetmittel im
Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen oder die Überschreitung der im
Bundesfinanzgesetz genehmigten Budgetmittel erforderlich sein, dürfen diese
grundsätzlich nur nach Genehmigung des Nationalrates geleistet werden. Der
Nationalrat kann jedoch im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, Überschreitungen zuzustimmen.
Art. 51d:
Der nunmehr
vorgeschlagene Art. 51d entspricht dem bisherigen Art. 51c Abs. 1 B-VG. Der
bisherige Art. 51c Abs. 2 (Berichtspflichten des Bundesministers für Finanzen
an den Nationalrat) kann entfallen, da die entsprechenden Berichtspflichten bei
der jeweiligen sachlichen Verfassungsbestimmung eingearbeitet wurden (siehe
Art. 51b und 51c des Entwurfes).
Art. 51e:
Die im Art. 51 Abs. 4 vorgesehenen Grundsätze, insbesondere eine wirkungsorientierte Verwaltung, Anreiz- und Sanktionsmechanismen sowie Controlling sollen auch in entsprechender Form von den Ländern und Gemeinden angewandt werden. Dies um so mehr, als alle Gebietskörperschaften im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Gesamtstaat ihre Haushaltsführung auf diese Grundsätze ausrichten sollten.