Vorschlag
für einen neuen Abschnitt "Haushaltsrecht" im B-VG
(Umsetzung
des NPM)
Gesetzestextvorschlag:
Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde
zu legen.
(2) Die Bundesregierung
hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das
folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren
getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres
vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.
(3)
Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag
und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung im
jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(4)
Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über
die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend
einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. In
diesem sind insbesondere zu regeln:
a) die
Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung,
b) die Gliederung des
Bundesvoranschlages,
c) die Bindungswirkung
des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht,
d) die Begründung von
Belastungen künftiger Finanzjahre,
e) die Bildung von positiven
und negativen Haushaltsrücklagen,
f) Verfügungen über Bundesvermögen,
g) Haftungsübernahmen des
Bundes,
h) die Eingehung und
Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht
innerhalb desselben Finanzjahres
getilgt werden, oder aus
langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden),
i) Anreiz- und
Sanktionsmechanismen,
j) das Controlling und
k) die Mitwirkung des
Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.
Art.
51a. (1)
Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2)
den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen
Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(2)
Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen
und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des
vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen
rechtssetzenden Maßnahmen und Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der
Bundesregierung oder von einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren
Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen.
Art. 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen,
dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese
jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen
zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung
fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von
zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten.
Art.
51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die
eine Überschreitung der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen
im Rahmen der Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigung geleistet werden.
(2)
Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel
zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die
Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder
errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß
Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten.
Art.
51d. Die
Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates.
Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem
auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss
sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn
sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Art.
51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung
gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.