Ergänzungswünsche Raschauer

zum Berichtsentwurf Ausschuss 6

(v.a. im Interesse der Verdeutlichung der Positionen)

 

1. Auf S 9:

Ich bitte, den Satz in der Mitte der Seite "Der klassische Beamte ..." zu überdenken bzw zu streichen. Ein Problem der Gegenwart besteht doch gerade darin, dass Gebietskörperschaften "zu attraktive" Arbeitgeber sind.

 

2. Auf S 13 nach dem ersten Wort ("vorsieht"):

"Überlegungen in diese Richtung seien deshalb unabdingbar geboten, da mittelbare Bundesverwaltung in ihrer heutigen Gestalt definitionsgemäß Doppelzuständigkeiten bewirke, die es abzubauen gelte: einer Sachkompetenz von Länderdienststellen korrespondiere stets eine Sachkompetenz von Bundesdienststellen in denselben Angelegenheiten. Es könnten umso höhere Einsparungen realisiert werden, je mehr es gelinge, die Vollziehungsform der mittelbaren Bundesverwaltung zurückzudrängen".

 

3. Auf S 14 (die Überschrift "Lockerung ..." hat irrtümlich noch einmal die Ziffer 2); Ersetzung der Überschrift und der ersten beiden Absätze:

"3. Ersetzung der Weisungsbindung durch ein Ingerenz- und Verantwortungsprinzip

Die mittlerweile beträchtliche Zahl von weisungsfreien Dienststellen bzw von weisungsfrei zu führenden Angelegenheiten ist nicht von ungefähr entstanden. Sie ist Ausdruck des verschiedentlich schon im Fachschrifttum angesprochenen Umstands, dass Art 20 Abs 1 B-VG im Hinblick auf einen klassischen Bereich bürokratischer Einrichtungen der Bundes- und der Landesverwaltung konzipiert ist (vgl im Anschluss an Ringhofer VfSlg 8136/1977). Demgegenüber nimmt die Zahl der nicht nach dem Modell der "obersten Organe und ihrer nachgeordneten Ämter" konzipierten Verwaltungseinrichtungen zu. Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gebieten verschiedentlich die Einrichtung "unabhängiger" Behörden (zB Regulierungsbehörden, Streitschlichtungsstellen, Flugunfalluntersuchungskommission). Aber auch unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kann es sich - wie das Beispiel der Finanzmarktaufsicht belegt - als nach internationalen Standards oder aber - wie das Beispiel der Rechtsschutzbeauftragten belegt - als rechtspolitisch unabdingbar erweisen, Verwaltungseinrichtungen Unabhängigkeit zuzuerkennen. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht zu erkennen, vielmehr scheint sich der Trend zur Schaffung von "weisungsfreien" Einrichtungen bzw Funktionen (zB für Museumsdirektoren oder Leiter von Statistikämtern) zu beschleunigen.

Die da und dort angestrebten Behelfslösungen durch Inanspruchnahme des Art 20 Abs 2 bzw Art 133 Z 4 B-VG können nicht überzeugen. Wie immer die zuletzt sehr einschränkende Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" in rechtsdogmatischer Sicht zu beurteilen ist, ist ihr jedenfalls rechtspolitisch beizutreten: Der verstärkte Einsatz solcher Einrichtungen eröffnet gleichzeitig Defizite im Hinblick auf das Demokratieprinzip und im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip.

Die Grundprinzipien der Bundesverfassung gebieten adäquate Steuerungsmöglichkeiten der obersten Organe, die sie instand setzen, das Verwaltungshandeln gegenüber den parlamentarischen Vertretungskörpern zu verantworten. Diese "Steuerung" muss nicht in jener "Weisung" bestehen, die in bürokratisch organisierten Bereichen Sinn macht, da ihr dort in aller Regel eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit korrespondiert. Gerade im Zusammenhang mit Ausgliederungen ist heute der Begriff "Ingerenzprinzip" gebräuchlich geworden. Als Beispiel für einen solchen Kompromiss von relativer Unabhängigkeit bei grundsätzlicher Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs sei hier auf § 3 des Energie-RegulierungsbehördenG hingewiesen.

In diesem Sinn kann man die Position vertreten, dass es dem demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet werden kann, das nach den Besonderheiten des jeweiligen Vollzugsbereichs sachgerechte Ingerenz- und Verantwortlichkeitsmodell zu regeln. Unzulässig soll jedoch ein Abstreifen von Steuerungmöglichkeiten sein. Unter dieser Voraussetzungen kann, nach dieser Position, ein Verfassungsvorbehalt für Ausnahmen vom Weisungsprinzip aufgegeben werden.

Gegen eine verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche (unten Pkt 4.) wird von dieser Position eingewandt, dass sie das zu lösende Problem fugitiver verfassungsrechtlicher Weisungsfreistellungen nicht vollständig zu lösen vermag und dass sie einen bestimmten historischen Zustand festschreibt und damit nicht für zukünftige Entwicklungen offen ist."

 

4. Zu S 15:

Ich verstehe die §§ 17 f PTSG dahin, dass die Stellung als oberste Organe heute den geschäftsführenden Organen der PTA-Nachfolgeunternehmen zukommt (vgl auch S 21 Mitte).

Weiters wird zu bedenken gegeben, ob der Textvorschlag nicht folgendermaßen lauten sollte:

"Zur obersten Führung der Verwaltung sind [, unbeschadet der Stellung des Bundespräsidenten,] die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihren jeweiligen Wirkungsbereichen berufen (oberste Verwaltungsorgane)".

 

5. Zu S 17:

In Abschnitt V sollte beim zweiten Gliederungspunkt neben Art 15 Abs 10 auch Art 116 Abs 3 B-VG angeführt werden.

 

6. Zu S 18 f (Pkt VII)

Da ich bei den Beratungen nicht anwesend sein konnte, möchte ich auf diesem Weg anmerken, dass ich persönlich im E-Government-Zeitalter nur einen Text von der Art des Vorschlags C für zukunftsweisend erachte. Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass zu überlegen wäre, ob man die im Ausschuss 3 kontroverse Frage der Begutachtungsverfahren nicht mit einem Transparenzgebot koordinieren sollte. Die Zukunft gehört öffentlichen Konsultationsverfahren, wie sie die Regulierungsbehörden bereits praktizieren und wie sie jüngst in der WRG-Novelle 2003 geregelt wurden: Der Öffentlichkeit wird periodisch bereits die Erarbeitung der Regelungsgrundlagen zugänglich gemacht und zur Stellungnahme offen gelegt. Dagegen scheint mir im Interesse effizienter Verwaltung eine Limitierung von Auskunftsansprüchen durchaus rechtfertigbar, da eine gestraffte öffentliche Verwaltung Wichtigeres zu tun hat, als laufend Rechts- und Fachauskünfte zu erteilen.  

 

7. Zu S 20:

Im zweiten Absatz zunächst "ein höherer dienstrechtlicher Schutz", dann fehlt nach "§ 5a VBG)" ein Beistrich.

 

8. Zu S 22:

Im vorletzten Absatz sollte "Budgetgesetzgebers" durch "Budgetbeschlusses" ersetzt werden.

 

9. Zu S 23:

Im ersten Absatz von Pkt IX letzte Zeile: Beistrich nach "viel Zeit" sowie "... dabei wurden folgende ..." im folgenden Absatz.

 

10. Zu S 25:

Im vorletzten Absatz sollte der Klammerausdruck lauten: "(im Kontext der Bestimmungen der Art 20 ff B-VG)".

 

11. Zu S 26:

Nach dem zweiten Absatz bitte ich um folgende Einfügung:

"Eine Einzelmeinung trat überdies für die Aufnahme einer Aufgabenminimierungsregel in den Verfassungstext ein (s Anlage 9)."

 

12. Zu S 29 erbitte ich als Ende von Pkt XI folgenden Satz:

"Eine Einzelmeinung zielt darauf ab, sämtliche auf Verwaltungseinrichtungen bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art 81a, 81b B-VG) ersatzlos aufzuheben; aus der neu zu ordnenden Kompetenzverteilung würde sich dann auch die Zuständigkeit zur - einfachgesetzlich zu regelnden - Organisation der Schulverwaltungen des Bundes und der Länder (bzw gemeinsamer Einrichtungen; vgl Pkt III.2) ergeben".

 

13. Zu S 31 erbitte ich als Ende von Pkt XII folgende Sätze:

"Eine Einzelmeinung zielt darauf ab, sämtliche auf Verwaltungseinrichtungen bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art 78a ff B-VG) ersatzlos aufzuheben. Auf der Basis von Art 102 Abs 2 B-VG sei eine einfachgesetzliche Regelung der Behörden und Wachkörper im Bereich der Sicherheitsverwaltung möglich; zudem könnten Agenden der Sicherheitsdirektionen durchaus auch von den Ämtern der Landesregierungen wahrgenommen werden. Verfassungsgesetzlich wäre lediglich die Möglichkeit der Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden - insb im Kontext des Art 102 B-VG - zu verankern.

 

14. Zu S 33:

In der Mitte der Seite würde ich empfehlen, "Roadmap" unter Anführungszeichen zu setzen.

Bei "Art 14b" wäre jeweils "B-VG" beizufügen.

Persönlich möchte ich anmerken, dass ich komplizierte Regelungsverfahren von der Art des Art 14b B-VG (bzw des ÖkostromG) strikt ablehne.

 

15. Zu S 36:

Den Entfall des Art 21 Abs 3 B-VG unterstütze ich, da es nicht die Aufgabe einer Verfassung sein kann, dienstbehördliche Organzuständigkeiten zu regeln. Im Licht des Votums von Präsident Jabloner wäre jedoch "kein Konsens" beizufügen.