Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Bundes-Verfassungsgesetz |
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Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen. |
Art. 51. (1) ... |
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr vorzulegen. |
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. |
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In
diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende
Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. ... |
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten Bundesvoranschlag und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. |
(6)ie näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln. ... |
(4) Die näheren Bestimmungen über die
Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes
sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend einer
wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. In
diesem sind insbesondere zu regeln: a) die Maßnahmen für eine
wirkungsorientierte Verwaltung, b) die Gliederung des Bundesvoranschlages, c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht, d) die Begründung von Belastungen künftiger Finanzjahre, e) die Bildung
von positiven und negativen Haushaltsrücklagen, f) Verfügungen über Bundesvermögen, g) Haftungsübernahmen des Bundes, h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), i) Anreiz- und
Sanktionsmechanismen, j) das Controlling und k) die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens. |
Art. 51. (4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
Art. 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
(5) Beschließt der
Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das
folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage
aufzubringen. Die Ausgaben sind, 1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten; 2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die
ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im
letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden. |
(2) Hat der Nationalrat
für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch
keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach
den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zu
führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen rechtssetzenden Maßnahmen und
Förderungsvorhaben vom Bundesgesetzgeber, der Bundesregierung oder von
einzelnen Bundesministern beschlossen werden, deren Auswirkungen einen
finanziellen Mehrbedarf des Bundes verursachen. |
Art. 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. (2) Wenn es die
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann 1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen; 2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. |
Art. 51b. Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu berichten. |
Art. 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden. (2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare 1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme; 2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme geleistet
werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute
Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so
gilt das Einvernehmen als hergestellt. (3) Mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben 1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, 2. aus einer bestehenden Finanzschuld, 3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder 4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich
werden. (4) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,
anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar
ist sowie Ausgaben betroffen sind, 1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des
Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
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Art. 51c. (1) Budgetmittel, die im Bundesfinanzgesetz
nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom Nationalrat
genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur
aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden. (2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden als, die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. |
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder 3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind. (5) Eine
Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur
bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt ist. (6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen. |
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Art. 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln. |
Art. 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. |
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Art. 51e. Die im Art. 51 Abs. 4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung
gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden. |