Textvorschläge zur Neuregelung der Kostenüberwälzung (§ 2) und Umlagenerhebungskompetenz (§ 3)
Österreichischer
Städtebund
Juni
2004
„Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.“
Erläuterungen:
§ 2 F-VG bestimmt, dass der Bund und die übrigen
Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes
bestimmt, den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben
(Anknüpfung an die Vollzugskompetenz) ergibt.
Dieser Konnexitätsgrundsatz, die Koppelung
von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung, kann fast zwingend
schon aus dem Autonomieprinzip abgeleitet werden, die eigentliche Bedeutung des
§ 2 F-VG wird daher eher darin gesehen, dass vom Prinzip der eigenen
Kostentragung abweichende Regelungen getroffen werden können.
Der Kostenbegriff umfasst bei der Besorgung von
Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft allerdings nur den Personal- und den
sogenannten Amtssachaufwand. Den sogenannten Zweckaufwand hat jene
Gebietskörperschaft zu finanzieren, deren Aufgabe besorgt wird.
§ 2 F-VG lässt Ausnahmen vom Prinzip der eigenen
Kostentragung zu, nämlich Kostenüberwälzungen (etwa in Form der Überbürdung
auch des Zweckaufwandes) oder Kostenübernahmen, die beim Finanzausgleich eine
bedeutende Rolle spielen.
Bisher konnte der zuständige Gesetzgeber
Kostenüberwälzungen ohne weiteres an eine andere Gebietskörperschaft (Bund an
Länder und/oder Gemeinden bzw. Länder an die Gemeinden) vornehmen und sich
damit jeglicher finanzieller Verantwortung entledigen.
Diese praktizierte Vorgehensweise erfuhr einerseits durch den Konsultationsmechanismus eine gewisse Entschärfung, jedoch ist dieses Instrument unzureichend. Die neue Finanzverfassung ist vom Gedanken der Parität der drei Gebietskörperschaften geleitet. Diesem Grundsatz folgend wird der bisherige § 2 durch die Wendung "aus wichtigen Gründen und nach Verhandlungen mit den betroffenen Gebietskörperschaften" ergänzt. In diesen Verhandlungen muss die "überwälzende" Gebietskörperschaft darlegen, aus welchen Gründen diese Kostenüberwälzung vorgenommen wird, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Kostenüberwälzungen nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden dürfen.
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§ 3 F-VG Neu (Regelung hinsichtlich
sogenannter "indirekter Umlagen")
Vorbemerkung: Neben den Landesumlagen legen die Länder in den Materiengesetzen Kostenbeteiligungen der Städte und Gemeinden für bestimmte Bereiche (Sozialhilfe, Spitäler, Kindergärten etc.) fest. Diese Kostenbeteiligungen sind für die Gemeinden unberechenbar und stellen zumeist eine Abweichung vom Paktum dar. Aus der Sicht der Gemeinden gehört dieses Verhältnis verrechtlicht, um eine Vorhersehbarkeit dieser Kosten, gerade im Hinblick auf eine mittelfristige Finanzplanung für die Gemeinden sicherstellen zu können.
§ 3
F-VG
„
(1) Die Länder sind berechtigt, für besondere Zwecke nach vorherigen Verhandlungen und im Einvernehmen mit den Gemeinden (vertreten durch den Österreichischen Städtebund und Österreichischen Gemeindebund) Kostenbeteilungen der Gemeinden bis zu einer im Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze festzulegen.
(2) Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung darf ebenfalls nur nach Verhandlungen mit den Gemeinden erfolgen.“