Textfeld: _FINANZABTEILUNG

 

 


 

Textfeld: Aktenzeichen: Fin 091031/62-I 2004 Star/Wm

Bearbeiter: Starlinger Walter
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12. Juli 2004
4021 Linz

Klosterstraße 7

 

 

Textfeld: An denVorsitzenden des Ausschusses 10 des Österreich KonventsHerrn Bundesminister Dr. Ernst StrasserHerrengasse 71010 Wien

 

 

 

 

 

 

 


Tabellenteil des Ausschusses 2;
Wohnbauförderung, Landeslehrerbesoldung

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

 

Der Ausschuss 2 hat einen Tabellenteil „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form“ erstellt. In diesem Tabellenteil werden Empfehlungen über den Weiterbestand von bestehenden Normen ausgesprochen.

 

Dazu ist aus Sicht des Landes Oberösterreich folgendes festzuhalten:

 

1.      Im Tabellenteil auf Seite 3, laufende Zahl 6, ist vorgeschlagen die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages aufzuheben. Diese Bestimmung regelt, dass die Vollziehung des Gesetzes — soweit es die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand hat — jedenfalls Bundessache ist.

Angesichts der immer wiederkehrenden Diskussionen über die Wohnbauförderung einerseits in Verbindung mit der eigenen Steuerhoheit der Länder andererseits kann Oberösterreich einer Aufhebung dieser Norm nur dann Zustimmen, wenn der Weiterbestand der Wohnbauförderung auf einer adäquaten Rechtsgrundlage auch für die Zukunft sichergestellt ist.

2.      Im Tabellenteil auf Seite 4, laufende Zahl 26, ist vorgeschlagen, Artikel IV des BVG vom
18. Juli 1962 betreffend die Kostentragung der Landeslehrerbesoldung des Verfassungsranges zu entkleiden.




Auch hier kann Oberösterreich vor dem Hintergrund der immer wieder aktualisierten Diskussion der Landeslehrerbesoldung bzw. deren Kostentragung nur dann einer Entkleidung vom Verfassungsrang zustimmen, wenn eine adäquate Regelung der Landeslehrerbesoldung auch für die Zukunft gesichert ist.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für das Land Oberösterreich:

 

 

 

Landeshauptmann

Dr. Josef Pühringer

 

 

 

Kanzlei:

 

1.      AG 1 z.K.

 

2.      AL z.K.

 

3.      Herrn
Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer
 mit der Bitte um Unterfertigung

4.      Kanzlei zur Absendung

 

5.      WV Star

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Finanzabteilung, Klosterstraße 7, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.