Textvorschlag
des Konventsmitglieds
Mag. Herbert Haupt
Ausschuss 1
„Umfassende Sicherheit“
Artikel XX
(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden
Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen
sowie gewaltsamen Angriffen sicher. Darüber hinaus, sind die Unabhängigkeit
Österreichs, die demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche
Souveränität zu bewahren.
(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein
Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über
Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheitsvorsorge, regeln die
Gesetze.
Anmerkungen:
Die allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen
(Abs. 3 und 4 Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das
Bundesheer zu regeln oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.
Bestimmungen über den Zweck der österreichischen Außenpolitik
(Vertretung der Interessen des Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion
Österreichs sowie Förderung und Interessensvertretung der altösterreichischen
Minderheiten deutscher Muttersprache im Ausland, Mitwirkung an internationalen
Maßnahmen zur Sicherung von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier
als eigener Artikel oder bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des
Neutralitäts-BVG angefügt werden.
Ein diesbezüglicher Textvorschlag wird in Aussicht genommen.