Textvorschlag

des Konventsmitglieds

Mag. Herbert Haupt

Ausschuss 1

„Umfassende Sicherheit“

 

Artikel XX

(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen Angriffen sicher. Darüber hinaus, sind die Unabhängigkeit Österreichs, die demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche Souveränität zu bewahren.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheitsvorsorge, regeln die Gesetze.

 

 

Anmerkungen:

Die allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen (Abs. 3 und 4 Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das Bundesheer zu regeln oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.

 

Bestimmungen über den Zweck der österreichischen Außenpolitik (Vertretung der Interessen des Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion Österreichs sowie Förderung und Interessensvertretung der altösterreichischen Minderheiten deutscher Muttersprache im Ausland, Mitwirkung an internationalen Maßnahmen zur Sicherung von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier als eigener Artikel oder bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des Neutralitäts-BVG angefügt werden.

Ein diesbezüglicher Textvorschlag wird in Aussicht genommen.