Johannes Schnizer
Vorschlag für einen
weisungsfreien Bundesstaatsanwalt
Artikel 94a lautet:
„Artikel
94a. (1) Die öffentliche Anklage wird von den bei den
staatsanwaltschaftlichen Behörden ernannten und ständig tätigen Staatsanwälten
wahrgenommen. Sie sind Organe der Rechtspflege.
(2)
Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt.
Dieser ist unabhängig und weisungsfrei.
(3)
Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses vom
Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine
Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche
Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung
durchzuführen, an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen
sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(5)
Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die
Befugnisse nach Art. 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschließungen Wünschen
über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck zu geben, und Art. 53 zu.
(6)
Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern
der Bundesregierung gleichgestellt.“