Christoph Grabenwarter

Graz, 25. 10. 2004

 

An den Vorsitzenden

des Ausschusses 9
Univ.Prof. Dr. Herbert Haller

 

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

 

Ich hätte noch folgende Änderungsvorschläge zum Endbericht:

 

1. zu Art. 131 B-VG: 

 

Abs. 1 Z. 1 hängt noch vom Schicksal einiger anderer Bestimmungen ab und wäre mit diesen zu harmoni­sieren (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 4 B-VG in der geltenden Fassung).

Im Hinblick auf den Konsens im Ausschuss wäre dazu jedenfalls zu erläutern, dass die Wendung „von Bundesbehörden vollzogen“ ausschließlich Bundesbehörden im organisatorischen Sinn meint (nicht etwa die mittelbare Bundesverwaltung). Klar muss wohl auch sein, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung, die von Bundesbehörden (z.B. Bundespolizeidirektionen - vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 3 B-VG in der geltenden Fassung)) vollzogen werden, im Berufungsfall vom Verwaltungsgericht des Landes zu entscheiden sind.

Denkbar (und vorzugswürdig) erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Formulierung folgenden Wortlauts:

1.      über Beschwerden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die von Bundes­behörden vollzogen werden und nicht durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder den Ver­waltungsgerichten der Länder zugewiesen werden; in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch nur, soweit es sich um Finanzstrafsachen des Bundes handelt;

 

2. zu Art 135 Abs 1 letzter Satz:

 

 Der neu eingefügte letzte Satz soll im Sinne der Beratungsergebnisse der letzten Sitzung die Laienbeteiligung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ermöglichen. Dabei wird nunmehr eine Formulierung gewählt, die an jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit angelehnt ist. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Zweck und (möglicher Weise – siehe Judikatur des VfGH zu Art 133 Z 4-Behörden) den Willen der Beibehaltung  weitergehender Grenzen nichtrichterlicher Mitwirkung erschiene es vorzugswürdig, den Materiengesetzgeber zu ermächtigen, die Mitwirkung nichtrichterlicher Mitglieder vorzusehen. Die Formulierung könnte lauten:

„Der zur Regelung der einzelnen Gebiete der Verwaltung zuständige Gesetzgeber kann die Mitwirkung von Personen in Senaten der Verwaltungsgerichte vorsehen, die nicht die Anforderungen des Art. 134 Abs. 4 erfüllen.“

In den Erläuterungen sollte darauf hingewiesen werden, dass „Mitwirkung“ bedeutet, dass die Mehrheit der Mitglieder der Senate Richter sein müssen. Eine beispielhafte Aufzählung könnte die Regulierungsbehörden, das Patentrecht, das Disziplinarrecht oder schiedsrichterliche Behörden nennen.

 

3. zu Art 135 Abs 2:

 

In einer allfälligen Geschäftsverteilungs-Kammer sollte jedenfalls auch der Präsident vertreten sein, dem ja Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte für das Verwaltungsgericht zukommt und der daher die beste Übersicht über die Organisation und Belastung hat; in den Abs. 2 sollte daher noch ein Nebensatz eingefügt werden:

 

            (2) Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Vollver­sammlung, jene der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe gesetzlicher Regelung auch durch ein anderes von deren Vollversammlung gewähltes Organ, dem jedenfalls der Präsident anzugehören hat, auf die einzelnen Senate oder auf die einzelnen Mitglieder für die durch Gesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Christoph Grabenwarter