Abteilung II/3

 

 

 

 

An

Herrn BM Dr. Ernst Strasser

Vorsitzender des Ausschusses 10

Österreich Konvent

 

via E-Mail an: eduard.trimmel@konvent.gv.at

 

 

 

GZ. 61 2013/35-II/3/04

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: 512 66 29

Sachbearbeiterin:
Mag. Elisabeth Ottawa
Telefon: 51 433/1570
Internet: elisabeth.ottawa@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:

Qualifikation der Gesetze gemäß Ausschuss 2, Vorschlag Univ.Prof.DDr. Ruppe

 

Das Bundesministerium für Finanzen bezieht sich auf den Vorschlag von Univ.Prof.DDr. Ruppe zur Beurteilung der künftigen Behandlung diverser Gesetze im Rahmen der Arbeiten des Ausschusses 2 für eine neue Verfassungsurkunde und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

ad Lfd. Z. 305-307, 309 (Bundesforstegesetz 1996)

 

Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass bei der Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste es breiter politischer Wille war, diese Bestimmungen in die Verfassung aufzunehmen und somit die Substanzerhaltung besonders abzusichern.

 

Zu den Vorschlägen zu § 1 Abs. 3 des Bundesforstegesetzes wird vorausgesetzt, dass es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist, eine Aktiengesellschaft einfachgesetzlich zu ermächtigen, Bundesliegenschaften im Namen und für Rechnung des Bundes zu verkaufen.

 

ad Lfd. Z. 137-140 (Bundeshaushaltsgesetz, Flexibilisierungsklausel)

 

Die Aufhebung der Befristung der Flexibilisierungsklausel wird ausdrücklich befürwortet. Sollte es zu keiner Änderung der verfassungsrechtlichen Haushaltsrechtsbestimmungen in Hinblick auf eine wirkungsorientierte Haushaltsführung kommen (siehe Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen für einen neuen Abschnitt "Haushaltsrecht" im B-VG – Umsetzung des NPM), so ist es aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen zweckmäßiger, die Bestimmungen zur Flexibilisierungsklausel im BHG beizubehalten. Sollten jedoch die Änderungen für eine Reform des Haushaltsrechts akzeptiert werden, so wäre sicherzustellen, dass bei einer Umsetzung der Haushaltsrechtsreform die Elemente der Flexibilisierungsklausel berücksichtigt werden.

 

ad Lfd. Z. 428 (Ökostromgesetz)

 

Die hinsichtlich § 22 Abs. 4 leg.cit. vom Ausschuss 2 vorgeschlagene Entkleidung des Verfassungsranges wird vom Bundesministerium für Finanzen unterstützt. Durch eine einfachgesetzliche Regelung wäre eine entsprechende Flexibilität gegeben, die den derzeitigen Überlegungen legistischer Adaptierungen entgegenkommen würde.

 

14. Juli 2004
Für den Bundesminister:
i.V. Sturmlechner