Im ersten Satz sollte ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass der Ausschuss seine Meinung auch unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage getroffen hat.
Hinsichtlich des Art I Abs 4 ParteienG bestand Konsens über eine Streichung aus der Verfassung nur dann, wenn eine entsprechende Regelung mit qualifizierter Mehrheit getroffen wird.
Zu I.2., S. 9:
Hinsichtlich des Art 25 B‑VG wurde im Ausschuss mehrfach vorgebracht, dass die Berufung des Nationalrates an einen anderen Ort nicht nicht mehr auf Antrag der Bundesregierung, sondern auf Antrag des Präsidenten des Nationalrates erfolgen sollte.
Zu I.3., S. 9f:
Die Änderung der Zuständigkeit zur Einberufung der Bundesversammlung sollte nur vorbehaltlich einer Zustimmung des Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen werden.
Es wurde im Ausschuss mehrfach vorgebracht, dass allenfalls auch die Zuteilung von neuen Aufgaben an die Bundesversammlung angedacht werden könnte, wie etwa die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Volksanwälte.
Zu I.4., S. 10:
Im Text könnte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass nach der derzeitigen Verfassungsrechtslage (Art 70 Abs 2 B‑VG) eine Trennung zwischen der Zugehörigkeit zur Bundesregierung und einem Mandat im Nationalrat nicht zwingend vorgesehen ist.
Zu I.5., S. 11:
Die Bestimmungen über die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines Mandates durch einen öffentlichen Bediensteten sollten wie im Bericht ausgeführt der Auführungsgesetzgebung übertragen werden, jedoch erscheint dafür eine qualifizierte Mehrheit sinnvoll.
Zu II.1. S. 11f:
Die Schaffung einer allgemeinen Regel, dass ein einmal erteiltes Stadtstatut nur mehr auf Antrag der betreffenden Stadt entzogen werden kann, wurde von mehreren Ausschussmitgliedern unterstützt. Das Wort „vereinzelt“ im letzten Satz sollte daher gestrichen werden.
Zu III.1., S. 13:
Bei den Anmerkungen zum Textvorschlag sollte hinzugefügt werden, dass sich einige Mitglieder ausdrücklich für die Normierung der Mindestprozentzahl in der Verfassung (mit 4 oder 5%) ausgesprochen haben.
Zu III.2., S. 14:
Die Textvariante sollte wie folgt lauten:
„Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich kein Wahllokal aufsuchen können, können beantragen, ihre Stimme [nach den näheren bestimmungen der Wahlordnung] auch in Form der Briefwahl abzugeben.“
Zu III.3., S. 15:
Hinsichtlich der Beschränkung des Ausländerwahlrechts auf das aktive Wahlrecht war im Ausschuss keine überwiegende Meinung erkennbar, sondern bestand Dissens. Daher sollte „überwiegend“ durch „teils“ ersetzt werden.
Zu III.7. S. 18:
Im Sinne des Ergänzungsmandates sollte auch die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Bundesregierung in den Textvorschlag des Art 69 Abs 1 letzter Satz B‑VG aufgenommen werden, etwa in folgender Form:
„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Beschlüsse der Bundesregierung getroffen werden.“
Ich halte es für dringend erforderlich, dass das Beschlussquorum in der Bundesregierung im Sinne der Einstimmigkeit in der Verfassung selbst geregelt wird. Das sollte wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Auftrag des Präsidiums und dem vorgeschlagenen Text ebenfalls als Textvorschlag in den Ausschussbericht aufgenommen werden.
Zu III.8. S. 19f:
Ich spreche mich dagegen aus, dass die Mitglieder der Bundesregierung die Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat auf leitende Beamte übertragen können. Art 73 Abs 3 erster Satz B‑VG sollte daher wegen des Zusammenhangs mit der parlamentarischen Verantwortung seinem Inhalt nach erhalten bleiben. Eine inhaltliche gleiche Regelung in Zusammenhang mit Art 75 B‑VG oder in den Geschäftsordnungsgesetzen (und damit auf 2/3-Ebene) halte ich allenfalls für möglich.
Die auf S. 20 im zweiten Absatz dargestellte Position ist daher keine Einzelmeinung. Ich ersuche um eine diesbezügliche Änderung des Textvorschlages oder um die Aufnahme einer textlichen Alternativvariante.
Zu III.19., S. 29:
Der Sache nach spreche ich mich weiterhin gegen die Möglichkeit einer formalgesetzlichen Delegation zur Richtlinienumsetzung aus. Sollte eine solche aber gewünscht sein, könnte ein neuer Satz 2 in Art 18 Abs 2 B‑VG wie folgt lauten:
„Wenn eine Richtlinie der Europäischen Union so bestimmt ist, wie Abs. 1 dies für Gesetze vorsieht, kann das Gesetz zu ihrer Umsetzung durch Verordnung ermächtigen.“
Zu III.20., S. 30:
Ich halte die im Textvorschlag in Klammer gesetzte Regelung über die Einvernehmensbindung mit dem Nationalrat für die einzige Möglichkeit, den Text des Art 23c B‑VG in irgendeiner Form zu entlasten. Der vorgeschlagene zweite Satz sollte daher ohne Klammer aufgenommen werden.