Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 

 

Art. X. (bisher Art 9a B-VG):

(1)            Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.

(2)       Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(3)       Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

 

Art. Y. Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Artikel 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

  1. die militärische Landesverteidigung,
  2. die solidarische Beteiligung

a)     an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b)     an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

  1. a)   der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

b)     die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

  1. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in

Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen


Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

  1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

  2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.

Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist.

 

 

 

 

Anm.: Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.