Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
Art. X. (bisher Art 9a B-VG):
(1) Österreich
bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den
Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im
Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende
Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.
(2) Die
Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit
stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere
bestimmen die Gesetze.
(3) Jeder
männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus
Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu
leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den
Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die
Gesetze.
Art. Y. Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach
außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an
keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die
Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht
zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen
im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der
Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten
Nationen unberührt.
Artikel 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt
a)
an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik sowie
b)
an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der
humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und
Rettungsdienste,
b)
die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und
(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den
in
Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste
obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die
Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die
besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann
das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch
nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an
internationalen
Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige
Bundesminister berufen.
(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu
den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.
(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist
ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,
1. in den Fällen des Abs.
2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und
2. in den Fällen des Abs.
3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten
sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.
Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des
Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet
werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und
wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die
Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer
Organe zu befolgen haben.
(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung
in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.
(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf
eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe
die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch
nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches
Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig,
wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt
außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei
weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit
eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen
Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die
gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist.
Anm.: Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“
weiter bestehen.