Stellungnahme zu den vom Ausschuss 2 delegierten Verfassungsbestimmungen
Bernhard Raschauer
34 § 27a SchOG
26 Art III/1 SchulNov 1962
Sofern in die Kompetenzverteilung die Regel: "In Angelegenheiten des Bildungswesens ist die Vollziehung hinsichtlich der Bildungseinrichtungen des Bundes Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung" Aufnahme findet, würden sich die Bestimmungen erübrigen.
Vgl auch den nicht delegierten Art III der LawiSchulNov 1975
350 § 61 ElWOG
Ist ebenso zu sehen wie der nicht delegierte § 12 Abs 3 ElWOG: Die Kommunikation mit Brüssel soll einer Bundesdienststelle vorbehalten werden. Es handelt sich um ein allgemeines Problem in allen Angelegenheiten der Landesvollziehung im Einwirkungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Man könnte daher an eine allgemeine Verfassungsbestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann vorgesehen werden, dass im Rahmen der Europäischen Integration erforderliche Unterrichtungen von im Rahmen der Europäischen Integration geschaffenen Einrichtungen im Weg über ein Bundesministerium erfolgen. In diesem Fall kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Ämter und Behörden diesem Bundesministerium fristgerecht die erforderlichen Akten und Informationen zu übermitteln haben".
415 § 38/1 AWG
416 § 38/2 AWG
417 § 38/4 AWG [auf S. 4 der Tabelle]
Die Bestimmungen würden sich bei Erlassung eines Einheitlichen Anlagenrechts erübrigen; daher: ÜGR
26 Art II/1 SchulNov 1962
mE obsolet; vgl auch Lanner in Anm in Kodex
26 Art III/2 SchulNov 1962
kann bei dem mE unabdingbaren Entfall von Art 81a Abs 2 B-VG entfallen (dh einfachgesetzlich geregelt werden)
41 Art IX LawiSchulNov 1975
Hängt vom Schicksal des Art 14a Abs 6 B-VG ab > Ausschuss 05
40 § 19a/1 BEinstG
184 § 45/3 BBG
67 § 41a/6 BDG [auf S. 4]
Ich vermute, dass diese Berufungskommissionen in das BundesVerwG 1. Inst. aufgehen werden > Ausschuss 09
Ebenso ist der nicht delegierte § 3 Abs 2 ImpfschadenG zu sehen
52 § 3/1 ImpfschG
395 § 1 GWG [auf S. 4]
In Betracht kommt wohl nur die Aufnahme der Tatbestände "Impfschadenangelegenheiten" und "Energiewesen" in Art 102 Abs 2 B-VG
62 § 16/5 ForstG
Im Licht der Deregulierung des ForstG sollte die Bestimmung entfallen. Gleichzeitig sollte der Konvent/der Nationalrat die Einladung an die Länder richten, gleichartige Bestimmungen in ihre JagdGe aufzunehmen.
64 § 10/1a und 1b GlBG
§ 10 Abs 1a Satz 1 ist ein Sonderfall für die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG; alle anderen Bestimmungen könnten prima vista einfachgesetzlich geregelt werden
66, 68, 70 §§ des BDG
180, 181, 182 §§ des AusG
365 § 14/10 Statut AuswD [auf S 3]
387 § 11/2 B-BSG [auf S 4]
388 § 73/3 B-BSG [auf S 4]
436 § 82/3 HDG [auf S 4]
Alle diese Bestimmungen wären durch die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG zu erfassen; was insb in den Fällen 387, 388, 436 Probleme auslöst.
111 § 68 LDG
125 § 76 LLDG
Beide Fälle wären durch die Neufassung des Art 20 Abs 1 B-VG zu erfassen. Da die von Ausschuss 2 getroffene Anmerkung mE zutreffend ist, sollten die Bestimmungen wohl überhaupt entfallen.
122 § 96/2 MOG
323 § 39/4 SaatG [auf S 3]
In der WeinVO BGBl 493/1996 sind neben dem BMLFUW die BVB, die Bundeskellereiinspektion und die Prüforgane der EU vorgesehen. Andere VO (etwa die wieder aufgehobene BananenVO) sind nicht auf § 96/2 MOG gestützt. § 2 Saatgut-OrganisationsVO BGBl II 204/1998 beruft die Landeslandwirtschaftskammern.
Wenn man grundsätzlicher ansetzt, könnte man an die Einführung einer zu Art 97 Abs 2 B-VG symmetrischen Bestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung der Länder in Angelegenheiten der Bundesvollziehung die Mitwirkung von im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Ämtern und Rechtsträgern vorgesehen werden".
129 § 10/6 StbG
132 § 41/2 StbG
Die erstgenannte Bestimmung könnte mE überhaupt entfallen (genauer: die Beurteilung der Interessen der Republik könnte der LReg überlassen werden), da das StbG auch an anderer Stelle die LReg zur Beurteilung der Interessen der Republik beruft.
Setzt man grundsätzlicher an, könnte man an die Einführung einer zu Art 97 Abs 2 B-VG komplementären Bestimmung denken: "Durch Bundesgesetz kann in Angelegenheiten des Art 11 die Mitwirkung von im Bereich der Vollziehung des Bundes eingerichteten Ämtern und Rechtsträgern vorgesehen werden. Soweit eine solche Regelung nicht erfolgt, weil eine Vollziehung im Bereich der Länder nicht möglich ist, darf sie nur mit Zustimmung der Ländern kundgemacht werden".
187 § 9 BBetrG
324 § 18/5 FrG [auf S. 3]
Es handelt sich um "politische" Regelungen (ebenso wie die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 11 Abs 1 und 22 Abs 2 des derzeit geltenden ÖkostromG). Sie entziehen sich fachlicher Beurteilung und wären an das Präsidium weiterzudelegieren.
198 § 93/1 AKG
196 § 17a/3 AKG [auf S. 4]
197 § 33/5 AKG [auf S. 4]
326 § 68 WKG [auf S. 3]
385 § 175 WTBG [auf S. 4]
Dem Art 22 B-VG könnte folgender zweiter Satz angefügt werden: "Durch Gesetz können Recht und Pflicht zur Amtshilfe auf andere Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, ausgedehnt werden; werden durch eine solche Regelung Rechtsträger betroffen, die in verschiedenen Vollzugsbereichen eingerichtet sind, ist sie durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder zu treffen".
Zweifelhaft ist freilich, ob zB Meldepflichten noch als "Amtshilfe" qualifiziert werden können.
248 § 22/1/4/a BPGG
249 § 22/1/5/a BPGG
Man könnte an die Einfügung des folgenden Art 30 Abs 5a B-VG denken: "Durch Bundesgesetz kann der Präsident des Nationalrats zu verwaltungsbehördlichen Entscheidungen berufen werden, welche die [sozialrechtlichen] Angelegenheiten der Abgeordneten zum Nationalrat, der Mitglieder des Bundesrates, des Präsidenten des Rechnungshofs und der Mitglieder der Volksanwaltschaft betreffen".
296 PTSG:
richtig geht es um § 17a idF BGBl I 71/2003: "(2)
(Verfassungsbestimmung)
Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten
der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende
des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und
Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
297 (3)
(Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende
des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a
zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze
durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und
Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden
Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung".
Die Bestimmungen sind im Licht der Neufassung des Art 21 Abs 3 B-VG zu sehen. Der zweite Satz des Abs 2 sollte ersatzlos entfallen; alles Übrige kann einfachgesetzlich geregelt werden.
299 ZusA mInt.Gerichten
421 ZusA mit StrafGH
???
9 ÄLRegBVG
10 § 8/5 ÜG 1920
Da Übereinstimmung erzielt wurde, dass die Einheitlichkeit des AdLReg in den Art 101 ff B-VG geregelt werden soll, könnte das BVG entfallen (so schon im Bericht) und mE ebenso § 8 Abs 5 ÜG 1920.
26 Art VI SchulNov 1962
41 Art V LawiSchulNov 1975
Der Verfassungsrang könnte bei Neuordnung der Kompetenzverteilung entbehrlich werden; daher ÜGR.