Zum Ausgliederungsthema
Diskussionsgrundlage
In der
einschlägigen Literatur wird begrifflich unterschieden zwischen der
·
„Beleihung“ von speziellen Rechtsträgern mit hoheitlichen
Befugnissen
und der
·
„Ausgliederung“ von Aufgaben der staatlichen
Verwaltung auf spezielle Rechtsträger.
In seiner
Judikatur setzt sich der VfGH insbesondere mit „Beleihungs“fragen auseinander.
Eine Beleihung erfolgt demnach verfassungskonform, wenn
·
eine
effiziente Kontrolle und Steuerung des Beliehenen durch das zuständige oberste
Organ gewährleistet ist,
·
nur
„vereinzelte Aufgaben“ betroffen sind
·
und
keine beleihungsfesten „Kernaufgaben“ betroffen sind.
Im Hinblick auf die „bloße“ Ausgliederung von in der
Rechtsform des Privatrechts wahrgenommenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung
auf spezielle Rechtsträger werden deutlich geringere und eher allgemeine
verfassungsrechtliche Grenzen gesehen (Gleichheitssatz, Effizienzgebot,
Legalitätsprinzip und Gesetzgebungs-kompetenz; vgl. dazu näher Kucsko-Stadlmayer).
Von zentraler Frage im Konventszusammenhang erscheint
nunmehr, inwieweit diese angesprochene Judikatur verfassungsrechtlich
positiviert wird, oder ob neue Wege bei der Beleihung beschritten werden
sollen. Insbesondere die Definition „vereinzelter Aufgaben“ wie auch die der
„Kernaufgaben“ dürfte sich nur schwer in eine in der gebotenen Klarheit
formulierten Bestimmung kleiden lassen. Die Erforderlichkeit solcher
Bestimmungen ist in den bisherigen Ausschussberatungen durchaus umstritten
gewesen. Dass eine effiziente politische Kontrolle wie auch eine entsprechende
Steuerung bestehen soll, wird demgegenüber einhellig gesehen.
Da schon bisher die (bloße) Ausgliederung im oben erwähnten
Sinne keine besonderen verfassungsrechtlichen Probleme verursachte, erscheint
eine spezifische Regelung nicht erforderlich zu sein. Freilich könnte die
ausdrückliche Erwähnung von „Rechtsträgern“ die bereits derzeit zulässige
Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger auch im
Verfassungskontext klarstellen.
Im Lichte der Kriterien des Ergänzungsmandates wird
folgender Textvorschlag zur Diskussion gestellt:
Abs.) Zur Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen
unterstellten Ämter und Rechtsträger berufen.
(Abs.) Bei der Besorgung von
hoheitlichen Verwaltungsgeschäften durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen
Verwaltungsorganisation ist die Verantwortlichkeit im Sinne des [...] sowie
eine adäquate parlamentarische Kontrolle sicherzustellen
·
In
diesem Vorschlag werden nicht, wie gefordert, „Ausgliederungsmodule“
formuliert. „Beleihungskautelen“ finden freilich Eingang in den zweiten Absatz.
·
Der
zur Diskussion gestellte Textvorschlag ist für den Bundes- und Landesbereich
anwendbar. Für die Gemeinden, die als Selbstverwaltungskörper einem anderen
Ordnungsprinzip unterliegen, wäre allenfalls eine Bestimmung im
Gemeindeverfassungsrecht vorzusehen bzw. sollten einfachgesetzliche
Organisationstypen für ausgegliederte Rechtsträger geschaffen werden, die für
den Bundes-, Landes- und Gemeindebereich gleichermaßen nutzbar sind.
·
Die
geforderte Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher
Tätigkeit wurde insoferne vorgenommen, als sich der zweite Absatz auf die
Beleihung hoheitlicher Agenden beschränkt.
·
Es
unterbleibt eine Definition von „ausgliederungsfesten“ Bereichen, da die
inhaltliche Umschreibung von Vorbehaltsbereichen zugunsten der staatlichen
Verwaltung regelmäßig auf schlicht legistische Schwierigkeiten stößt und auch
verfassungspolitisch unzweckmäßig erscheint. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang auch auf Äußerungen des Ausschusses 1, der eine Differenzierung
zwischen Staatsaufgaben im Allgemeinen und staatlichen „Kernaufgaben“ „einhellig
als weder zweckmäßig noch möglich“ ansieht.
·
In
einer ersten Einschätzung entsteht der Eindruck, dass gegenüber der derzeitigen
Praxis eher mit einer „Erschwerung“ von Beleihungen zu rechnen sein dürfte,
wenn damit seitens des Präsidiums ein erhöhtes Anforderungsprofil gemeint ist.
(Bloße) Ausgliederungen sollten auch weiterhin möglich sein.